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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 41. Pactus und Lex Alamannorum.
standen sei14). Hält man sie für unglaubwürdig, so muss man sich
mit der Thatsache zufrieden stellen, dass die Lex in der Regierungs-
zeit Herzog Lantfrids abgefasst worden sei.

Die Lex Alamannorum zerfällt ihrer Anordnung nach in drei
Abschnitte. Der erste Abschnitt, Kapitel 1--23, behandelt die causae
ecclesiae. Den Beginn des zweiten Abschnittes (Kapitel 24--44)
bezeichnen die Worte: causae, qui ad duce pertinent. Mit Kapitel 45
beginnt ein dritter Abschnitt: causae, qui saepe solent contingere in
populo. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass bei der Redaktion dieser
drei Abschnitte verschiedene Arbeitskräfte thätig waren, indem bei
Abfassung des ersten die Geistlichkeit hervorragend beteiligt war,
während bei Abfassung des dritten Abschnittes die alamannischen
iudices das erste Wort führen mochten.

Der Satzung Lantfrids haben die Kapitel 98--104 ursprünglich
nicht angehört. Sie stammen aus dem Pactus Alamannorum und
wurden von den Abschreibern der Lex zur Ergänzung derselben aus
dem Pactus herübergenommen, indem sie dabei jene Stellen aus-
wählten, von welchen sie sich nicht zum Bewusstsein brachten, dass
sie durch die Lex obsolet geworden waren.

Zum Pactus verhält sich die Lex, abgesehen von der erwähnten
Ergänzung, ziemlich selbständig. Auch wo der Inhalt der Rechtssätze
übereinstimmt, ist die Fassung der Lex unabhängig von dem Wort-
laute des Pactus. Kapitel 78 und 79 sind dem Pactus entlehnt.
Vielleicht wurden sie nachträglich eingefügt. Auch von dem Kapitel
93, welches vorausgehende Rechtssätze wiederholt, ist es unsicher, ob
es der Lex ursprünglich angehört habe.

In den jüngeren Handschriften hat die Lex Zusätze aufgenommen
und Veränderungen erlitten, welche der Fortbildung des alamannischen
Rechtes unter den Karolingern entsprechen.

14) Die Notiz über die Anwesenheit von 33 Bischöfen, 34 Herzogen und 65
Grafen ist durch ein Missverständnis in den längeren Prolog geraten. Sie kann
keinen Bezug haben auf die Geschichte der Lex, da das schwäbische Stammes-
gebiet, an welches bei einer alamannischen Stammesversammlung ausschliesslich ge-
dacht werden kann, niemals eine so grosse Zahl von Grossen jenes Ranges besass.
In Kod. A findet sich hinter Tit. 97 unmittelbar vor dem Pactus Alamannorum der
Vermerk: ubi fuerunt 33 duces et 33 episcopi et 45 comites. Diese zum Pactus
gehörige Notiz ist in den Prolog der Lex aufgenommen worden. Dass sie sich ur-
sprünglich auf den Pactus bezog, kann bezweifelt werden. Vielleicht hat sie einstens
die Schlussbemerkung eines dem Pactus voraufgehenden fränkischen Reichsschlusses
gebildet und ist dann an der Spitze des Pactus hängen geblieben.

§ 41. Pactus und Lex Alamannorum.
standen sei14). Hält man sie für unglaubwürdig, so muſs man sich
mit der Thatsache zufrieden stellen, daſs die Lex in der Regierungs-
zeit Herzog Lantfrids abgefaſst worden sei.

Die Lex Alamannorum zerfällt ihrer Anordnung nach in drei
Abschnitte. Der erste Abschnitt, Kapitel 1—23, behandelt die causae
ecclesiae. Den Beginn des zweiten Abschnittes (Kapitel 24—44)
bezeichnen die Worte: causae, qui ad duce pertinent. Mit Kapitel 45
beginnt ein dritter Abschnitt: causae, qui saepe solent contingere in
populo. Es ist nicht unwahrscheinlich, daſs bei der Redaktion dieser
drei Abschnitte verschiedene Arbeitskräfte thätig waren, indem bei
Abfassung des ersten die Geistlichkeit hervorragend beteiligt war,
während bei Abfassung des dritten Abschnittes die alamannischen
iudices das erste Wort führen mochten.

Der Satzung Lantfrids haben die Kapitel 98—104 ursprünglich
nicht angehört. Sie stammen aus dem Pactus Alamannorum und
wurden von den Abschreibern der Lex zur Ergänzung derselben aus
dem Pactus herübergenommen, indem sie dabei jene Stellen aus-
wählten, von welchen sie sich nicht zum Bewuſstsein brachten, daſs
sie durch die Lex obsolet geworden waren.

