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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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Ordnung des Nachtmals vnsers Herrn Jesu Christi.

Je ernstlicher vnser lieber Herr Ihesus Christus sein Nachtmal gestifft vnnd verordnet hat / vnd je heiliger vnd nutzlicher es ist / je schwärer greüwlicher jrrthumb vnd Mißbrauch durch den Satan darein gfüret worden sein.

Dann auff einer seiten / ist es nicht ein außtheilung des verordneten Nachtmals Christi bliben / sonder ist zü einem Schawspil vnd fürnämlich dahin mißbraucht worden / das es solt seines wercks halben / ein versön Opffer sein für die Sünde der Lebendigen vnd der Todten.

Auff der andern seiten ist es dahin gedeüttet / als ob darinn der

Ordnung des Nachtmals vnsers Herrn Jesu Christi.

Je ernstlicher vnser lieber Herr Ihesus Christus sein Nachtmal gestifft vnnd verordnet hat / vnd je heiliger vnd nutzlicher es ist / je schwärer greüwlicher jrrthumb vnd Mißbrauch durch den Satan darein gfüret worden sein.

Dann auff einer seiten / ist es nicht ein außtheilung des verordneten Nachtmals Christi bliben / sonder ist zü einem Schawspil vñ fürnämlich dahin mißbraucht worden / das es solt seines wercks halben / ein versön Opffer sein für die Sünde der Lebendigen vnd der Todten.

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[XLVII/0097] Ordnung des Nachtmals vnsers Herrn Jesu Christi. Je ernstlicher vnser lieber Herr Ihesus Christus sein Nachtmal gestifft vnnd verordnet hat / vnd je heiliger vnd nutzlicher es ist / je schwärer greüwlicher jrrthumb vnd Mißbrauch durch den Satan darein gfüret worden sein. Dann auff einer seiten / ist es nicht ein außtheilung des verordneten Nachtmals Christi bliben / sonder ist zü einem Schawspil vñ fürnämlich dahin mißbraucht worden / das es solt seines wercks halben / ein versön Opffer sein für die Sünde der Lebendigen vnd der Todten. Auff der andern seiten ist es dahin gedeüttet / als ob darinn der

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. XLVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/97>, abgerufen am 29.03.2024.