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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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tiglich bekennen / vnd auß der Absolution der verzeihung der Sünden / durch Ihesum Christum vergewist vnnd versichert werden.

Die offentliche Beicht.

ICh armer Sünder bekenne mich Gott meinem Himmelischen Vatter / das ich leyder schwerlich vnd mannich falt gesündigt hab / nicht allein mit eusserlichen groben Sünden / sondern viel mehr mit innerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweifflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neidt / hass vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vnd ich leyder so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leydt / vnd beger von hertzen gnad von Gott / durch seinen lieben Sohn Ihesum Christum.

Darauff sol als baldt volgen die Absolutio / Dann wiewol ein jegliche Predigt des heiligen Euangelions / von vnserm einigen Heyland Ihesu Christo / ein rechte warhafftige Absolution vnd entbindung von den sünden ist / nemlich denen so daran glauben / wie oben vermeldet. Es sol auch das volck / durch die Kirchendiener zü seiner gelegnen zeit dahin berichtet werden / das sie die Absolution von den sünden auß einer jeglichen gemeynen Predigt des Euangelions CHristi verhoffen vnd erholen: Jedoch ist es nit vnnützlich / sondere Christliche form der Absolution in der Kirchen zügebrauchen / das hiemit die Application vnd zü eigung der verzeihung

tiglich bekennen / vñ auß der Absolution der verzeihung der Sünden / durch Ihesum Christum vergewist vnnd versichert werden.

Die offentliche Beicht.

ICh armer Sünder bekeñe mich Gott meinem Him̃elischen Vatter / das ich leyder schwerlich vnd mannich falt gesündigt hab / nicht allein mit eusserlichen groben Sünden / sondern viel mehr mit innerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweifflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neidt / hass vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vñ ich leyder so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leydt / vnd beger von hertzen gnad von Gott / durch seinen lieben Sohn Ihesum Christum.

Darauff sol als baldt volgen die Absolutio / Dann wiewol ein jegliche Predigt des heiligen Euangelions / von vnserm einigen Heyland Ihesu Christo / ein rechte warhafftige Absolution vnd entbindung von den sünden ist / nemlich denen so daran glauben / wie oben vermeldet. Es sol auch das volck / durch die Kirchendiener zü seiner gelegnen zeit dahin berichtet werden / das sie die Absolution von den sünden auß einer jeglichen gemeynen Predigt des Euangelions CHristi verhoffen vñ erholen: Jedoch ist es nit vnnützlich / sondere Christliche form der Absolution in der Kirchen zügebrauchen / das hiemit die Application vñ zü eigung der verzeihung

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[0050] tiglich bekennen / vñ auß der Absolution der verzeihung der Sünden / durch Ihesum Christum vergewist vnnd versichert werden. Die offentliche Beicht. ICh armer Sünder bekeñe mich Gott meinem Him̃elischen Vatter / das ich leyder schwerlich vnd mannich falt gesündigt hab / nicht allein mit eusserlichen groben Sünden / sondern viel mehr mit innerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweifflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neidt / hass vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vñ ich leyder so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leydt / vnd beger von hertzen gnad von Gott / durch seinen lieben Sohn Ihesum Christum. Darauff sol als baldt volgen die Absolutio / Dann wiewol ein jegliche Predigt des heiligen Euangelions / von vnserm einigen Heyland Ihesu Christo / ein rechte warhafftige Absolution vnd entbindung von den sünden ist / nemlich denen so daran glauben / wie oben vermeldet. Es sol auch das volck / durch die Kirchendiener zü seiner gelegnen zeit dahin berichtet werden / das sie die Absolution von den sünden auß einer jeglichen gemeynen Predigt des Euangelions CHristi verhoffen vñ erholen: Jedoch ist es nit vnnützlich / sondere Christliche form der Absolution in der Kirchen zügebrauchen / das hiemit die Application vñ zü eigung der verzeihung

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/50>, abgerufen am 25.04.2024.