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Büchner, Georg: Sämmtliche Werke und handschriftlicher Nachlaß. Frankfurt (Main), 1879.

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Universitätsrichter am ersten Tage kann nicht in Anschlag
gebracht werden, sie steht damit in keinem gesetzlichen
Zusammenhang; der Herr Georgi verlangt nur als
Universitätsrichter von mir als Studenten: ich solle
mich wegen meiner Reise ausweisen, während er die Haus-
suchung als Regierungscommissär vornahm. Ihr
sehet also, wie weit man es in der gesetzlichen Anarchie
gebracht hat. Ich vergaß, wenn ich nicht irre, den wichtigen
Umstand anzuführen, daß die Haussuchung sogar ohne die
drei, durch das Gesetz vorgeschriebenen Urkundspersonen
vorgenommen wurde, und so um so mehr den Charakter
eines Einbruchs an sich trägt. Das Verletzen unserer
Familiengeheimnisse ist ohnehin ein bedeutenderer Diebstahl,
als das Wegnehmen einiger Geldstücke. Das Einbrechen in
meiner Abwesenheit ist ebenfalls ungesetzlich; man war
nur berechtigt, meine Thüre zu versiegeln, und erst dann
in meiner Abwesenheit zur Haussuchung zu schreiten,
wenn ich mich auf erfolgte Vorladung nicht gestellt
hätte. Es sind also drei Verletzungen des Gesetzes
vorgefallen: Haussuchung ohne dringenden Verdacht
(ich bin, wie gesagt, noch nicht vernommen worden, und es
sind drei Wochen verflossen), Haussuchung ohne Urkunds-
personen, und endlich Haussuchung am dritten Tage meiner
Abwesenheit ohne vorher erfolgte Vorladung. --

Die Vorstellung an das Disciplinargericht war im
Grund genommen überflüssig, weil der Universitätsrichter als
Regierungscommissär nicht unter ihm steht. Ich that
diesen Schritt nur vorerst, um nicht mit der Thüre ins Haus
zu fallen; ich stellte mich unter seinen Schutz, ich überließ
ihm meine Klage. Seiner Stellung gemäß mußte es meine

Univerſitätsrichter am erſten Tage kann nicht in Anſchlag
gebracht werden, ſie ſteht damit in keinem geſetzlichen
Zuſammenhang; der Herr Georgi verlangt nur als
Univerſitätsrichter von mir als Studenten: ich ſolle
mich wegen meiner Reiſe ausweiſen, während er die Haus-
ſuchung als Regierungscommiſſär vornahm. Ihr
ſehet alſo, wie weit man es in der geſetzlichen Anarchie
gebracht hat. Ich vergaß, wenn ich nicht irre, den wichtigen
Umſtand anzuführen, daß die Hausſuchung ſogar ohne die
drei, durch das Geſetz vorgeſchriebenen Urkundsperſonen
vorgenommen wurde, und ſo um ſo mehr den Charakter
eines Einbruchs an ſich trägt. Das Verletzen unſerer
Familiengeheimniſſe iſt ohnehin ein bedeutenderer Diebſtahl,
als das Wegnehmen einiger Geldſtücke. Das Einbrechen in
meiner Abweſenheit iſt ebenfalls ungeſetzlich; man war
nur berechtigt, meine Thüre zu verſiegeln, und erſt dann
in meiner Abweſenheit zur Hausſuchung zu ſchreiten,
wenn ich mich auf erfolgte Vorladung nicht geſtellt
hätte. Es ſind alſo drei Verletzungen des Geſetzes
vorgefallen: Hausſuchung ohne dringenden Verdacht
(ich bin, wie geſagt, noch nicht vernommen worden, und es
ſind drei Wochen verfloſſen), Hausſuchung ohne Urkunds-
perſonen, und endlich Hausſuchung am dritten Tage meiner
Abweſenheit ohne vorher erfolgte Vorladung. —

Die Vorſtellung an das Disciplinargericht war im
Grund genommen überflüſſig, weil der Univerſitätsrichter als
Regierungscommiſſär nicht unter ihm ſteht. Ich that
dieſen Schritt nur vorerſt, um nicht mit der Thüre ins Haus
zu fallen; ich ſtellte mich unter ſeinen Schutz, ich überließ
ihm meine Klage. Seiner Stellung gemäß mußte es meine

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[343/0539] Univerſitätsrichter am erſten Tage kann nicht in Anſchlag gebracht werden, ſie ſteht damit in keinem geſetzlichen Zuſammenhang; der Herr Georgi verlangt nur als Univerſitätsrichter von mir als Studenten: ich ſolle mich wegen meiner Reiſe ausweiſen, während er die Haus- ſuchung als Regierungscommiſſär vornahm. Ihr ſehet alſo, wie weit man es in der geſetzlichen Anarchie gebracht hat. Ich vergaß, wenn ich nicht irre, den wichtigen Umſtand anzuführen, daß die Hausſuchung ſogar ohne die drei, durch das Geſetz vorgeſchriebenen Urkundsperſonen vorgenommen wurde, und ſo um ſo mehr den Charakter eines Einbruchs an ſich trägt. Das Verletzen unſerer Familiengeheimniſſe iſt ohnehin ein bedeutenderer Diebſtahl, als das Wegnehmen einiger Geldſtücke. Das Einbrechen in meiner Abweſenheit iſt ebenfalls ungeſetzlich; man war nur berechtigt, meine Thüre zu verſiegeln, und erſt dann in meiner Abweſenheit zur Hausſuchung zu ſchreiten, wenn ich mich auf erfolgte Vorladung nicht geſtellt hätte. Es ſind alſo drei Verletzungen des Geſetzes vorgefallen: Hausſuchung ohne dringenden Verdacht (ich bin, wie geſagt, noch nicht vernommen worden, und es ſind drei Wochen verfloſſen), Hausſuchung ohne Urkunds- perſonen, und endlich Hausſuchung am dritten Tage meiner Abweſenheit ohne vorher erfolgte Vorladung. — Die Vorſtellung an das Disciplinargericht war im Grund genommen überflüſſig, weil der Univerſitätsrichter als Regierungscommiſſär nicht unter ihm ſteht. Ich that dieſen Schritt nur vorerſt, um nicht mit der Thüre ins Haus zu fallen; ich ſtellte mich unter ſeinen Schutz, ich überließ ihm meine Klage. Seiner Stellung gemäß mußte es meine

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Zitationshilfe: Büchner, Georg: Sämmtliche Werke und handschriftlicher Nachlaß. Frankfurt (Main), 1879, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buechner_werke_1879/539>, abgerufen am 25.04.2024.