Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten.

Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc.

ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim.

VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten.

Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc.

ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim.

VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0504" n="356"/>
worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten.</p>
        <p>Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc.</p>
      </div>
      <div>
        <head>ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim.<lb/></head>
        <p>VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[356/0504] worten / oder der that gegen jme handeln / sonder solchs vor den verordenten Inspectorn der Schul / oder dem Magistrat / ördentlicher / gebürlicher weiß außfüren. Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen dem Schulmeister mit der that etwas fürnehmen / vnnd sich angeregts außtrags nicht settigen lassen wolte / gegen dem sol der Magistrat jedes orts / der gebür nach / einsehens thun / vnnd ob den Schulmeister halten. Do auch Vnderthanen weren / die dem Schulmeister das verordente Schulgelt / oder sonsten das jenige / so sie jme zugeben schüldig / nicht / wie sich gebürt / in der güte / vnd mit willen reichen wolten / sollen die verordente Inspectores vnd der Magistrat darinnen auch einsehens thun / damit dem Schulmeister das sein ohne klage gefolget werde / vnnd er seinem Ampt vnuerhindert außwarten möge etc. ORDINATIO des PAEDAGOGII zu Gandersheim. VNd als (wie anfangs vermeldet) nicht alle fünff Classes vnserer Particular Schulen / inn jeden vnsers Fürstenthumbs Stetten / der daselbsten angezeigten vrsachen halb / füglich oder mit nutzen anzurichten oder zuerhalten / Vnd doch vnsere Landkinder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/504
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/504>, abgerufen am 29.03.2024.