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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 81. Die Grafen.
tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben
werden 10. Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der
comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes
aut grafio, so verstehen müssen, dass ein Beamter gemeint sei, der
entweder comes oder aber grafio heisst 11.

An ein römisches Amt lässt sich das Amt des fränkischen comes
nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, dass die spät-
römische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comes-
titel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen
Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint 12. Diese Klasse von
römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der
westgotischen 13, burgundischen 14 und fränkischen comites civitatum

10 Siehe oben S. 121, Anm. 23.
11 Lex Sal. Hessels 72. 74.
12 So dürfte der comes Trevirorum Arbogast, an welchen c. 457 Bischof
Auspicius von Toul ein in der austrasischen Briefsammlung enthaltenes Schreiben
richtet, so dürfte der comes civitatis zu verstehen sein, welchen Appollinaris Sido-
nius ep. VII 2, § 5 um das Jahr 475 in Marseille erwähnt. Esmein, Melanges
S. 387, Gaudenzi, Un' antica compilazione 1886, S. 110 f., und insbesondere
Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, haben aus diesen Stellen und aus
Formeln Cassiodors zu weitgehende Schlüsse gezogen. Über die ostgotischen
Truppenkommandanten mit Comesrang siehe Mommsen, NA XIV 499, 502 ff. Schon
Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 284, bemerkt, dass die ostgotische Verwaltung
Militär- und Civilgewalt durchaus trennt. Es finde sich nicht einmal bestätigt, dass
ausnahmsweise die Vereinigung beider in den Händen eines Beamten vorkomme.
Was insbesondere den comes von Marseille betrifft (vgl. Cassiodor III 34, IV 12,
IV 46, wo er als vom König delegierter Richter fungiert), so fällt es ins Gewicht,
dass wir gerade in der Provence nachmals keine comites finden. Siehe oben S. 157,
Anm. 15. Die Gerichtsbarkeit, die der gotische Offizier mit Comesrang ausübt, be-
trifft Streitigkeiten der Goten untereinander und zwischen Goten und Römern.
13 Über die ursprüngliche Stellung des westgotischen comes civitatis wissen
wir wenig. Eine von Zeumer kürzlich in Paris entzifferte Stelle der Leges Eurici
(Leges antiquae c. 322) sagt, dass die Söhne, deren Mutter das in ihrem Niess-
brauch stehende Vermögen vergeudet, sich wenden sollen ad millenarium vel ad
comitem civitatis aut iudicem. Die Aufzählung schreitet vom niederen zum höheren
Richter vor. Unter dem iudex ist daher wohl ein iudex provinciae zu verstehen
(vgl. Dahn, Könige VI 318). Über den Bezirkscomes der Lex Wisigothorum siehe
Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 290, Bethmann-Hollweg, Civilprozess IV
193, Dahn, Könige VI 330, Gaudenzi a. O. S. 106.
14 Bei den Burgundern giebt es burgundische und römische comites civitatum
aut pagorum. Sie sind mit den iudices (a rege) deputati nicht identisch (a. A. Jahn,
Geschichte der Burgundionen I 86, Anm. 3), sondern gehören zu ihnen. M. a. Worten:
iudex deputatus ist der weitere Begriff. Es giebt eben iudices deputati (civitatum
aut pagorum), welche nicht comites sind. Bethmann-Hollweg IV 190. Neben den
comites civitatum aut pagorum hat es wahrscheinlich noch andere comites gegeben.
11*

§ 81. Die Grafen.
tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben
werden 10. Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der
comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes
aut grafio, so verstehen müssen, daſs ein Beamter gemeint sei, der
entweder comes oder aber grafio heiſst 11.

An ein römisches Amt läſst sich das Amt des fränkischen comes
nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, daſs die spät-
römische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comes-
titel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen
Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint 12. Diese Klasse von
römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der
westgotischen 13, burgundischen 14 und fränkischen comites civitatum

