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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Gesetz erfordern kan / vnd dieselbige wird vns durch den Glauben zugerechnet / Rom. 4. vnd 8. Vnd also wirdt das Gesetz nicht auffgehoben durch den Glauben / sondern vielmehr auffgerichtet / Roman. 3.

Wenn also der Processus iustificationis / nach Pauli Exempel / den leuten fürgemalet wirdt / so werden leichtfertige sichere Epicurische gedancken woll außgeschlagen. Vnd do gleich jemandt auff seine wercke viel trawen wolte / wenn er sich in seinem gewissen damit also / wie gesagt / fürstellet ad examen diuini iudicij, so wirdt die Pharisaische hoffart fein nidder gelegt. Auch hat das gewissen auß diesem grunde einen bestendigen trost / vnd starcken felsen / wieder alle pforten der Hellen. Diß sey also ein kurtze einfeltige anleitung / wie der Articulus Iustificationis, von allen jrrthumben geleutert / von allen corruptelen verwahret / vnd mit Christlicher bescheidenheit / auß grunde der schrifft / zur erbawung also möge getrieben werden / das aller mißuerstandt vnd mißbrauch abgelehnet / vnnd die gewissen einen bestendigen seligen trost darauß nehmen mögen. Was sonst mehr zu der lehre gehöret / das sollen die Pastores nehmen ex Confessione & Apologia.

Von güten Wercken.

Gesetz erfordern kan / vnd dieselbige wird vns durch den Glauben zugerechnet / Rom. 4. vnd 8. Vnd also wirdt das Gesetz nicht auffgehoben durch den Glauben / sondern vielmehr auffgerichtet / Roman. 3.

Wenn also der Processus iustificationis / nach Pauli Exempel / den leuten fürgemalet wirdt / so werden leichtfertige sichere Epicurische gedancken woll außgeschlagen. Vnd do gleich jemandt auff seine wercke viel trawen wolte / wenn er sich in seinem gewissen damit also / wie gesagt / fürstellet ad examen diuini iudicij, so wirdt die Pharisaische hoffart fein nidder gelegt. Auch hat das gewissen auß diesem grunde einen bestendigen trost / vnd starcken felsen / wieder alle pforten der Hellen. Diß sey also ein kurtze einfeltige anleitung / wie der Articulus Iustificationis, von allen jrrthumben geleutert / von allen corruptelen verwahret / vnd mit Christlicher bescheidenheit / auß grunde der schrifft / zur erbawung also möge getrieben werden / das aller mißuerstandt vnd mißbrauch abgelehnet / vnnd die gewissen einen bestendigen seligen trost darauß nehmen mögen. Was sonst mehr zu der lehre gehöret / das sollen die Pastores nehmen ex Confessione & Apologia.

Von güten Wercken.
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[0074] Gesetz erfordern kan / vnd dieselbige wird vns durch den Glauben zugerechnet / Rom. 4. vnd 8. Vnd also wirdt das Gesetz nicht auffgehoben durch den Glauben / sondern vielmehr auffgerichtet / Roman. 3. Wenn also der Processus iustificationis / nach Pauli Exempel / den leuten fürgemalet wirdt / so werden leichtfertige sichere Epicurische gedancken woll außgeschlagen. Vnd do gleich jemandt auff seine wercke viel trawen wolte / wenn er sich in seinem gewissen damit also / wie gesagt / fürstellet ad examen diuini iudicij, so wirdt die Pharisaische hoffart fein nidder gelegt. Auch hat das gewissen auß diesem grunde einen bestendigen trost / vnd starcken felsen / wieder alle pforten der Hellen. Diß sey also ein kurtze einfeltige anleitung / wie der Articulus Iustificationis, von allen jrrthumben geleutert / von allen corruptelen verwahret / vnd mit Christlicher bescheidenheit / auß grunde der schrifft / zur erbawung also möge getrieben werden / das aller mißuerstandt vnd mißbrauch abgelehnet / vnnd die gewissen einen bestendigen seligen trost darauß nehmen mögen. Was sonst mehr zu der lehre gehöret / das sollen die Pastores nehmen ex Confessione & Apologia. Von güten Wercken.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/74>, abgerufen am 25.04.2024.