Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 3. Von den Assecuranzen.
auf das Folium eines dritten, zuschreiben läßt, um
ihn in den Stand zu sezen, mit den Assecuradören
zu liquidiren. Die Courtage des Maklers ist 1/4 p. C.
von dem Versicherten und halb so viel von dem Ver-
sicherer, wenn die Prämie 2 und mehr Procente,
aber nur 1/16 p. C., wenn sie weniger beträgt.

§. 17.

XIII. Das Datum ist bei den Polizen in Ab-
sicht auf die Erfüllung des Contracts, wenn es ehr-
lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-
nem andern Contracte. Denn wenigstens in neun
Fällen unter zehn unterbleibt die Erfüllung auf Sei-
ten des Versicherers. Wenn aber ein Unglüksfall
dieselbe entstehen macht, so hängt die Zeit der Er-
füllung von den §. 15. erwähnten Umständen ab.
Doch machen zwei Umstände einem vorsichtigen Ver-
sicherer rahtsam darauf zu halten. Der erste ist,
wenn aus Versehen, Misverstand, oder bei Statt
habender Ungewisheit, ob die Assecuranz sonst irgend-
wo schon genommen sei, eine solche zweimal an ver-
schiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-
mann schikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-
mission über See, und das Connossement im Briefe
zu, zeigt aber in diesem nicht an, daß er selbst für
die Assecuranz bereits gesorgt habe; der Commissio-
när besorgt sie also, und nun findet sich eine zwiefa-

Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um
ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren
zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C.
von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver-
ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente,
aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt.

§. 17.

XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab-
ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr-
lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-
nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun
Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei-
ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall
dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er-
fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab.
Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver-
ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt,
wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt
habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend-
wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver-
ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-
mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-
miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe
zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr
die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio-
naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0083" n="75"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den A&#x017F;&#x017F;ecuranzen.</fw><lb/>
auf das Folium eines dritten, zu&#x017F;chreiben la&#x0364;ßt, um<lb/>
ihn in den Stand zu &#x017F;ezen, mit den A&#x017F;&#x017F;ecurado&#x0364;ren<lb/>
zu liquidiren. Die Courtage des Maklers i&#x017F;t ¼ p. C.<lb/>
von dem Ver&#x017F;icherten und halb &#x017F;o viel von dem Ver-<lb/>
&#x017F;icherer, wenn die Pra&#x0364;mie 2 und mehr Procente,<lb/>
aber nur 1/16 p. C., wenn &#x017F;ie weniger betra&#x0364;gt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 17.</head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">XIII.</hi> Das Datum i&#x017F;t bei den Polizen in Ab-<lb/>
&#x017F;icht auf die Erfu&#x0364;llung des Contracts, wenn es ehr-<lb/>
lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei-<lb/>
nem andern Contracte. Denn wenig&#x017F;tens in neun<lb/>
Fa&#x0364;llen unter zehn unterbleibt die Erfu&#x0364;llung auf Sei-<lb/>
ten des Ver&#x017F;icherers. Wenn aber ein Unglu&#x0364;ksfall<lb/>
die&#x017F;elbe ent&#x017F;tehen macht, &#x017F;o ha&#x0364;ngt die Zeit der Er-<lb/>
fu&#x0364;llung von den §. 15. erwa&#x0364;hnten Um&#x017F;ta&#x0364;nden ab.<lb/>
Doch machen zwei Um&#x017F;ta&#x0364;nde einem vor&#x017F;ichtigen Ver-<lb/>
&#x017F;icherer raht&#x017F;am darauf zu halten. Der er&#x017F;te i&#x017F;t,<lb/>
wenn aus Ver&#x017F;ehen, Misver&#x017F;tand, oder bei Statt<lb/>
habender Ungewisheit, ob die A&#x017F;&#x017F;ecuranz &#x017F;on&#x017F;t irgend-<lb/>
wo &#x017F;chon genommen &#x017F;ei, eine &#x017F;olche zweimal an ver-<lb/>
&#x017F;chiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf-<lb/>
mann &#x017F;chikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com-<lb/>
mi&#x017F;&#x017F;ion u&#x0364;ber See, und das Conno&#x017F;&#x017F;ement im Briefe<lb/>
zu, zeigt aber in die&#x017F;em nicht an, daß er &#x017F;elb&#x017F;t fu&#x0364;r<lb/>
die A&#x017F;&#x017F;ecuranz bereits ge&#x017F;orgt habe; der Commi&#x017F;&#x017F;io-<lb/>
na&#x0364;r be&#x017F;orgt &#x017F;ie al&#x017F;o, und nun findet &#x017F;ich eine zwiefa-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[75/0083] Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. auf das Folium eines dritten, zuſchreiben laͤßt, um ihn in den Stand zu ſezen, mit den Aſſecuradoͤren zu liquidiren. Die Courtage des Maklers iſt ¼ p. C. von dem Verſicherten und halb ſo viel von dem Ver- ſicherer, wenn die Praͤmie 2 und mehr Procente, aber nur 1/16 p. C., wenn ſie weniger betraͤgt. §. 17. XIII. Das Datum iſt bei den Polizen in Ab- ſicht auf die Erfuͤllung des Contracts, wenn es ehr- lich zugeht, weniger nohtwendig, als bei irgend ei- nem andern Contracte. Denn wenigſtens in neun Faͤllen unter zehn unterbleibt die Erfuͤllung auf Sei- ten des Verſicherers. Wenn aber ein Ungluͤksfall dieſelbe entſtehen macht, ſo haͤngt die Zeit der Er- fuͤllung von den §. 15. erwaͤhnten Umſtaͤnden ab. Doch machen zwei Umſtaͤnde einem vorſichtigen Ver- ſicherer rahtſam darauf zu halten. Der erſte iſt, wenn aus Verſehen, Misverſtand, oder bei Statt habender Ungewisheit, ob die Aſſecuranz ſonſt irgend- wo ſchon genommen ſei, eine ſolche zweimal an ver- ſchiedenen Orten genommen wird. Z. B. ein Kauf- mann ſchikt dem andern Waaren in Verkaufs-Com- miſſion uͤber See, und das Connoſſement im Briefe zu, zeigt aber in dieſem nicht an, daß er ſelbſt fuͤr die Aſſecuranz bereits geſorgt habe; der Commiſſio- naͤr beſorgt ſie alſo, und nun findet ſich eine zwiefa-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/83
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/83>, abgerufen am 25.04.2024.