10 Siehe oben S. 121, Anm. 23.
11 Lex Sal. Hessels 72. 74.
12 So dürfte der comes Trevirorum Arbogast, an welchen c. 457 Bischof
Auspicius von Toul ein in der austrasischen Briefsammlung enthaltenes Schreiben
richtet, so dürfte der comes civitatis zu verstehen sein, welchen Appollinaris Sido-
nius ep. VII 2, § 5 um das Jahr 475 in Marseille erwähnt. Esmein, Mélanges
S. 387, Gaudenzi, Un’ antica compilazione 1886, S. 110 f., und insbesondere
Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, haben aus diesen Stellen und aus
Formeln Cassiodors zu weitgehende Schlüsse gezogen. Über die ostgotischen
Truppenkommandanten mit Comesrang siehe Mommsen, NA XIV 499, 502 ff. Schon
Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 284, bemerkt, daſs die ostgotische Verwaltung
Militär- und Civilgewalt durchaus trennt. Es finde sich nicht einmal bestätigt, daſs
ausnahmsweise die Vereinigung beider in den Händen eines Beamten vorkomme.
Was insbesondere den comes von Marseille betrifft (vgl. Cassiodor III 34, IV 12,
IV 46, wo er als vom König delegierter Richter fungiert), so fällt es ins Gewicht,
daſs wir gerade in der Provence nachmals keine comites finden. Siehe oben S. 157,
Anm. 15. Die Gerichtsbarkeit, die der gotische Offizier mit Comesrang ausübt, be-
trifft Streitigkeiten der Goten untereinander und zwischen Goten und Römern.
13 Über die ursprüngliche Stellung des westgotischen comes civitatis wissen
wir wenig. Eine von Zeumer kürzlich in Paris entzifferte Stelle der Leges Eurici
(Leges antiquae c. 322) sagt, daſs die Söhne, deren Mutter das in ihrem Nieſs-
brauch stehende Vermögen vergeudet, sich wenden sollen ad millenarium vel ad
comitem civitatis aut iudicem. Die Aufzählung schreitet vom niederen zum höheren
Richter vor. Unter dem iudex ist daher wohl ein iudex provinciae zu verstehen
(vgl. Dahn, Könige VI 318). Über den Bezirkscomes der Lex Wisigothorum siehe
Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 290, Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV
193, Dahn, Könige VI 330, Gaudenzi a. O. S. 106.
14 Bei den Burgundern giebt es burgundische und römische comites civitatum
aut pagorum. Sie sind mit den iudices (a rege) deputati nicht identisch (a. A. Jahn,
Geschichte der Burgundionen I 86, Anm. 3), sondern gehören zu ihnen. M. a. Worten:
iudex deputatus ist der weitere Begriff. Es giebt eben iudices deputati (civitatum
aut pagorum), welche nicht comites sind. Bethmann-Hollweg IV 190. Neben den
comites civitatum aut pagorum hat es wahrscheinlich noch andere comites gegeben.
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[163/0181] § 81. Die Grafen. tere nachstehen oder wohl auch die domestici vor ihnen eingeschoben werden 10. Auch in den Novellen zur Lex Salica, in welchen der comes zuerst erscheint, wird man die Wendung iudex, hoc est comes aut grafio, so verstehen müssen, daſs ein Beamter gemeint sei, der entweder comes oder aber grafio heiſst 11. An ein römisches Amt läſst sich das Amt des fränkischen comes nicht unmittelbar anknüpfen. Doch kommt in Betracht, daſs die spät- römische Zeit örtliche Truppenbefehlshaber kannte, die den Comes- titel führten und ein Kommando hatten, welches sich über den ganzen Bezirk einer civitas erstreckt zu haben scheint 12. Diese Klasse von römischen comites mag vorbildlich gewesen sein für den Titel der westgotischen 13, burgundischen 14 und fränkischen comites civitatum 10 Siehe oben S. 121, Anm. 23. 11 Lex Sal. Hessels 72. 74. 12 So dürfte der comes Trevirorum Arbogast, an welchen c. 457 Bischof Auspicius von Toul ein in der austrasischen Briefsammlung enthaltenes Schreiben richtet, so dürfte der comes civitatis zu verstehen sein, welchen Appollinaris Sido- nius ep. VII 2, § 5 um das Jahr 475 in Marseille erwähnt. Esmein, Mélanges S. 387, Gaudenzi, Un’ antica compilazione 1886, S. 110 f., und insbesondere Fustel de Coulanges, Monarchie S. 197, haben aus diesen Stellen und aus Formeln Cassiodors zu weitgehende Schlüsse gezogen. Über die ostgotischen Truppenkommandanten mit Comesrang siehe Mommsen, NA XIV 499, 502 ff. Schon Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 284, bemerkt, daſs die ostgotische Verwaltung Militär- und Civilgewalt durchaus trennt. Es finde sich nicht einmal bestätigt, daſs ausnahmsweise die Vereinigung beider in den Händen eines Beamten vorkomme. Was insbesondere den comes von Marseille betrifft (vgl. Cassiodor III 34, IV 12, IV 46, wo er als vom König delegierter Richter fungiert), so fällt es ins Gewicht, daſs wir gerade in der Provence nachmals keine comites finden. Siehe oben S. 157, Anm. 15. Die Gerichtsbarkeit, die der gotische Offizier mit Comesrang ausübt, be- trifft Streitigkeiten der Goten untereinander und zwischen Goten und Römern. 13 Über die ursprüngliche Stellung des westgotischen comes civitatis wissen wir wenig. Eine von Zeumer kürzlich in Paris entzifferte Stelle der Leges Eurici (Leges antiquae c. 322) sagt, daſs die Söhne, deren Mutter das in ihrem Nieſs- brauch stehende Vermögen vergeudet, sich wenden sollen ad millenarium vel ad comitem civitatis aut iudicem. Die Aufzählung schreitet vom niederen zum höheren Richter vor. Unter dem iudex ist daher wohl ein iudex provinciae zu verstehen (vgl. Dahn, Könige VI 318). Über den Bezirkscomes der Lex Wisigothorum siehe Eichhorn, Z. f. gesch. RW VIII 290, Bethmann-Hollweg, Civilprozeſs IV 193, Dahn, Könige VI 330, Gaudenzi a. O. S. 106. 14 Bei den Burgundern giebt es burgundische und römische comites civitatum aut pagorum. Sie sind mit den iudices (a rege) deputati nicht identisch (a. A. Jahn, Geschichte der Burgundionen I 86, Anm. 3), sondern gehören zu ihnen. M. a. Worten: iudex deputatus ist der weitere Begriff. Es giebt eben iudices deputati (civitatum aut pagorum), welche nicht comites sind. Bethmann-Hollweg IV 190. Neben den comites civitatum aut pagorum hat es wahrscheinlich noch andere comites gegeben. 11*

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/181>, abgerufen am 28.03.2024.