Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite
Cap. 6. Von den Wechseln.

Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver-
fahren:

1) Man beredet blos, daß man sich hintennach
einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einläuft,
daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt
worden sei, oder

2) derjenige, der die Bezahlung besorgt, läßt
sich schon sogleich den Wehrt der Schuld bezahlen,
welche an dem entfernten Orte auf seine Anweisung
bezahlt werden soll.

§. 3.

In beiden Fällen muß eine schriftliche Anweisung
gegeben werden, die den hiesigen Schuldner in das
Recht sezt, seinen entfernten Gläubiger an den ent-
fernten Schuldner des hiesigen Gläubigers zu ver-
weisen. Indessen steht in dem ersten Fall der hiesige
Gläubiger dem, welchem er den verlangten Dienst
tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer-
den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm
dafür einstehen, und, wenn die Bezahlung nicht
erfolgt, wenigstens ihm das dafür schon empfangene
Geld unmittelbar wieder auszahlen.

Cap. 6. Von den Wechſeln.

Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver-
fahren:

1) Man beredet blos, daß man ſich hintennach
einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einlaͤuft,
daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt
worden ſei, oder

2) derjenige, der die Bezahlung beſorgt, laͤßt
ſich ſchon ſogleich den Wehrt der Schuld bezahlen,
welche an dem entfernten Orte auf ſeine Anweiſung
bezahlt werden ſoll.

§. 3.

In beiden Faͤllen muß eine ſchriftliche Anweiſung
gegeben werden, die den hieſigen Schuldner in das
Recht ſezt, ſeinen entfernten Glaͤubiger an den ent-
fernten Schuldner des hieſigen Glaͤubigers zu ver-
weiſen. Indeſſen ſteht in dem erſten Fall der hieſige
Glaͤubiger dem, welchem er den verlangten Dienſt
tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer-
den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm
dafuͤr einſtehen, und, wenn die Bezahlung nicht
erfolgt, wenigſtens ihm das dafuͤr ſchon empfangene
Geld unmittelbar wieder auszahlen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0077" n="55"/>
                <fw place="top" type="header">Cap. 6. Von den Wech&#x017F;eln.</fw><lb/>
                <p>Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver-<lb/>
fahren:</p><lb/>
                <p>1) Man beredet blos, daß man &#x017F;ich hintennach<lb/>
einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einla&#x0364;uft,<lb/>
daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt<lb/>
worden &#x017F;ei, oder</p><lb/>
                <p>2) derjenige, der die Bezahlung be&#x017F;orgt, la&#x0364;ßt<lb/>
&#x017F;ich &#x017F;chon &#x017F;ogleich den Wehrt der Schuld bezahlen,<lb/>
welche an dem entfernten Orte auf &#x017F;eine Anwei&#x017F;ung<lb/>
bezahlt werden &#x017F;oll.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 3.</head><lb/>
                <p>In beiden Fa&#x0364;llen muß eine &#x017F;chriftliche Anwei&#x017F;ung<lb/>
gegeben werden, die den hie&#x017F;igen Schuldner in das<lb/>
Recht &#x017F;ezt, &#x017F;einen entfernten Gla&#x0364;ubiger an den ent-<lb/>
fernten Schuldner des hie&#x017F;igen Gla&#x0364;ubigers zu ver-<lb/>
wei&#x017F;en. Inde&#x017F;&#x017F;en &#x017F;teht in dem er&#x017F;ten Fall der hie&#x017F;ige<lb/>
Gla&#x0364;ubiger dem, welchem er den verlangten Dien&#x017F;t<lb/>
tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer-<lb/>
den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm<lb/>
dafu&#x0364;r ein&#x017F;tehen, und, wenn die Bezahlung nicht<lb/>
erfolgt, wenig&#x017F;tens ihm das dafu&#x0364;r &#x017F;chon empfangene<lb/>
Geld unmittelbar wieder auszahlen.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[55/0077] Cap. 6. Von den Wechſeln. Man kann aber hiebei auf zweierlei Art ver- fahren: 1) Man beredet blos, daß man ſich hintennach einander bezahlen wolle, wenn die Nachricht einlaͤuft, daß die Schuld an dem entfernten Orte bezahlt worden ſei, oder 2) derjenige, der die Bezahlung beſorgt, laͤßt ſich ſchon ſogleich den Wehrt der Schuld bezahlen, welche an dem entfernten Orte auf ſeine Anweiſung bezahlt werden ſoll. §. 3. In beiden Faͤllen muß eine ſchriftliche Anweiſung gegeben werden, die den hieſigen Schuldner in das Recht ſezt, ſeinen entfernten Glaͤubiger an den ent- fernten Schuldner des hieſigen Glaͤubigers zu ver- weiſen. Indeſſen ſteht in dem erſten Fall der hieſige Glaͤubiger dem, welchem er den verlangten Dienſt tuht, nicht ein, daß die Schuld gewiß bezahlt wer- den werde. Aber in dem zweiten Fall muß er ihm dafuͤr einſtehen, und, wenn die Bezahlung nicht erfolgt, wenigſtens ihm das dafuͤr ſchon empfangene Geld unmittelbar wieder auszahlen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/77
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/77>, abgerufen am 25.04.2024.