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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 3. Die Quellen der deutschen Rechtsgeschichte.

Spricht man von den Quellen der deutschen Rechtsgeschichte, so
hat man es nicht mit den Entstehungsquellen, sondern mit den
Erkenntnisquellen des Rechtes zu thun. Man kann unter ihnen
Haupt- und Nebenquellen unterscheiden, indem man als Hauptquellen
diejenigen zusammenfasst, welche zum Zwecke der Anwendung im
Rechtsleben entstanden sind, sei es nun dass sie die Kenntnis von
Rechtssätzen vermitteln oder zur Beurkundung einzelner Rechtsakte
dienen wollten. Es gehören hierher 1. Aufzeichnungen von Satzungen,
2. schlichte Rechtsaufzeichnungen, 3. die Erzeugnisse der juristischen
Litteratur, für das Mittelalter hauptsächlich durch die Rechtsbücher
vertreten. Sie heben sich durch die Tendenz schriftstellerischer
Bearbeitung des Rechtsstoffes von den schlichten Rechtsaufzeichnungen
ab, welchen es nur darauf ankommt, geltende Rechtssätze schriftlich
zu fixieren. 4. Rechtssprichwörter, landläufige kurzgefasste Sätze von
durchschlagender Kraft, in welche der Volksmund allgemein anerkannte
Rechtsgedanken einzukleiden liebte, oft Jahrhunderte hindurch im
Wege mündlicher Überlieferung fortgepflanzt, ehe sie zur schriftlichen
Aufzeichnung gelangten 1. 5. Formeln, Formelsammlungen und Formel-
bücher. Unter Formeln versteht man einerseits Muster für mündliche
Erklärungen, welche bei staatsrechtlichen Akten 2, im Rechtsgang oder
bei Abschluss von Rechtsgeschäften zur Anwendung kamen 3, andrer-
seits Muster für Urkunden, Urkundenformeln. Letztere sind gemeint,
wenn man von Formeln schlechtweg spricht. Formelsammlungen sind
Zusammenstellungen von Formeln zum Zwecke des Unterrichts oder
zum praktischen Gebrauche. Sind sie systematisch angelegt, so darf
man sie Formelbücher nennen. 6. Urkunden, Sammlungen und Be-
arbeitungen von Urkunden. Als Urkunden stellen sich dem Rechts-
historiker Schriftstücke dar, welche zum Abschluss von Rechtsgeschäften

1 Die reichhaltigste (3698 Rechtssprichwörter umfassende) Sammlung lieferten
Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, 1864. Ergänzungen bietet
Schröder in der Z f. RG V 32 ff. Als Rechtsquellen sind die Sprichwörter mit
Vorsicht zu benutzen, weil sie es mehr auf mundgerechte Fassung als auf genaue
juristische Formulierung absehen. Allitterierende Form des Sprichworts ist in der
Regel ein Kennzeichen hohen Alters. Über die Bedeutung des Rechtssprichworts
handelt Osenbrüggen, Die d. R., 1876.
2 Man denke an die Krönungsformeln.
3 Dem Rechtsgange dienten z. B. die Formeln für Gottesurteile, die Hegungs-
formeln, die niederländischen Dingtalen; dem Abschlusse von Rechtsgeschäften die
Formeln 1--16 des sog. Cartularium Langobardicum, die nicht selten mit Unrecht
zu den Formularien für Urkunden gestellt werden.
§ 3. Die Quellen der deutschen Rechtsgeschichte.

Spricht man von den Quellen der deutschen Rechtsgeschichte, so
hat man es nicht mit den Entstehungsquellen, sondern mit den
Erkenntnisquellen des Rechtes zu thun. Man kann unter ihnen
Haupt- und Nebenquellen unterscheiden, indem man als Hauptquellen
diejenigen zusammenfaſst, welche zum Zwecke der Anwendung im
Rechtsleben entstanden sind, sei es nun daſs sie die Kenntnis von
Rechtssätzen vermitteln oder zur Beurkundung einzelner Rechtsakte
dienen wollten. Es gehören hierher 1. Aufzeichnungen von Satzungen,
2. schlichte Rechtsaufzeichnungen, 3. die Erzeugnisse der juristischen
Litteratur, für das Mittelalter hauptsächlich durch die Rechtsbücher
vertreten. Sie heben sich durch die Tendenz schriftstellerischer
Bearbeitung des Rechtsstoffes von den schlichten Rechtsaufzeichnungen
ab, welchen es nur darauf ankommt, geltende Rechtssätze schriftlich
zu fixieren. 4. Rechtssprichwörter, landläufige kurzgefaſste Sätze von
durchschlagender Kraft, in welche der Volksmund allgemein anerkannte
Rechtsgedanken einzukleiden liebte, oft Jahrhunderte hindurch im
Wege mündlicher Überlieferung fortgepflanzt, ehe sie zur schriftlichen
Aufzeichnung gelangten 1. 5. Formeln, Formelsammlungen und Formel-
bücher. Unter Formeln versteht man einerseits Muster für mündliche
Erklärungen, welche bei staatsrechtlichen Akten 2, im Rechtsgang oder
bei Abschluſs von Rechtsgeschäften zur Anwendung kamen 3, andrer-
seits Muster für Urkunden, Urkundenformeln. Letztere sind gemeint,
wenn man von Formeln schlechtweg spricht. Formelsammlungen sind
Zusammenstellungen von Formeln zum Zwecke des Unterrichts oder
zum praktischen Gebrauche. Sind sie systematisch angelegt, so darf
man sie Formelbücher nennen. 6. Urkunden, Sammlungen und Be-
arbeitungen von Urkunden. Als Urkunden stellen sich dem Rechts-
historiker Schriftstücke dar, welche zum Abschluſs von Rechtsgeschäften