Zum Pactus verhält sich die Lex, abgesehen von der erwähnten
Ergänzung, ziemlich selbständig. Auch wo der Inhalt der Rechtssätze
übereinstimmt, ist die Fassung der Lex unabhängig von dem Wort-
laute des Pactus. Kapitel 78 und 79 sind dem Pactus entlehnt.
Vielleicht wurden sie nachträglich eingefügt. Auch von dem Kapitel
93, welches vorausgehende Rechtssätze wiederholt, ist es unsicher, ob
es der Lex ursprünglich angehört habe.

In den jüngeren Handschriften hat die Lex Zusätze aufgenommen
und Veränderungen erlitten, welche der Fortbildung des alamannischen
Rechtes unter den Karolingern entsprechen.

14) Die Notiz über die Anwesenheit von 33 Bischöfen, 34 Herzogen und 65
Grafen ist durch ein Miſsverständnis in den längeren Prolog geraten. Sie kann
keinen Bezug haben auf die Geschichte der Lex, da das schwäbische Stammes-
gebiet, an welches bei einer alamannischen Stammesversammlung ausschlieſslich ge-
dacht werden kann, niemals eine so groſse Zahl von Groſsen jenes Ranges besaſs.
In Kod. A findet sich hinter Tit. 97 unmittelbar vor dem Pactus Alamannorum der
Vermerk: ubi fuerunt 33 duces et 33 episcopi et 45 comites. Diese zum Pactus
gehörige Notiz ist in den Prolog der Lex aufgenommen worden. Daſs sie sich ur-
sprünglich auf den Pactus bezog, kann bezweifelt werden. Vielleicht hat sie einstens
die Schluſsbemerkung eines dem Pactus voraufgehenden fränkischen Reichsschlusses
gebildet und ist dann an der Spitze des Pactus hängen geblieben.
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[312/0330] § 41. Pactus und Lex Alamannorum. standen sei 14). Hält man sie für unglaubwürdig, so muſs man sich mit der Thatsache zufrieden stellen, daſs die Lex in der Regierungs- zeit Herzog Lantfrids abgefaſst worden sei. Die Lex Alamannorum zerfällt ihrer Anordnung nach in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt, Kapitel 1—23, behandelt die causae ecclesiae. Den Beginn des zweiten Abschnittes (Kapitel 24—44) bezeichnen die Worte: causae, qui ad duce pertinent. Mit Kapitel 45 beginnt ein dritter Abschnitt: causae, qui saepe solent contingere in populo. Es ist nicht unwahrscheinlich, daſs bei der Redaktion dieser drei Abschnitte verschiedene Arbeitskräfte thätig waren, indem bei Abfassung des ersten die Geistlichkeit hervorragend beteiligt war, während bei Abfassung des dritten Abschnittes die alamannischen iudices das erste Wort führen mochten. Der Satzung Lantfrids haben die Kapitel 98—104 ursprünglich nicht angehört. Sie stammen aus dem Pactus Alamannorum und wurden von den Abschreibern der Lex zur Ergänzung derselben aus dem Pactus herübergenommen, indem sie dabei jene Stellen aus- wählten, von welchen sie sich nicht zum Bewuſstsein brachten, daſs sie durch die Lex obsolet geworden waren. Zum Pactus verhält sich die Lex, abgesehen von der erwähnten Ergänzung, ziemlich selbständig. Auch wo der Inhalt der Rechtssätze übereinstimmt, ist die Fassung der Lex unabhängig von dem Wort- laute des Pactus. Kapitel 78 und 79 sind dem Pactus entlehnt. Vielleicht wurden sie nachträglich eingefügt. Auch von dem Kapitel 93, welches vorausgehende Rechtssätze wiederholt, ist es unsicher, ob es der Lex ursprünglich angehört habe. In den jüngeren Handschriften hat die Lex Zusätze aufgenommen und Veränderungen erlitten, welche der Fortbildung des alamannischen Rechtes unter den Karolingern entsprechen. 14) Die Notiz über die Anwesenheit von 33 Bischöfen, 34 Herzogen und 65 Grafen ist durch ein Miſsverständnis in den längeren Prolog geraten. Sie kann keinen Bezug haben auf die Geschichte der Lex, da das schwäbische Stammes- gebiet, an welches bei einer alamannischen Stammesversammlung ausschlieſslich ge- dacht werden kann, niemals eine so groſse Zahl von Groſsen jenes Ranges besaſs. In Kod. A findet sich hinter Tit. 97 unmittelbar vor dem Pactus Alamannorum der Vermerk: ubi fuerunt 33 duces et 33 episcopi et 45 comites. Diese zum Pactus gehörige Notiz ist in den Prolog der Lex aufgenommen worden. Daſs sie sich ur- sprünglich auf den Pactus bezog, kann bezweifelt werden. Vielleicht hat sie einstens die Schluſsbemerkung eines dem Pactus voraufgehenden fränkischen Reichsschlusses gebildet und ist dann an der Spitze des Pactus hängen geblieben.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/330>, abgerufen am 23.04.2024.