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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten.

So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen.

Vermanung zur offentlichen Beicht.

LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden.

Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff-

etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten.

So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen.

Vermanung zur offentlichen Beicht.

LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden.

Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff-

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[23/0049] etliche / die da ergerlich lebten / vnd mit groben Lastern beschwerdt weren / sich vnbüßfertig hielten / gedächten auch nicht jr leben zü bessern / Denen soll der Kirchendiener das Nachtmal zü entpfahen widerrathen / vnd jnen biß auff jhre besserung abschlahen / Wo auch einer were / der ein solche sonderliche beschwerd des gewissens hette / das jm sonderlicher trost des Euangelions nötig sein würde / so sol er jn in sonderheit absoluiern / aber die andern laß er der gemeynen hernach volgenden Absolution erwarten. So nün solchs mit jeglichen in sonderheit verrichtet / soll der Kirchendiener die gemeyne form der offentlichen Beicht vnd Absolution vngefehrlich volgender gestalt / der versamleten Kirchen fürsprechen. Vermanung zur offentlichen Beicht. LIeben Freund / wir werden auß den büßpredigen bericht / das niemands / so seine jar vnd verstand erreicht hat / zür verzeihung der sünden kommen mag / er erkenne dann seine sünd / vnd laß jhm dieselben von hertzen leyd sein / glaube auch / das jhm seine Sünd von Gott auß lauter gnaden vnd barmhertzigkeit von wegen Ihesu Christi vergeben werden. Vnd aber jr der verzeihung der Sünden / vnd stercke des glaubens begeren / so sollet jr mir auß grund ewerer hertzen die offentliche Beicht nachsprechen / vnnd darauff das Euangelion der Absolution anhören / darmit jr euch der rew vber die Sünd vor Gott warhaff-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/49>, abgerufen am 25.04.2024.