1 Die reichhaltigste (3698 Rechtssprichwörter umfassende) Sammlung lieferten
Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, 1864. Ergänzungen bietet
Schröder in der Z f. RG V 32 ff. Als Rechtsquellen sind die Sprichwörter mit
Vorsicht zu benutzen, weil sie es mehr auf mundgerechte Fassung als auf genaue
juristische Formulierung absehen. Allitterierende Form des Sprichworts ist in der
Regel ein Kennzeichen hohen Alters. Über die Bedeutung des Rechtssprichworts
handelt Osenbrüggen, Die d. R., 1876.
2 Man denke an die Krönungsformeln.
3 Dem Rechtsgange dienten z. B. die Formeln für Gottesurteile, die Hegungs-
formeln, die niederländischen Dingtalen; dem Abschlusse von Rechtsgeschäften die
Formeln 1—16 des sog. Cartularium Langobardicum, die nicht selten mit Unrecht
zu den Formularien für Urkunden gestellt werden.
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[8/0026] § 3. Die Quellen der deutschen Rechtsgeschichte. Spricht man von den Quellen der deutschen Rechtsgeschichte, so hat man es nicht mit den Entstehungsquellen, sondern mit den Erkenntnisquellen des Rechtes zu thun. Man kann unter ihnen Haupt- und Nebenquellen unterscheiden, indem man als Hauptquellen diejenigen zusammenfaſst, welche zum Zwecke der Anwendung im Rechtsleben entstanden sind, sei es nun daſs sie die Kenntnis von Rechtssätzen vermitteln oder zur Beurkundung einzelner Rechtsakte dienen wollten. Es gehören hierher 1. Aufzeichnungen von Satzungen, 2. schlichte Rechtsaufzeichnungen, 3. die Erzeugnisse der juristischen Litteratur, für das Mittelalter hauptsächlich durch die Rechtsbücher vertreten. Sie heben sich durch die Tendenz schriftstellerischer Bearbeitung des Rechtsstoffes von den schlichten Rechtsaufzeichnungen ab, welchen es nur darauf ankommt, geltende Rechtssätze schriftlich zu fixieren. 4. Rechtssprichwörter, landläufige kurzgefaſste Sätze von durchschlagender Kraft, in welche der Volksmund allgemein anerkannte Rechtsgedanken einzukleiden liebte, oft Jahrhunderte hindurch im Wege mündlicher Überlieferung fortgepflanzt, ehe sie zur schriftlichen Aufzeichnung gelangten 1. 5. Formeln, Formelsammlungen und Formel- bücher. Unter Formeln versteht man einerseits Muster für mündliche Erklärungen, welche bei staatsrechtlichen Akten 2, im Rechtsgang oder bei Abschluſs von Rechtsgeschäften zur Anwendung kamen 3, andrer- seits Muster für Urkunden, Urkundenformeln. Letztere sind gemeint, wenn man von Formeln schlechtweg spricht. Formelsammlungen sind Zusammenstellungen von Formeln zum Zwecke des Unterrichts oder zum praktischen Gebrauche. Sind sie systematisch angelegt, so darf man sie Formelbücher nennen. 6. Urkunden, Sammlungen und Be- arbeitungen von Urkunden. Als Urkunden stellen sich dem Rechts- historiker Schriftstücke dar, welche zum Abschluſs von Rechtsgeschäften 1 Die reichhaltigste (3698 Rechtssprichwörter umfassende) Sammlung lieferten Graf und Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, 1864. Ergänzungen bietet Schröder in der Z f. RG V 32 ff. Als Rechtsquellen sind die Sprichwörter mit Vorsicht zu benutzen, weil sie es mehr auf mundgerechte Fassung als auf genaue juristische Formulierung absehen. Allitterierende Form des Sprichworts ist in der Regel ein Kennzeichen hohen Alters. Über die Bedeutung des Rechtssprichworts handelt Osenbrüggen, Die d. R., 1876. 2 Man denke an die Krönungsformeln. 3 Dem Rechtsgange dienten z. B. die Formeln für Gottesurteile, die Hegungs- formeln, die niederländischen Dingtalen; dem Abschlusse von Rechtsgeschäften die Formeln 1—16 des sog. Cartularium Langobardicum, die nicht selten mit Unrecht zu den Formularien für Urkunden gestellt werden.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/26>, abgerufen am 28.03.2024.