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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.
Die Erläuterungen zu den Konstitutionen sind in der Hauptsache
Inhaltsangaben. Die Interpretation der Sententiae des Paulus hat den
Charakter einer Paraphrase. Bis vor kurzem war man der Ansicht,
dass die Interpretatio von den Redaktoren des Breviars verfasst wor-
den sei, und man hat sie wegen dieser wohlgelungenen Arbeit mit
reichlichen Lobsprüchen bedacht. Allein die Wagschale ihres Ver-
dienstes ist durch die neuesten Untersuchungen 5 erheblich leichter
geworden; denn es ist nunmehr anzunehmen, dass die Redaktoren
des Breviars die Interpretatio zum grössten Teile nicht selbst aus-
gearbeitet, sondern bereits vorgefunden haben und zwar in Schriften,
welche im Laufe des fünften Jahrhunderts zum Zwecke des juristischen
Unterrichts verfasst worden waren.

Die Kompilatoren liessen sich bei der Zusammenstellung des
Breviars von wesentlich praktischen Gesichtspunkten leiten. Da die
Sammlung für die römische Bevölkerung des westgotischen Reiches
bestimmt war, mussten zahlreiche Stellen der benutzten Vorlagen
als unpassend übergangen werden. So ist z. B. aus dem Codex
Theodosianus eine Reihe von Titeln, die das römische Ämterwesen
betreffen, ist mit Rücksicht auf den Arianismus der Westgoten der
Titel de fide catholica und der Titel de haereticis nicht aufgenommen
worden. Änderungen in der Reihenfolge der Rechtssätze unterliess
man, indem man auf eine systematische Anordnung der Exzerpte
schlechtweg verzichtete.

Im westgotischen Reiche wurde das Breviarium von König
Reckessuinth zu Gunsten der Rechtseinheit ausser Kraft gesetzt 6.
Allein es erhielt sich nicht nur als Quelle des römischen Rechtes in
einstmals westgotischen Bestandteilen des fränkischen Reiches 7, son-
dern es wurde dank seiner Brauchbarkeit in der fränkischen Monarchie
mit Ausnahme Italiens allenthalben von der römischen Bevölkerung
und von der Kirche als römisches Rechtsbuch schlechtweg benutzt.
Soweit in Gesetzen, Sammlungen und juristischen Schriften Frank-
reichs, Deutschlands und Englands römisches Recht benutzt worden
ist, liegt bis in das zwölfte Jahrhundert hinein regelmässig das
Breviarium zu Grunde. Erst seit dem zwölften Jahrhundert beginnen
es hier die Rechtsbücher Justinians zu verdrängen.

Auf Grundlage des Beviariums entstand eine juristische Litteratur,
welche sich bestrebte, den darin enthaltenen Stoff in eine knappere

5 Die Litteratur und den Stand der Frage bespricht Karlowa a. O. S 977.
6 S. oben S 329.
7 In Septimanien ist das Verbot der Anwendung des Breviariums unter frän-
kischer Herrschaft ausser Kraft getreten.

§ 50. Die Lex Romana Wisigothorum.
Die Erläuterungen zu den Konstitutionen sind in der Hauptsache
Inhaltsangaben. Die Interpretation der Sententiae des Paulus hat den
Charakter einer Paraphrase. Bis vor kurzem war man der Ansicht,
daſs die Interpretatio von den Redaktoren des Breviars verfaſst wor-
den sei, und man hat sie wegen dieser wohlgelungenen Arbeit mit
reichlichen Lobsprüchen bedacht. Allein die Wagschale ihres Ver-
dienstes ist durch die neuesten Untersuchungen 5 erheblich leichter
geworden; denn es ist nunmehr anzunehmen, daſs die Redaktoren
des Breviars die Interpretatio zum gröſsten Teile nicht selbst aus-
gearbeitet, sondern bereits vorgefunden haben und zwar in Schriften,
welche im Laufe des fünften Jahrhunderts zum Zwecke des juristischen
Unterrichts verfaſst worden waren.

Die Kompilatoren lieſsen sich bei der Zusammenstellung des
Breviars von wesentlich praktischen Gesichtspunkten leiten. Da die
Sammlung für die römische Bevölkerung des westgotischen Reiches
bestimmt war, muſsten zahlreiche Stellen der benutzten Vorlagen
als unpassend übergangen werden. So ist z. B. aus dem Codex
Theodosianus eine Reihe von Titeln, die das römische Ämterwesen
betreffen, ist mit Rücksicht auf den Arianismus der Westgoten der
Titel de fide catholica und der Titel de haereticis nicht aufgenommen
worden. Änderungen in der Reihenfolge der Rechtssätze unterlieſs
man, indem man auf eine systematische Anordnung der Exzerpte
schlechtweg verzichtete.

