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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen an statt vnserer Töchter / geachtet werden.

Der Bruder sol nicht nemmen hinabwerts.

II.

Des Bruders / noch der Schwester Tochter.

III.

Des Bruders Tochter Tochter / noch der Schwester Tochter Tochter / noch des Bruders Sohns Tochter / noch der Schwester Sons Tochter.

IIII.

Des Bruders / noch der Schwester Tochter Tochter Tochter / noch des Bruders Sons Sons tochter / noch der Schwester Sons Sons tochter.

REGVLA.

Welches tochter ich nicht darff nemmen / desselbigen tochter tochter / ist mir auch verbotten / Ja auch desselbigen tochter tochter tochter.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen an statt vnserer Töchter / geachtet werden.

Der Bruder sol nicht nemmen hinabwerts.

II.

Des Bruders / noch der Schwester Tochter.

III.

Des Bruders Tochter Tochter / noch der Schwester Tochter Tochter / noch des Bruders Sohns Tochter / noch der Schwester Sons Tochter.

IIII.

Des Bruders / noch der Schwester Tochter Tochter Tochter / noch des Bruders Sons Sons tochter / noch der Schwester Sons Sons tochter.

REGVLA.

Welches tochter ich nicht darff nemmen / desselbigen tochter tochter / ist mir auch verbotten / Ja auch desselbigen tochter tochter tochter.

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[294/0442] Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der seydwarts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen an statt vnserer Töchter / geachtet werden. Der Bruder sol nicht nemmen hinabwerts. II. Des Bruders / noch der Schwester Tochter. III. Des Bruders Tochter Tochter / noch der Schwester Tochter Tochter / noch des Bruders Sohns Tochter / noch der Schwester Sons Tochter. IIII. Des Bruders / noch der Schwester Tochter Tochter Tochter / noch des Bruders Sons Sons tochter / noch der Schwester Sons Sons tochter. REGVLA. Welches tochter ich nicht darff nemmen / desselbigen tochter tochter / ist mir auch verbotten / Ja auch desselbigen tochter tochter tochter.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/442>, abgerufen am 29.03.2024.