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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von Gottes lesterung.

ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden.

Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden.

Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

Von Gottes lesterung.

ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden.

Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden.

Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

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[382/0530] Von Gottes lesterung. ITemdieweil auch in den Zehen Gebotten vnsers HERRN / vnd sonsten im Rechten verbotten / das der Göttlicher Nam durch keinen Menschen vergebens / vnnütz vnd vppiglich sol genent werden / vnd besonder / das die Closter personen vnd Jugent / so in jren guten Studien vnd Disciplin / mehr dann gemeine Leyen bericht sein sollen / welcher Nouitius dann allein auß leichtfertigem gemüth / vnd böser gewonheit / vngeuerlich einen Schwur thut / oder vergeblich GOttes Namen / oder was der Menscheit Christi antrifft / führte / deren jeglichen sol von eines jeden solchen Fluchs oder Schwurs insonderheit wegen / zween tag auff den Abend nicht zuessen gegeben werden. Wo aber einer auß zorn / vorbedachtem muth / fürsetzlich vnd geferlich schweren / so sollen alsdann der oder dieselbigen vbertretter ins Gefengnuß gelegt / vnd dem verschülden nach / etliche Tag vnd Nacht darinn / nach schwere der vberfahrung / mit Wasser vnd Brodt gespeiset / vnnd vnnachleßlich gebüßt werden. Wer aber sache / das einer oder mehr sich inn Fluchen vnd Gottes lestern / so gar freuentlich vnnd gefehrlich halten / der sol alsbaldt ins Gefengnuß gelegt / vnd alsdann der Prelat / solchen nach seinem verschülden / vnd andern zum Exempel / hertiglich / vnd mit der strenge straffen lassen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/530>, abgerufen am 19.04.2024.