Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite
Von der Gahetauff.

DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vnd wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebammen / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vnd die not der gemeynen regel vnd ordnung nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Männer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichten. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

Von der Gahetauff.

DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen.

Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0022"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von der Gahetauff.<lb/></head>
        <p>DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vn&#x0303; wol                      gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder                      lich die Hebam&#x0303;en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des                      Herrn Christi seind / vn&#x0303; die not der gemeyne&#x0303; regel                          vn&#x0303; ordnu&#x0303;g nitvnterwürfflich ist / zür zeit der                      not / in abwesen der Män&#x0303;er / die Kindlin getaufft haben / welches                      man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben /                      sondern in jrer krafft bleiben lassen.</p>
        <p>Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichte&#x0303;. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit                      gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein                      Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das                      Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn                      sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das                      Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott                      der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach                      daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds                      schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder                      sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen /                      vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds                      je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs                      Christlichs weib
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0022] Von der Gahetauff. DIeweil bißher inn der Christlichen gemeyn ein löblich vñ wol gegründte gewonheit gehalten ist / das alle Christliche Personen / vnd sonder lich die Hebam̃en / in ansehung dz auch die Weiber miterben des Herrn Christi seind / vñ die not der gemeynẽ regel vñ ordnũg nitvnterwürfflich ist / zür zeit der not / in abwesen der Mäñer / die Kindlin getaufft haben / welches man Gähetauff genennt hat: So wollen wir dieselben auch nicht auffheben / sondern in jrer krafft bleiben lassen. Es sollen aber die Kirchendiener die Hebammen auffs fleissigst vnterrichtẽ. Erstlich das sie kein kind / so noch in Mütter leib / vnd nit gantz an die Welt geborn ist / Gahtauffen sollen / Dann nach dem der Tauff ein Sacrament der Widergeburt ist / erfordert die Natur dieses Sacraments / das das Kindt so das Sacrament der Widergeburt entpfahen sol / vorhin an die Welt geborn sey. Jedoch sollen die / so in solchen nöthen darbey sind / beyde Mütter vnd das Kindt / dem Allmechtigen Gott / durch jr trewlich fürbitt befehlen / das Gott der Mütter helff / vnd das Kindlin jhm gnädigklich laß befohlen sein. Darnach daß sie auch / nach dem das Kind geborn / ausserhalb der höchsten not des Kinds schwacheit / nicht Gahetauffen sollen / Sondern wo sie ein Kirchendiener / oder sonst ein Christlichen Mann in der eyl gehaben mögen / denselbigen berüffen / vnd jnen daß kind tauffen lassen. Aber so dasselb von schwacheit wegen des Kinds je nicht gesein möcht / als dann / solle die Hebamme / oder welchs gegenwertigs Christlichs weib

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/22
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/22>, abgerufen am 24.04.2024.