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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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Cap. 6. Von den Wechseln.
Zahlung der Valuta eingesteht. Nun sendet A. den
Wechsel an seinen Creditor D. in London, welcher
ihm aber bald Nachricht giebt, daß C. nicht bezahlen
könne oder nicht wolle. Alsdann wird A. unge-
säumt seine Bezahlung von B., nebst den Kosten
und der Ersezung alles des Verlustes zurük fodern
dürfen, welchen der Verzug der Bezahlung ihm ver-
ursacht hat. Gesezt aber, B. entschuldigt sich, daß
er die 600 Mk. nicht gleich schaffen könne, weil er
dieß Geld verwandt habe. Jezt ist es klar, daß,
wenn auch gar kein Wechsel-Recht existirte, kein
Richter den B. mit dieser Entschuldigung zulassen
werde. Denn B. hat an A. eine Schuld verkauft,
und diese ist nicht geliefert. Aber das dafür
empfangene Geld ist ihm als Bezahlung
dieser Schuld bezahlt, nicht zu seinem
Gebrauch geliehen worden
.

§. 6.

Hierin liegt also der Grund des strengen Wech-
selrechts und des Vorzuges, welchen die Wechsel vor
andern Schuld-Verschreibungen haben, so daß auf
die erste Einklagung eines Wechsels die Auspfän-
dung erkannt wird. Jezt haben zwar fast alle han-
delnde Staaten in Europa ein bestimmtes Wechsel-
recht unter öffentlicher Autorität. Aber die Ge-
schichte zeigt, daß lange vorher, ehe solche Wechsel-

Cap. 6. Von den Wechſeln.
Zahlung der Valuta eingeſteht. Nun ſendet A. den
Wechſel an ſeinen Creditor D. in London, welcher
ihm aber bald Nachricht giebt, daß C. nicht bezahlen
koͤnne oder nicht wolle. Alsdann wird A. unge-
ſaͤumt ſeine Bezahlung von B., nebſt den Koſten
und der Erſezung alles des Verluſtes zuruͤk fodern
duͤrfen, welchen der Verzug der Bezahlung ihm ver-
urſacht hat. Geſezt aber, B. entſchuldigt ſich, daß
er die 600 Mk. nicht gleich ſchaffen koͤnne, weil er
dieß Geld verwandt habe. Jezt iſt es klar, daß,
wenn auch gar kein Wechſel-Recht exiſtirte, kein
Richter den B. mit dieſer Entſchuldigung zulaſſen
werde. Denn B. hat an A. eine Schuld verkauft,
und dieſe iſt nicht geliefert. Aber das dafuͤr
empfangene Geld iſt ihm als Bezahlung
dieſer Schuld bezahlt, nicht zu ſeinem
Gebrauch geliehen worden
.

§. 6.

Hierin liegt alſo der Grund des ſtrengen Wech-
ſelrechts und des Vorzuges, welchen die Wechſel vor
andern Schuld-Verſchreibungen haben, ſo daß auf
die erſte Einklagung eines Wechſels die Auspfaͤn-
dung erkannt wird. Jezt haben zwar faſt alle han-
delnde Staaten in Europa ein beſtimmtes Wechſel-
recht unter oͤffentlicher Autoritaͤt. Aber die Ge-
ſchichte zeigt, daß lange vorher, ehe ſolche Wechſel-

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[57/0079] Cap. 6. Von den Wechſeln. Zahlung der Valuta eingeſteht. Nun ſendet A. den Wechſel an ſeinen Creditor D. in London, welcher ihm aber bald Nachricht giebt, daß C. nicht bezahlen koͤnne oder nicht wolle. Alsdann wird A. unge- ſaͤumt ſeine Bezahlung von B., nebſt den Koſten und der Erſezung alles des Verluſtes zuruͤk fodern duͤrfen, welchen der Verzug der Bezahlung ihm ver- urſacht hat. Geſezt aber, B. entſchuldigt ſich, daß er die 600 Mk. nicht gleich ſchaffen koͤnne, weil er dieß Geld verwandt habe. Jezt iſt es klar, daß, wenn auch gar kein Wechſel-Recht exiſtirte, kein Richter den B. mit dieſer Entſchuldigung zulaſſen werde. Denn B. hat an A. eine Schuld verkauft, und dieſe iſt nicht geliefert. Aber das dafuͤr empfangene Geld iſt ihm als Bezahlung dieſer Schuld bezahlt, nicht zu ſeinem Gebrauch geliehen worden. §. 6. Hierin liegt alſo der Grund des ſtrengen Wech- ſelrechts und des Vorzuges, welchen die Wechſel vor andern Schuld-Verſchreibungen haben, ſo daß auf die erſte Einklagung eines Wechſels die Auspfaͤn- dung erkannt wird. Jezt haben zwar faſt alle han- delnde Staaten in Europa ein beſtimmtes Wechſel- recht unter oͤffentlicher Autoritaͤt. Aber die Ge- ſchichte zeigt, daß lange vorher, ehe ſolche Wechſel-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 57. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/79>, abgerufen am 19.04.2024.