Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 4. Von der Bodmerei.
berechnet hatte. Dies ist Ein Teil seines Gewinns.
Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die
Zinsen seines Capitals, hängt von dem Glük und
der Ges[ - 2 Zeichen fehlen]windigkeit der Reise von dem Nohthafen
bis zum Bestimmungsort ab.

§. 9.

Die unter solchen Umständen gemachte Bodmerei-
Schuld wird zur Grossen Averei geschlagen, und
in deren Berechnung von dem Dispaschör über die
Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See-
Geseze aller handelnden Nationen geben derselben den
Vorzug vor allen Foderungen der Assecuradöre und
Eigner, wenn etwa später erfolgende Unfälle machen,
daß von dem ursprünglichen Wehrt des Schiffes und
der Ladung wenig mehr, als diese Bodmerei-Gelder
übrig bleiben. Denn wenn das Schiff völlig bleibt,
so ist vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht
mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeristen ist
in der Natur der Sache gegründet. Denn beides
Eigner und Versicherer müssen zufrieden sein, daß
an einem Orte, wo sie selbst keine Verfügungen ma-
chen konnten, zur Rettung, Wiederherstellung des
Schiffs und Fortsezung von dessen Reise wieder Raht
geschaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder
an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch
den Bodmerei-Vorschuß beförderte weitere Reise des

Cap. 4. Von der Bodmerei.
berechnet hatte. Dies iſt Ein Teil ſeines Gewinns.
Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die
Zinſen ſeines Capitals, haͤngt von dem Gluͤk und
der Geſ[ – 2 Zeichen fehlen]windigkeit der Reiſe von dem Nohthafen
bis zum Beſtimmungsort ab.

§. 9.

Die unter ſolchen Umſtaͤnden gemachte Bodmerei-
Schuld wird zur Groſſen Averei geſchlagen, und
in deren Berechnung von dem Diſpaſchoͤr uͤber die
Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See-
Geſeze aller handelnden Nationen geben derſelben den
Vorzug vor allen Foderungen der Aſſecuradoͤre und
Eigner, wenn etwa ſpaͤter erfolgende Unfaͤlle machen,
daß von dem urſpruͤnglichen Wehrt des Schiffes und
der Ladung wenig mehr, als dieſe Bodmerei-Gelder
uͤbrig bleiben. Denn wenn das Schiff voͤllig bleibt,
ſo iſt vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht
mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeriſten iſt
in der Natur der Sache gegruͤndet. Denn beides
Eigner und Verſicherer muͤſſen zufrieden ſein, daß
an einem Orte, wo ſie ſelbſt keine Verfuͤgungen ma-
chen konnten, zur Rettung, Wiederherſtellung des
Schiffs und Fortſezung von deſſen Reiſe wieder Raht
geſchaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder
an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch
den Bodmerei-Vorſchuß befoͤrderte weitere Reiſe des

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0113" n="105"/><fw place="top" type="header">Cap. 4. Von der Bodmerei.</fw><lb/>
berechnet hatte. Dies i&#x017F;t Ein Teil &#x017F;eines Gewinns.<lb/>
Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die<lb/>
Zin&#x017F;en &#x017F;eines Capitals, ha&#x0364;ngt von dem Glu&#x0364;k und<lb/>
der Ge&#x017F;<gap unit="chars" quantity="2"/>windigkeit der Rei&#x017F;e von dem Nohthafen<lb/>
bis zum Be&#x017F;timmungsort ab.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 9.</head><lb/>
                <p>Die unter &#x017F;olchen Um&#x017F;ta&#x0364;nden gemachte Bodmerei-<lb/>
Schuld wird zur Gro&#x017F;&#x017F;en Averei ge&#x017F;chlagen, und<lb/>
in deren Berechnung von dem Di&#x017F;pa&#x017F;cho&#x0364;r u&#x0364;ber die<lb/>
Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See-<lb/>
Ge&#x017F;eze aller handelnden Nationen geben der&#x017F;elben den<lb/>
Vorzug vor allen Foderungen der A&#x017F;&#x017F;ecurado&#x0364;re und<lb/>
Eigner, wenn etwa &#x017F;pa&#x0364;ter erfolgende Unfa&#x0364;lle machen,<lb/>
daß von dem ur&#x017F;pru&#x0364;nglichen Wehrt des Schiffes und<lb/>
der Ladung wenig mehr, als die&#x017F;e Bodmerei-Gelder<lb/>
u&#x0364;brig bleiben. Denn wenn das Schiff vo&#x0364;llig bleibt,<lb/>
&#x017F;o i&#x017F;t vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht<lb/>
mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeri&#x017F;ten i&#x017F;t<lb/>
in der Natur der Sache gegru&#x0364;ndet. Denn beides<lb/>
Eigner und Ver&#x017F;icherer mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en zufrieden &#x017F;ein, daß<lb/>
an einem Orte, wo &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t keine Verfu&#x0364;gungen ma-<lb/>
chen konnten, zur Rettung, Wiederher&#x017F;tellung des<lb/>
Schiffs und Fort&#x017F;ezung von de&#x017F;&#x017F;en Rei&#x017F;e wieder Raht<lb/>
ge&#x017F;chaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder<lb/>
an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch<lb/>
den Bodmerei-Vor&#x017F;chuß befo&#x0364;rderte weitere Rei&#x017F;e des<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[105/0113] Cap. 4. Von der Bodmerei. berechnet hatte. Dies iſt Ein Teil ſeines Gewinns. Der Belauf eines zweiten Vorteils, nemlich auf die Zinſen ſeines Capitals, haͤngt von dem Gluͤk und der Geſ__windigkeit der Reiſe von dem Nohthafen bis zum Beſtimmungsort ab. §. 9. Die unter ſolchen Umſtaͤnden gemachte Bodmerei- Schuld wird zur Groſſen Averei geſchlagen, und in deren Berechnung von dem Diſpaſchoͤr uͤber die Eigner von Schiff und Ladung verteilt. Die See- Geſeze aller handelnden Nationen geben derſelben den Vorzug vor allen Foderungen der Aſſecuradoͤre und Eigner, wenn etwa ſpaͤter erfolgende Unfaͤlle machen, daß von dem urſpruͤnglichen Wehrt des Schiffes und der Ladung wenig mehr, als dieſe Bodmerei-Gelder uͤbrig bleiben. Denn wenn das Schiff voͤllig bleibt, ſo iſt vom Vorzug Eines Teils vor dem andern nicht mehr die Rede. Jener Vorzug des Bodmeriſten iſt in der Natur der Sache gegruͤndet. Denn beides Eigner und Verſicherer muͤſſen zufrieden ſein, daß an einem Orte, wo ſie ſelbſt keine Verfuͤgungen ma- chen konnten, zur Rettung, Wiederherſtellung des Schiffs und Fortſezung von deſſen Reiſe wieder Raht geſchaft wird, wodurch ihr Eigentuhm am Schiff oder an der Ladung ihnen erhalten wird. Aber die durch den Bodmerei-Vorſchuß befoͤrderte weitere Reiſe des

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/113
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/113>, abgerufen am 29.03.2024.