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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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mers vnd Winters zeit / sol allweg ein Lectio Theologica gehalten / vnnd in den fürnemsten Closter Schulen / ein Buch aus dem Alten Testament / oder ein Epistola Pauli / oder anderer Aposteln / Aber in den Grammatisten Schulen / einer auß den Vier Euangelisten / oder Acta Apostolorum / dieser gestalt erklert / das die Studiosi darinn / nach dem vermögen jres verstandts / beide in Grammatica vnd Theologia berichtet werden.

Es sol aber der Praeceptor Theologiae / alle Tag ein Lectionem Theologicam halten / vnnd alles dahin richten / das die Jugent zu jrem eigen heil / vnd dann zum künfftigen gebrauch des Kirchen diensts angefürt / vnnd aufferzogen werden.

Vmb Sieben Vhr im Sömmer / vnnd Acht Vhr im Winter / sol in den fürnemsten Schulen / die Grammatica Philippi Melanthonis vltima aeditio, vnnd die Erotemata Dialecticae Philippi, wie sie in kurtze Quaestiones verfasset / alternis, einen tag vmb den andern / Aber in den Grammatisten Schulen / Quaestiones Grammaticae, ex Grammatica Philippi, vnd Epistolae Familiares Ciceronis, auch alternis gelesen werden.

Nach Hittag.

VMb zwölff Vhr sol man in den fürnemsten Schulen AEneida Virgilij. vnd Officia Ciceronis, alternis,

mers vnd Winters zeit / sol allweg ein Lectio Theologica gehalten / vnnd in den fürnemsten Closter Schulen / ein Buch aus dem Alten Testament / oder ein Epistola Pauli / oder anderer Aposteln / Aber in den Grammatisten Schulen / einer auß den Vier Euangelisten / oder Acta Apostolorum / dieser gestalt erklert / das die Studiosi darinn / nach dem vermögen jres verstandts / beide in Grammatica vnd Theologia berichtet werden.

Es sol aber der Praeceptor Theologiae / alle Tag ein Lectionem Theologicam halten / vnnd alles dahin richten / das die Jugent zu jrem eigen heil / vnd dann zum künfftigen gebrauch des Kirchen diensts angefürt / vnnd aufferzogen werden.

Vmb Sieben Vhr im Sömmer / vnnd Acht Vhr im Winter / sol in den fürnemsten Schulen / die Grammatica Philippi Melanthonis vltima aeditio, vnnd die Erotemata Dialecticae Philippi, wie sie in kurtze Quaestiones verfasset / alternis, einen tag vmb den andern / Aber in den Grammatisten Schulen / Quaestiones Grammaticae, ex Grammatica Philippi, vnd Epistolae Familiares Ciceronis, auch alternis gelesen werden.

Nach Hittag.

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[378/0526] mers vnd Winters zeit / sol allweg ein Lectio Theologica gehalten / vnnd in den fürnemsten Closter Schulen / ein Buch aus dem Alten Testament / oder ein Epistola Pauli / oder anderer Aposteln / Aber in den Grammatisten Schulen / einer auß den Vier Euangelisten / oder Acta Apostolorum / dieser gestalt erklert / das die Studiosi darinn / nach dem vermögen jres verstandts / beide in Grammatica vnd Theologia berichtet werden. Es sol aber der Praeceptor Theologiae / alle Tag ein Lectionem Theologicam halten / vnnd alles dahin richten / das die Jugent zu jrem eigen heil / vnd dann zum künfftigen gebrauch des Kirchen diensts angefürt / vnnd aufferzogen werden. Vmb Sieben Vhr im Sömmer / vnnd Acht Vhr im Winter / sol in den fürnemsten Schulen / die Grammatica Philippi Melanthonis vltima aeditio, vnnd die Erotemata Dialecticae Philippi, wie sie in kurtze Quaestiones verfasset / alternis, einen tag vmb den andern / Aber in den Grammatisten Schulen / Quaestiones Grammaticae, ex Grammatica Philippi, vnd Epistolae Familiares Ciceronis, auch alternis gelesen werden. Nach Hittag. VMb zwölff Vhr sol man in den fürnemsten Schulen AEneida Virgilij. vnd Officia Ciceronis, alternis,

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/526>, abgerufen am 19.04.2024.