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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3.

Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.1. Pet. 2.

Den Haupherrn.

Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3.

Der gmeinen Jugend vnd andern.

Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti-

Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3.

Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2.1. Pet. 2.

Den Haupherrn.

Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3.Ephes. 6. Coloss. 3.

Der gmeinen Jugend vnd andern.

Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti-

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[XXVIII/0059] Herrn entpfahen / er sei Knecht oder Herr / Ephes. 6. Coloss. 3. Ephes. 6. Coloss. 3. Jr Knecht seind vnderthon mit aller forcht den Herrn / nicht allein den güttigen vnd gelinden / sonder auch den wunderlichen. 1. Petri. 2. 1. Pet. 2. Den Haupherrn. Jr Herrn thünd auch dasselbig gegen jnen / vnd laßt ewer tröwen / vnnd wißt das jr auch ein Herrn im Himmel haben / vnd ist bei jm kein ansehen der person / vnd beweisen den Knechten was recht vnd billich ist / Ephes. 6. Coloss. 3. Ephes. 6. Coloss. 3. Der gmeinen Jugend vnd andern. Lassend eüch nit verfüren: weder die Hürer / noch die Abgötti-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XXVIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/59>, abgerufen am 23.04.2024.