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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
exequiert wird, ist also das Eigenartige der Haftung von Juristischen
Personen, sondern daß in ein Vermögen exequiert wird, das nicht
durch die Persönlichkeit des Eigentümers (nämlich der zum Ver-
band zusammengeschlossenen Mitglieder) bestimmt wird. Darin
besteht die Unpersönlichkeit der Haftung der Personenverbände
mit Rechtsfähigkeit; und eben darin unterscheidet sie sich von der
persönlichen Haftung der Einzelperson. Jemand war auch dort
verpflichtet, zu zahlen, jemand wird auch dort getroffen durch
die Klage des Gläubigers und die Vollstreckung des Urteils: die
Mitglieder des Verbandes oder einige davon. Aber es wird nicht
untersucht, wer von ihnen für die Nichterfüllung verantwortlich
sei (dem Gläubiger gegenüber) und wer durch die Vollstreckung
Einbuße erleide und wieviel jeder. In dieser Unpersönlichkeit der
Verpflichtung liegt auch die ethische Gefahr der Einrichtung:
das Schwinden der persönlichen Verantwortlichkeit für die Er-
füllung der eingegangenen Pflichten.

2. Kapitel.
Private und öffentlich-rechtliche Verbände.

Die Juristische Person ist ein Verband, wenn ihre Organe, unter
Ausschluß der Mitglieder, über Privatrechte verfügen und privat-
rechtliche Verhältnisse begründen können. Private Rechte sind
Rechte, über die der Berechtigte beliebig verfügen kann, deshalb
stehen sie dem Berechtigten als seine Rechte zu und deshalb sind
es auch im eigentlichen Sinn subjektive Rechte (oben S. 75).
Diese subjektiven Rechte brauchen ein Rechtssubjekt, d. h. eine
Person, welche über sie verfügt und der sie deshalb zustehen. Wo
einem Verband als solchem, d. h. seinen Organen nach statutari-
scher Ordnung, diese Verfügungsgewalt zusteht, ist er Juristische
Person; nur insofern er Privatrechte ausübt, ist er also Juristische
Person. Ein Verband des öffentlichen Rechts, der öffentlich-
rechtliche Befugnisse ausübt, Befugnisse also, die er rechtsnot-
wendig und rechtsgemäß als seine Kompetenzen ausüben muß,
ist in dieser Tätigkeit keine Juristische Person; seine Persönlich-
keit, seine Rechtsfähigkeit kommt hierin nicht zur Geltung1. Er

1 Sie kommt zur Geltung, wo er am Privatverkehr teilnimmt; in-
sofern ist er aber auch Privatperson.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
exequiert wird, ist also das Eigenartige der Haftung von Juristischen
Personen, sondern daß in ein Vermögen exequiert wird, das nicht
durch die Persönlichkeit des Eigentümers (nämlich der zum Ver-
band zusammengeschlossenen Mitglieder) bestimmt wird. Darin
besteht die Unpersönlichkeit der Haftung der Personenverbände
mit Rechtsfähigkeit; und eben darin unterscheidet sie sich von der
persönlichen Haftung der Einzelperson. Jemand war auch dort
verpflichtet, zu zahlen, jemand wird auch dort getroffen durch
die Klage des Gläubigers und die Vollstreckung des Urteils: die
Mitglieder des Verbandes oder einige davon. Aber es wird nicht
untersucht, wer von ihnen für die Nichterfüllung verantwortlich
sei (dem Gläubiger gegenüber) und wer durch die Vollstreckung
Einbuße erleide und wieviel jeder. In dieser Unpersönlichkeit der
Verpflichtung liegt auch die ethische Gefahr der Einrichtung:
das Schwinden der persönlichen Verantwortlichkeit für die Er-
füllung der eingegangenen Pflichten.

