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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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C. 5. In Ansehung des Zwischenhandels.
Korn nötig hat, so wird ihm dies von Hamburg
oder Holland allenfalls im Febr. schon zugesandt wer-
den können. Aber aus einem Ostseeischen Hafen
nicht so früh im Jahr. Von diesem her möchte es
erst nach dort vollendeter Erndte, oder in der Som-
merhize verdorben dort ankommen können. Das
Korn überhaupt kann nur selten der Gegenstand ei-
nes Commissions- vielweniger eines Speditionshan-
dels werden, sondern immer wird es dabei bleiben
müssen, daß eigner Handel und Speculationen den
Handel damit beleben. Nur Unwissende können sich
dagegen empören, und dem Speculanten im Zwi-
schenhandel den Vorteil misgönnen, der ihm aus
einem so bedenklichen Gewerbe zuweilen entsteht.

§. 12.

2) Politisch oder in dem jezigen Zustande der
handlenden Staaten gegründet.

Es würde zu weitläuftig werden, hier viele
Exempel anzuführen, die man in der Handlungs-
und Staats-Geschichte eines jeden Landes besser ken-
nen lernt. Es ist bekannt und schon erwähnt, daß
alle Staaten, welche Colonien besizen, keiner frem-
den Nation den directen Handel auf ihre Colonien
erlauben. Das Mittel-Meer bleibt für die Seefahrt
aller Staaten wie geschlossen, welche den Frieden

C. 5. In Anſehung des Zwiſchenhandels.
Korn noͤtig hat, ſo wird ihm dies von Hamburg
oder Holland allenfalls im Febr. ſchon zugeſandt wer-
den koͤnnen. Aber aus einem Oſtſeeiſchen Hafen
nicht ſo fruͤh im Jahr. Von dieſem her moͤchte es
erſt nach dort vollendeter Erndte, oder in der Som-
merhize verdorben dort ankommen koͤnnen. Das
Korn uͤberhaupt kann nur ſelten der Gegenſtand ei-
nes Commiſſions- vielweniger eines Speditionshan-
dels werden, ſondern immer wird es dabei bleiben
muͤſſen, daß eigner Handel und Speculationen den
Handel damit beleben. Nur Unwiſſende koͤnnen ſich
dagegen empoͤren, und dem Speculanten im Zwi-
ſchenhandel den Vorteil misgoͤnnen, der ihm aus
einem ſo bedenklichen Gewerbe zuweilen entſteht.

§. 12.

2) Politiſch oder in dem jezigen Zuſtande der
handlenden Staaten gegruͤndet.

Es wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, hier viele
Exempel anzufuͤhren, die man in der Handlungs-
und Staats-Geſchichte eines jeden Landes beſſer ken-
nen lernt. Es iſt bekannt und ſchon erwaͤhnt, daß
alle Staaten, welche Colonien beſizen, keiner frem-
den Nation den directen Handel auf ihre Colonien
erlauben. Das Mittel-Meer bleibt fuͤr die Seefahrt
aller Staaten wie geſchloſſen, welche den Frieden

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[261/0269] C. 5. In Anſehung des Zwiſchenhandels. Korn noͤtig hat, ſo wird ihm dies von Hamburg oder Holland allenfalls im Febr. ſchon zugeſandt wer- den koͤnnen. Aber aus einem Oſtſeeiſchen Hafen nicht ſo fruͤh im Jahr. Von dieſem her moͤchte es erſt nach dort vollendeter Erndte, oder in der Som- merhize verdorben dort ankommen koͤnnen. Das Korn uͤberhaupt kann nur ſelten der Gegenſtand ei- nes Commiſſions- vielweniger eines Speditionshan- dels werden, ſondern immer wird es dabei bleiben muͤſſen, daß eigner Handel und Speculationen den Handel damit beleben. Nur Unwiſſende koͤnnen ſich dagegen empoͤren, und dem Speculanten im Zwi- ſchenhandel den Vorteil misgoͤnnen, der ihm aus einem ſo bedenklichen Gewerbe zuweilen entſteht. §. 12. 2) Politiſch oder in dem jezigen Zuſtande der handlenden Staaten gegruͤndet. Es wuͤrde zu weitlaͤuftig werden, hier viele Exempel anzufuͤhren, die man in der Handlungs- und Staats-Geſchichte eines jeden Landes beſſer ken- nen lernt. Es iſt bekannt und ſchon erwaͤhnt, daß alle Staaten, welche Colonien beſizen, keiner frem- den Nation den directen Handel auf ihre Colonien erlauben. Das Mittel-Meer bleibt fuͤr die Seefahrt aller Staaten wie geſchloſſen, welche den Frieden

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/269>, abgerufen am 24.04.2024.