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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Der Erste Theil.
DE ORDINE CLASSIVM.

VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget.

CLASSIS INFIMA.

IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

Der Erste Theil.
DE ORDINE CLASSIVM.

VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget.

CLASSIS INFIMA.

IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

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[312/0460] Der Erste Theil. DE ORDINE CLASSIVM. VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget. CLASSIS INFIMA. IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/460>, abgerufen am 25.04.2024.