2. Kapitel.
Private und öffentlich-rechtliche Verbände.

Die Juristische Person ist ein Verband, wenn ihre Organe, unter
Ausschluß der Mitglieder, über Privatrechte verfügen und privat-
rechtliche Verhältnisse begründen können. Private Rechte sind
Rechte, über die der Berechtigte beliebig verfügen kann, deshalb
stehen sie dem Berechtigten als seine Rechte zu und deshalb sind
es auch im eigentlichen Sinn subjektive Rechte (oben S. 75).
Diese subjektiven Rechte brauchen ein Rechtssubjekt, d. h. eine
Person, welche über sie verfügt und der sie deshalb zustehen. Wo
einem Verband als solchem, d. h. seinen Organen nach statutari-
scher Ordnung, diese Verfügungsgewalt zusteht, ist er Juristische
Person; nur insofern er Privatrechte ausübt, ist er also Juristische
Person. Ein Verband des öffentlichen Rechts, der öffentlich-
rechtliche Befugnisse ausübt, Befugnisse also, die er rechtsnot-
wendig und rechtsgemäß als seine Kompetenzen ausüben muß,
ist in dieser Tätigkeit keine Juristische Person; seine Persönlich-
keit, seine Rechtsfähigkeit kommt hierin nicht zur Geltung1. Er

1 Sie kommt zur Geltung, wo er am Privatverkehr teilnimmt; in-
sofern ist er aber auch Privatperson.
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[336/0351] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. exequiert wird, ist also das Eigenartige der Haftung von Juristischen Personen, sondern daß in ein Vermögen exequiert wird, das nicht durch die Persönlichkeit des Eigentümers (nämlich der zum Ver- band zusammengeschlossenen Mitglieder) bestimmt wird. Darin besteht die Unpersönlichkeit der Haftung der Personenverbände mit Rechtsfähigkeit; und eben darin unterscheidet sie sich von der persönlichen Haftung der Einzelperson. Jemand war auch dort verpflichtet, zu zahlen, jemand wird auch dort getroffen durch die Klage des Gläubigers und die Vollstreckung des Urteils: die Mitglieder des Verbandes oder einige davon. Aber es wird nicht untersucht, wer von ihnen für die Nichterfüllung verantwortlich sei (dem Gläubiger gegenüber) und wer durch die Vollstreckung Einbuße erleide und wieviel jeder. In dieser Unpersönlichkeit der Verpflichtung liegt auch die ethische Gefahr der Einrichtung: das Schwinden der persönlichen Verantwortlichkeit für die Er- füllung der eingegangenen Pflichten. 2. Kapitel. Private und öffentlich-rechtliche Verbände. Die Juristische Person ist ein Verband, wenn ihre Organe, unter Ausschluß der Mitglieder, über Privatrechte verfügen und privat- rechtliche Verhältnisse begründen können. Private Rechte sind Rechte, über die der Berechtigte beliebig verfügen kann, deshalb stehen sie dem Berechtigten als seine Rechte zu und deshalb sind es auch im eigentlichen Sinn subjektive Rechte (oben S. 75). Diese subjektiven Rechte brauchen ein Rechtssubjekt, d. h. eine Person, welche über sie verfügt und der sie deshalb zustehen. Wo einem Verband als solchem, d. h. seinen Organen nach statutari- scher Ordnung, diese Verfügungsgewalt zusteht, ist er Juristische Person; nur insofern er Privatrechte ausübt, ist er also Juristische Person. Ein Verband des öffentlichen Rechts, der öffentlich- rechtliche Befugnisse ausübt, Befugnisse also, die er rechtsnot- wendig und rechtsgemäß als seine Kompetenzen ausüben muß, ist in dieser Tätigkeit keine Juristische Person; seine Persönlich- keit, seine Rechtsfähigkeit kommt hierin nicht zur Geltung 1. Er 1 Sie kommt zur Geltung, wo er am Privatverkehr teilnimmt; in- sofern ist er aber auch Privatperson.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/351>, abgerufen am 29.03.2024.