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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunderwarts zurechnen) zuehelichen verbotten / Denn solche Personen in der zal der Kinder / als nemlich / der Sönen / befunden werden.

Die Mutter sol nicht nemmen.

I.

Den Son / auch nicht den / so sie etwann ausserhalb der Ehe gezeuget möchte haben.

II.

Des Sons Son / noch der Tochter Son.

III.

Des Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Son.

IIII.

Des Sons Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Sons Son.

Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten.

REGVLA.

Welcher vnder diesen bißheran erzelte Personen / sich mit einander verehelichen / oder berüren / die haben ein Blutschande begangen / darüber Gott / vnd alle Creaturen ein grewel haben.

Item / diese erzelte Personen / seind alle vnsere liebe Söne vnd Töchtere / derhalben sol man sich von diesen allen enthalten.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunderwarts zurechnen) zuehelichen verbotten / Denn solche Personen in der zal der Kinder / als nemlich / der Sönen / befunden werden.

Die Mutter sol nicht nemmen.

I.

Den Son / auch nicht den / so sie etwann ausserhalb der Ehe gezeuget möchte haben.

II.

Des Sons Son / noch der Tochter Son.

III.

Des Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Son.

IIII.

Des Sons Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Sons Son.

Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten.

REGVLA.

Welcher vnder diesen bißheran erzelte Personen / sich mit einander verehelichen / oder berüren / die haben ein Blutschande begangen / darüber Gott / vnd alle Creaturen ein grewel haben.

Item / diese erzelte Personen / seind alle vnsere liebe Söne vnd Töchtere / derhalben sol man sich von diesen allen enthalten.

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[291/0439] Personen / so von wegen der Blutfreundschafft in der rechten vnd geraden Linien (herunderwarts zurechnen) zuehelichen verbotten / Denn solche Personen in der zal der Kinder / als nemlich / der Sönen / befunden werden. Die Mutter sol nicht nemmen. I. Den Son / auch nicht den / so sie etwann ausserhalb der Ehe gezeuget möchte haben. II. Des Sons Son / noch der Tochter Son. III. Des Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Son. IIII. Des Sons Sons Sons Son / noch der Tochter Sons Sons Son. Vnd volgends hinab zuzelen / seind alle verbotten. REGVLA. Welcher vnder diesen bißheran erzelte Personen / sich mit einander verehelichen / oder berüren / die haben ein Blutschande begangen / darüber Gott / vnd alle Creaturen ein grewel haben. Item / diese erzelte Personen / seind alle vnsere liebe Söne vnd Töchtere / derhalben sol man sich von diesen allen enthalten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/439>, abgerufen am 25.04.2024.