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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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STATVTA der Kloster Schulen.

ES sollen alle Closter Nouitien / teglich die Kirchen mit singen vnd lesen / auch die Predigt / vnd dann die Lectiones / wie solches alles vnnd jedes vnderschiedlich in der Ordnung / vor vnnd nach Mittag assigniert vnd begriffen ist / mit vleiß / Christlich vnd gehorsamlich besuchen / vnd dieselben keins wegs versaumen / Sonder bey dem anfang biß zu ende sein vnd bleiben / auch auff alle vnnd jede Ritus vnnd Ceremonias Ecclesiae acht haben. So offt vnnd dick aber einer oder mehr hierüber solches / ohne besonder ehehaffte vrsachen oder erlaubnuß des Prelaten / vnd der Preceptorn / versaumen vnd sich absentieren würde / der oder dieselben sollen / vermöge der Ordnung gestrafft werden.

Es möchte aber einer das so geferlich brauchen / sol es nicht bey der gemeinen straff bleiben / sondern höher / nach seinem verschülden / von dem Prelaten vnnd Preceptorn gebüßt vnd gestrafft werden.

Vnd damit die Absentes vnd Negligentes gemercket / sollen die Praeceptores jr gut auffsehens haben / das alle Studiosi zugegen vnd souiele der anzal halben von nöten / jre Catalogos hierüber haben / vnd zu gelegener zeit verlesen / auff das sie die abwesenden notieren / vnnd straffen können.

STATVTA der Kloster Schulen.

ES sollen alle Closter Nouitien / teglich die Kirchen mit singen vnd lesen / auch die Predigt / vnd dann die Lectiones / wie solches alles vnnd jedes vnderschiedlich in der Ordnung / vor vnnd nach Mittag assigniert vnd begriffen ist / mit vleiß / Christlich vñ gehorsamlich besuchen / vnd dieselben keins wegs versaumen / Sonder bey dem anfang biß zu ende sein vnd bleiben / auch auff alle vnnd jede Ritus vnnd Ceremonias Ecclesiae acht haben. So offt vnnd dick aber einer oder mehr hierüber solches / ohne besonder ehehaffte vrsachen oder erlaubnuß des Prelaten / vnd der Preceptorn / versaumen vñ sich absentieren würde / der oder dieselben sollen / vermöge der Ordnung gestrafft werden.

Es möchte aber einer das so geferlich brauchen / sol es nicht bey der gemeinen straff bleiben / sondern höher / nach seinem verschülden / von dem Prelaten vnnd Preceptorn gebüßt vnd gestrafft werden.

Vnd damit die Absentes vnd Negligentes gemercket / sollen die Praeceptores jr gut auffsehens haben / das alle Studiosi zugegen vnd souiele der anzal halben von nöten / jre Catalogos hierüber haben / vñ zu gelegener zeit verlesen / auff das sie die abwesenden notieren / vnnd straffen können.

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[381/0529] STATVTA der Kloster Schulen. ES sollen alle Closter Nouitien / teglich die Kirchen mit singen vnd lesen / auch die Predigt / vnd dann die Lectiones / wie solches alles vnnd jedes vnderschiedlich in der Ordnung / vor vnnd nach Mittag assigniert vnd begriffen ist / mit vleiß / Christlich vñ gehorsamlich besuchen / vnd dieselben keins wegs versaumen / Sonder bey dem anfang biß zu ende sein vnd bleiben / auch auff alle vnnd jede Ritus vnnd Ceremonias Ecclesiae acht haben. So offt vnnd dick aber einer oder mehr hierüber solches / ohne besonder ehehaffte vrsachen oder erlaubnuß des Prelaten / vnd der Preceptorn / versaumen vñ sich absentieren würde / der oder dieselben sollen / vermöge der Ordnung gestrafft werden. Es möchte aber einer das so geferlich brauchen / sol es nicht bey der gemeinen straff bleiben / sondern höher / nach seinem verschülden / von dem Prelaten vnnd Preceptorn gebüßt vnd gestrafft werden. Vnd damit die Absentes vnd Negligentes gemercket / sollen die Praeceptores jr gut auffsehens haben / das alle Studiosi zugegen vnd souiele der anzal halben von nöten / jre Catalogos hierüber haben / vñ zu gelegener zeit verlesen / auff das sie die abwesenden notieren / vnnd straffen können.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/529>, abgerufen am 20.04.2024.