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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Was dann Actiones Reales betrifft / da sollen die Schulmeister an den örtern / da sich die handlung verlauffen vnnd zugetragen / wie andere vnsere Vnderthanen / Recht zugeben vnd zunehmen / schüldig sein.

So sol es der Malefitz vnd hohen freuel halben gehalten werden / wie daroben ein sonder Artickel der Kirchen Diener vnd jrenthalben begriffen.

Es sol auch jeglicher Schul ein gelegene Behausung / darinnen die Schulmeister vnd Kinder jre nottürfftige vnd zimliche Wonung haben mögen / verordnet werden.

Der Vierte Theil. Von den Superintendenten vnnd Inspectorn der Particular Schulen.

VNd damit diese Schulordnung desto stattlicher angericht / ins werck gebracht / vnd darin erhalten werden möge / wöllen wir / das an jedem ort inn Stetten vnd andern Flecken / da Schulen sein / neben dem Pfarrherr vnd Amptman / noch zwen oder drey fromme Gottsfürchtige / verstendige / erbare / vnd wo mans gehaben mag / Menner / die da gestudiert haben / auß dem Gericht oder Rath / zu Superintendenten / vnd Inspectorn der Schul geordnet werden / die nachuolgender gestalt mit allem vleiß / jre Inspection auff die Schul haben / vnd dieselben visitieren sollen.

Was dann Actiones Reales betrifft / da sollen die Schulmeister an den örtern / da sich die handlung verlauffen vnnd zugetragen / wie andere vnsere Vnderthanen / Recht zugeben vnd zunehmen / schüldig sein.

So sol es der Malefitz vnd hohen freuel halben gehalten werden / wie daroben ein sonder Artickel der Kirchen Diener vnd jrenthalben begriffen.

Es sol auch jeglicher Schul ein gelegene Behausung / darinnen die Schulmeister vnd Kinder jre nottürfftige vnd zimliche Wonung haben mögen / verordnet werden.

Der Vierte Theil. Von den Superintendenten vnnd Inspectorn der Particular Schulen.

VNd damit diese Schulordnung desto stattlicher angericht / ins werck gebracht / vnd darin erhalten werden möge / wöllen wir / das an jedem ort inn Stetten vnd andern Flecken / da Schulen sein / neben dem Pfarrherr vnd Amptman / noch zwen oder drey fromme Gottsfürchtige / verstendige / erbare / vnd wo mans gehaben mag / Menner / die da gestudiert haben / auß dem Gericht oder Rath / zu Superintendenten / vnd Inspectorn der Schul geordnet werden / die nachuolgender gestalt mit allem vleiß / jre Inspection auff die Schul haben / vnd dieselben visitieren sollen.

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[351/0499] Was dann Actiones Reales betrifft / da sollen die Schulmeister an den örtern / da sich die handlung verlauffen vnnd zugetragen / wie andere vnsere Vnderthanen / Recht zugeben vnd zunehmen / schüldig sein. So sol es der Malefitz vnd hohen freuel halben gehalten werden / wie daroben ein sonder Artickel der Kirchen Diener vnd jrenthalben begriffen. Es sol auch jeglicher Schul ein gelegene Behausung / darinnen die Schulmeister vnd Kinder jre nottürfftige vnd zimliche Wonung haben mögen / verordnet werden. Der Vierte Theil. Von den Superintendenten vnnd Inspectorn der Particular Schulen. VNd damit diese Schulordnung desto stattlicher angericht / ins werck gebracht / vnd darin erhalten werden möge / wöllen wir / das an jedem ort inn Stetten vnd andern Flecken / da Schulen sein / neben dem Pfarrherr vnd Amptman / noch zwen oder drey fromme Gottsfürchtige / verstendige / erbare / vnd wo mans gehaben mag / Menner / die da gestudiert haben / auß dem Gericht oder Rath / zu Superintendenten / vnd Inspectorn der Schul geordnet werden / die nachuolgender gestalt mit allem vleiß / jre Inspection auff die Schul haben / vnd dieselben visitieren sollen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/499>, abgerufen am 28.03.2024.