Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 7. Von den Bankerotten.
an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um
so viel solider. Aber es ist ein wunderliches Ding
um den Credit. Nur selten wird bei einem reichen
Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich
sei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß,
daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei-
nung für gleich glaubenfest in Sachsen und in Ham-
burg, so lange man seine Geschäfte überhaupt für
gewinnvoll hält, und keine Vorfälle kund werden,
die in seinem Nahrungs- und Vermögens-Stande ihn
zurücksezen. Dann aber ist auch wirklich etwas har-
tes darin, daß eine Frau, welche keine Einsicht in
den Gang der Geschäfte ihres Mannes hat oder ha-
ben kann, mit dem Verlust ihres ganzen Vermögens
bei deren unglüklichem Ausgange büssen soll. Billig
müßte sie die Rechte eines Gläubigers mit geniessen,
und ihr Vermögen um so viel mehr als ein vorge-
schossenes Capital angesehen werden, da dasselbe dem
Manne keine Zinsen, wie andre von ihm aufgeborgte
Capitalien, gekostet hat.

§. 9.

So sehr sich die Geseze und Gerichte der Sache,
wovon ich rede, angenommen haben, so unvollkom-
men halte ich doch diesen Teil der kaufmännischen
Gesezgebung. Ich wil also noch von einigen Män-
geln derselben reden, die in Einem handelnden Staat
mehr, in einem andern weniger Statt haben.

Cap. 7. Von den Bankerotten.
an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um
ſo viel ſolider. Aber es iſt ein wunderliches Ding
um den Credit. Nur ſelten wird bei einem reichen
Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich
ſei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß,
daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei-
nung fuͤr gleich glaubenfeſt in Sachſen und in Ham-
burg, ſo lange man ſeine Geſchaͤfte uͤberhaupt fuͤr
gewinnvoll haͤlt, und keine Vorfaͤlle kund werden,
die in ſeinem Nahrungs- und Vermoͤgens-Stande ihn
zuruͤckſezen. Dann aber iſt auch wirklich etwas har-
tes darin, daß eine Frau, welche keine Einſicht in
den Gang der Geſchaͤfte ihres Mannes hat oder ha-
ben kann, mit dem Verluſt ihres ganzen Vermoͤgens
bei deren ungluͤklichem Ausgange buͤſſen ſoll. Billig
muͤßte ſie die Rechte eines Glaͤubigers mit genieſſen,
und ihr Vermoͤgen um ſo viel mehr als ein vorge-
ſchoſſenes Capital angeſehen werden, da daſſelbe dem
Manne keine Zinſen, wie andre von ihm aufgeborgte
Capitalien, gekoſtet hat.

§. 9.

So ſehr ſich die Geſeze und Gerichte der Sache,
wovon ich rede, angenommen haben, ſo unvollkom-
men halte ich doch dieſen Teil der kaufmaͤnniſchen
Geſezgebung. Ich wil alſo noch von einigen Maͤn-
geln derſelben reden, die in Einem handelnden Staat
mehr, in einem andern weniger Statt haben.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0177" n="169"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/>
an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um<lb/>
&#x017F;o viel &#x017F;olider. Aber es i&#x017F;t ein wunderliches Ding<lb/>
um den Credit. Nur &#x017F;elten wird bei einem reichen<lb/>
Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich<lb/>
&#x017F;ei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß,<lb/>
daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei-<lb/>
nung fu&#x0364;r gleich glaubenfe&#x017F;t in Sach&#x017F;en und in Ham-<lb/>
burg, &#x017F;o lange man &#x017F;eine Ge&#x017F;cha&#x0364;fte u&#x0364;berhaupt fu&#x0364;r<lb/>
gewinnvoll ha&#x0364;lt, und keine Vorfa&#x0364;lle kund werden,<lb/>
die in &#x017F;einem Nahrungs- und Vermo&#x0364;gens-Stande ihn<lb/>
zuru&#x0364;ck&#x017F;ezen. Dann aber i&#x017F;t auch wirklich etwas har-<lb/>
tes darin, daß eine Frau, welche keine Ein&#x017F;icht in<lb/>
den Gang der Ge&#x017F;cha&#x0364;fte ihres Mannes hat oder ha-<lb/>
ben kann, mit dem Verlu&#x017F;t ihres ganzen Vermo&#x0364;gens<lb/>
bei deren unglu&#x0364;klichem Ausgange bu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en &#x017F;oll. Billig<lb/>
mu&#x0364;ßte &#x017F;ie die Rechte eines Gla&#x0364;ubigers mit genie&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
und ihr Vermo&#x0364;gen um &#x017F;o viel mehr als ein vorge-<lb/>
&#x017F;cho&#x017F;&#x017F;enes Capital ange&#x017F;ehen werden, da da&#x017F;&#x017F;elbe dem<lb/>
Manne keine Zin&#x017F;en, wie andre von ihm aufgeborgte<lb/>
Capitalien, geko&#x017F;tet hat.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 9.</head><lb/>
                <p>So &#x017F;ehr &#x017F;ich die Ge&#x017F;eze und Gerichte der Sache,<lb/>
wovon ich rede, angenommen haben, &#x017F;o unvollkom-<lb/>
men halte ich doch die&#x017F;en Teil der kaufma&#x0364;nni&#x017F;chen<lb/>
Ge&#x017F;ezgebung. Ich wil al&#x017F;o noch von einigen Ma&#x0364;n-<lb/>
geln der&#x017F;elben reden, die in Einem handelnden Staat<lb/>
mehr, in einem andern weniger Statt haben.</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[169/0177] Cap. 7. Von den Bankerotten. an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um ſo viel ſolider. Aber es iſt ein wunderliches Ding um den Credit. Nur ſelten wird bei einem reichen Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich ſei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß, daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei- nung fuͤr gleich glaubenfeſt in Sachſen und in Ham- burg, ſo lange man ſeine Geſchaͤfte uͤberhaupt fuͤr gewinnvoll haͤlt, und keine Vorfaͤlle kund werden, die in ſeinem Nahrungs- und Vermoͤgens-Stande ihn zuruͤckſezen. Dann aber iſt auch wirklich etwas har- tes darin, daß eine Frau, welche keine Einſicht in den Gang der Geſchaͤfte ihres Mannes hat oder ha- ben kann, mit dem Verluſt ihres ganzen Vermoͤgens bei deren ungluͤklichem Ausgange buͤſſen ſoll. Billig muͤßte ſie die Rechte eines Glaͤubigers mit genieſſen, und ihr Vermoͤgen um ſo viel mehr als ein vorge- ſchoſſenes Capital angeſehen werden, da daſſelbe dem Manne keine Zinſen, wie andre von ihm aufgeborgte Capitalien, gekoſtet hat. §. 9. So ſehr ſich die Geſeze und Gerichte der Sache, wovon ich rede, angenommen haben, ſo unvollkom- men halte ich doch dieſen Teil der kaufmaͤnniſchen Geſezgebung. Ich wil alſo noch von einigen Maͤn- geln derſelben reden, die in Einem handelnden Staat mehr, in einem andern weniger Statt haben.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/177
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/177>, abgerufen am 20.04.2024.