Im westgotischen Reiche wurde das Breviarium von König
Reckessuinth zu Gunsten der Rechtseinheit auſser Kraft gesetzt 6.
Allein es erhielt sich nicht nur als Quelle des römischen Rechtes in
einstmals westgotischen Bestandteilen des fränkischen Reiches 7, son-
dern es wurde dank seiner Brauchbarkeit in der fränkischen Monarchie
mit Ausnahme Italiens allenthalben von der römischen Bevölkerung
und von der Kirche als römisches Rechtsbuch schlechtweg benutzt.
Soweit in Gesetzen, Sammlungen und juristischen Schriften Frank-
reichs, Deutschlands und Englands römisches Recht benutzt worden
ist, liegt bis in das zwölfte Jahrhundert hinein regelmäſsig das
Breviarium zu Grunde. Erst seit dem zwölften Jahrhundert beginnen
es hier die Rechtsbücher Justinians zu verdrängen.

Auf Grundlage des Beviariums entstand eine juristische Litteratur,
welche sich bestrebte, den darin enthaltenen Stoff in eine knappere

5 Die Litteratur und den Stand der Frage bespricht Karlowa a. O. S 977.
6 S. oben S 329.
7 In Septimanien ist das Verbot der Anwendung des Breviariums unter frän-
kischer Herrschaft auſser Kraft getreten.
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[360/0378] § 50. Die Lex Romana Wisigothorum. Die Erläuterungen zu den Konstitutionen sind in der Hauptsache Inhaltsangaben. Die Interpretation der Sententiae des Paulus hat den Charakter einer Paraphrase. Bis vor kurzem war man der Ansicht, daſs die Interpretatio von den Redaktoren des Breviars verfaſst wor- den sei, und man hat sie wegen dieser wohlgelungenen Arbeit mit reichlichen Lobsprüchen bedacht. Allein die Wagschale ihres Ver- dienstes ist durch die neuesten Untersuchungen 5 erheblich leichter geworden; denn es ist nunmehr anzunehmen, daſs die Redaktoren des Breviars die Interpretatio zum gröſsten Teile nicht selbst aus- gearbeitet, sondern bereits vorgefunden haben und zwar in Schriften, welche im Laufe des fünften Jahrhunderts zum Zwecke des juristischen Unterrichts verfaſst worden waren. Die Kompilatoren lieſsen sich bei der Zusammenstellung des Breviars von wesentlich praktischen Gesichtspunkten leiten. Da die Sammlung für die römische Bevölkerung des westgotischen Reiches bestimmt war, muſsten zahlreiche Stellen der benutzten Vorlagen als unpassend übergangen werden. So ist z. B. aus dem Codex Theodosianus eine Reihe von Titeln, die das römische Ämterwesen betreffen, ist mit Rücksicht auf den Arianismus der Westgoten der Titel de fide catholica und der Titel de haereticis nicht aufgenommen worden. Änderungen in der Reihenfolge der Rechtssätze unterlieſs man, indem man auf eine systematische Anordnung der Exzerpte schlechtweg verzichtete. Im westgotischen Reiche wurde das Breviarium von König Reckessuinth zu Gunsten der Rechtseinheit auſser Kraft gesetzt 6. Allein es erhielt sich nicht nur als Quelle des römischen Rechtes in einstmals westgotischen Bestandteilen des fränkischen Reiches 7, son- dern es wurde dank seiner Brauchbarkeit in der fränkischen Monarchie mit Ausnahme Italiens allenthalben von der römischen Bevölkerung und von der Kirche als römisches Rechtsbuch schlechtweg benutzt. Soweit in Gesetzen, Sammlungen und juristischen Schriften Frank- reichs, Deutschlands und Englands römisches Recht benutzt worden ist, liegt bis in das zwölfte Jahrhundert hinein regelmäſsig das Breviarium zu Grunde. Erst seit dem zwölften Jahrhundert beginnen es hier die Rechtsbücher Justinians zu verdrängen. Auf Grundlage des Beviariums entstand eine juristische Litteratur, welche sich bestrebte, den darin enthaltenen Stoff in eine knappere 5 Die Litteratur und den Stand der Frage bespricht Karlowa a. O. S 977. 6 S. oben S 329. 7 In Septimanien ist das Verbot der Anwendung des Breviariums unter frän- kischer Herrschaft auſser Kraft getreten.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/378>, abgerufen am 24.04.2024.