Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite
Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll.

DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die frommen / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vnd wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen.

Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll.

DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die from̃en / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vñ wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen.

Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0576" n="427"/>
      </div>
      <div>
        <head>Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll.<lb/></head>
        <p>DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die from&#x0303;en / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vn&#x0303; wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen.</p>
        <p>Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[427/0576] Wie die nottürffcigen / fromme Armen zum Allmusen erkennt / vnd angenommen werden / Auch der vndanckbarn halben einsehens geschehen soll. DAmit nun hinfurt in diesen fellen / allein den fromen Armen / vnd dester vnderschiedlicher vnd ördentlicher weiß geholffen werde / sich die faulentzer / verschwen der vnd rauchlosen dester weniger vnder die from̃en / denen zu abbruch einmischen / auch die guthertzigen spüren mögen / wem vñ wie das Allmusen außgespendet / vnd dester mehr angereitzet / jr stewr vnd handreichung in die Armen Kasten / oder den Armen inn andere wege zugeben / vnd sonst alle außrichtung dieser vnser Ordnung nach / dester wircklicher vnd richtiger volnstrecket möge werden. Wöllen vnd beuehlen wir / das niemandt also zu empfahung des Allmusens zugelassen / oder vmb Gottes willen gegeben / oder geholffen werde / es sey denn einem von dem Amptman vnd Gericht da einer gesessen / solches seiner notturfft vnd wolhaltens dieser vnser Ordnung nach (vnd nicht auß gunst) vergöndt vnd zugelassen. Am andern / das ein jeder Statt vnd Flecken / nemlich in den Stetten / der Amptman vnd etliche verordente von dem Gericht / vnd in den Dörffern / der Schultheiß / vnd ein Gericht des Jars zu vier sondern Gerichtstagen / der Armen halben zusammen kommen / vnd von den Kasten / Spittal / vnd andern Pflegern / auch Betteluögten / alle

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/576
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/576>, abgerufen am 20.04.2024.