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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von Kirchen vbungen

VNd als die vbung des singens vnd lesens in der Kirchen / nicht dahin / wie oben vermeldt / vermeint / vnd gericht sein sol / als were Gott vnd der Kirchen gnug geschehen / so die Geseng vnnd Lectiones / ördentlich allein verrichtet / sonder das alle handlungen / zur Lehr / der heiligen Göttlichen Schrifft / vnd darauß zur rechter Gottes furcht / Christenlichen tugenden vnd zucht / verordnet vnd gezogen werden sollen. Hierauff wöllen wir / das volgende Ordnung / inn Kirchenvbungen vnserer Clöster / gehalten werde.

Vnd nemlich / Nach dem das Psalterium Dauidis / ein kurtze Summa vnd inhalt der gantzen heiligen Schriffe ist / So sol dasselb Psalterium neben den andern Büchern der heiligen Schrifft / von vnsern Clöster Studiosen / nicht schlecht oben hin / vnd etliche zeit im Jar / Sonder teglich / mit allem vleiß geübt / vnd nach der alten gebreuchlichen lateinischen Translation / gelesen vnd gesungen werden / wie dann vnderschiedlich hernach gesetzt.

Anfenglich / dieweil GOTT vmb alle seine gaben / die er dem Menschen / allein auß lauttern Gnaden gibt / gebeten sein / vnd danckbarkeit erzeigt haben wil / Benehlen wir hiemit / vnnd meynen es ernstlich / das alle

Von Kirchen vbungen

VNd als die vbung des singens vnd lesens in der Kirchen / nicht dahin / wie oben vermeldt / vermeint / vnd gericht sein sol / als were Gott vnd der Kirchen gnug geschehen / so die Geseng vnnd Lectiones / ördentlich allein verrichtet / sonder das alle handlungen / zur Lehr / der heiligen Göttlichen Schrifft / vnd darauß zur rechter Gottes furcht / Christenlichen tugenden vnd zucht / verordnet vñ gezogen werden sollen. Hierauff wöllen wir / das volgende Ordnung / inn Kirchenvbungen vnserer Clöster / gehalten werde.

Vnd nemlich / Nach dem das Psalterium Dauidis / ein kurtze Summa vnd inhalt der gantzen heiligen Schriffe ist / So sol dasselb Psalterium neben den andern Büchern der heiligen Schrifft / von vnsern Clöster Studiosen / nicht schlecht oben hin / vnd etliche zeit im Jar / Sonder teglich / mit allem vleiß geübt / vnd nach der alten gebreuchlichen lateinischen Translation / gelesen vnd gesungen werden / wie dann vnderschiedlich hernach gesetzt.

Anfenglich / dieweil GOTT vmb alle seine gaben / die er dem Menschen / allein auß lauttern Gnaden gibt / gebeten sein / vnd danckbarkeit erzeigt haben wil / Benehlen wir hiemit / vnnd meynen es ernstlich / das alle

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[371/0519] Von Kirchen vbungen VNd als die vbung des singens vnd lesens in der Kirchen / nicht dahin / wie oben vermeldt / vermeint / vnd gericht sein sol / als were Gott vnd der Kirchen gnug geschehen / so die Geseng vnnd Lectiones / ördentlich allein verrichtet / sonder das alle handlungen / zur Lehr / der heiligen Göttlichen Schrifft / vnd darauß zur rechter Gottes furcht / Christenlichen tugenden vnd zucht / verordnet vñ gezogen werden sollen. Hierauff wöllen wir / das volgende Ordnung / inn Kirchenvbungen vnserer Clöster / gehalten werde. Vnd nemlich / Nach dem das Psalterium Dauidis / ein kurtze Summa vnd inhalt der gantzen heiligen Schriffe ist / So sol dasselb Psalterium neben den andern Büchern der heiligen Schrifft / von vnsern Clöster Studiosen / nicht schlecht oben hin / vnd etliche zeit im Jar / Sonder teglich / mit allem vleiß geübt / vnd nach der alten gebreuchlichen lateinischen Translation / gelesen vnd gesungen werden / wie dann vnderschiedlich hernach gesetzt. Anfenglich / dieweil GOTT vmb alle seine gaben / die er dem Menschen / allein auß lauttern Gnaden gibt / gebeten sein / vnd danckbarkeit erzeigt haben wil / Benehlen wir hiemit / vnnd meynen es ernstlich / das alle

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/519>, abgerufen am 24.04.2024.