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Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.

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Dritter Theil.
dieselbe kein richtiges und lauteres Urtheil fällen kann, da
doch hiervon das Wohl seiner Kranken abhängt. Er muß
Stetigkeit in seinem Charalter und Festigkeit in seinen
Grundsätzen sich zu eigen machen, um unbefangen urtheilen
und den angelegten Plan mit festem Schritte verfolgen zu
können, er muß muthig seyn, ohne in Verwegenheit auszu-
arten.

§ 547.

Erstlich muß sich diese Geistesruhe des Arztes auf sei-
nen eigenen Zustand beziehen. Er muß zufrieden und ge-
nügsam leben und weder mürrisch, noch jähzornig seyn.

§ 548.

Sodann darf er gegen den Kranken, was sich von
selbst versteht, weder eingenommen, und einer etwa zuge-
fügten Beleidigung eingedenk seyn, noch auch zu viel Mit-
leiden für ihn empfinden; denn auch diese zu starke Theil-
nahme stört als Leidenschaft die Unbefangenheit der Urtheils-
kraft; weckt bald zu viel Furcht, bald zu viel Hoffnung in
ihm, und läßt ihn daher immer den rechten Gesichtspunct
verfehlen. Deshalb darf er auch diejenigen nicht behandeln,
welche zu nahe mit ihm verbunden sind.

§ 549.

Endlich darf er aber auch keiner Leidenschaft gegen an-
dere Aerzte sich schuldig machen, noch sich soweit erniedri-
gen, daß er sie verdächtig macht, oder der Anwendung von
Mitteln, welche sie empfohlen haben, aus Halsstarrigkeit
und Mißgunst sich widersetzt, oder bey Berathschlagungen
sich in persönliche Streitigkeiten einläßt.


§ 550.

Dritter Theil.
dieſelbe kein richtiges und lauteres Urtheil faͤllen kann, da
doch hiervon das Wohl ſeiner Kranken abhaͤngt. Er muß
Stetigkeit in ſeinem Charalter und Feſtigkeit in ſeinen
Grundſaͤtzen ſich zu eigen machen, um unbefangen urtheilen
und den angelegten Plan mit feſtem Schritte verfolgen zu
koͤnnen, er muß muthig ſeyn, ohne in Verwegenheit auszu-
arten.

§ 547.

Erſtlich muß ſich dieſe Geiſtesruhe des Arztes auf ſei-
nen eigenen Zuſtand beziehen. Er muß zufrieden und ge-
nuͤgſam leben und weder muͤrriſch, noch jaͤhzornig ſeyn.

§ 548.

Sodann darf er gegen den Kranken, was ſich von
ſelbſt verſteht, weder eingenommen, und einer etwa zuge-
fuͤgten Beleidigung eingedenk ſeyn, noch auch zu viel Mit-
leiden fuͤr ihn empfinden; denn auch dieſe zu ſtarke Theil-
nahme ſtoͤrt als Leidenſchaft die Unbefangenheit der Urtheils-
kraft; weckt bald zu viel Furcht, bald zu viel Hoffnung in
ihm, und laͤßt ihn daher immer den rechten Geſichtspunct
verfehlen. Deshalb darf er auch diejenigen nicht behandeln,
welche zu nahe mit ihm verbunden ſind.

§ 549.

Endlich darf er aber auch keiner Leidenſchaft gegen an-
dere Aerzte ſich ſchuldig machen, noch ſich ſoweit erniedri-
gen, daß er ſie verdaͤchtig macht, oder der Anwendung von
Mitteln, welche ſie empfohlen haben, aus Halsſtarrigkeit
und Mißgunſt ſich widerſetzt, oder bey Berathſchlagungen
ſich in perſoͤnliche Streitigkeiten einlaͤßt.


§ 550.
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[168/0186] Dritter Theil. dieſelbe kein richtiges und lauteres Urtheil faͤllen kann, da doch hiervon das Wohl ſeiner Kranken abhaͤngt. Er muß Stetigkeit in ſeinem Charalter und Feſtigkeit in ſeinen Grundſaͤtzen ſich zu eigen machen, um unbefangen urtheilen und den angelegten Plan mit feſtem Schritte verfolgen zu koͤnnen, er muß muthig ſeyn, ohne in Verwegenheit auszu- arten. § 547. Erſtlich muß ſich dieſe Geiſtesruhe des Arztes auf ſei- nen eigenen Zuſtand beziehen. Er muß zufrieden und ge- nuͤgſam leben und weder muͤrriſch, noch jaͤhzornig ſeyn. § 548. Sodann darf er gegen den Kranken, was ſich von ſelbſt verſteht, weder eingenommen, und einer etwa zuge- fuͤgten Beleidigung eingedenk ſeyn, noch auch zu viel Mit- leiden fuͤr ihn empfinden; denn auch dieſe zu ſtarke Theil- nahme ſtoͤrt als Leidenſchaft die Unbefangenheit der Urtheils- kraft; weckt bald zu viel Furcht, bald zu viel Hoffnung in ihm, und laͤßt ihn daher immer den rechten Geſichtspunct verfehlen. Deshalb darf er auch diejenigen nicht behandeln, welche zu nahe mit ihm verbunden ſind. § 549. Endlich darf er aber auch keiner Leidenſchaft gegen an- dere Aerzte ſich ſchuldig machen, noch ſich ſoweit erniedri- gen, daß er ſie verdaͤchtig macht, oder der Anwendung von Mitteln, welche ſie empfohlen haben, aus Halsſtarrigkeit und Mißgunſt ſich widerſetzt, oder bey Berathſchlagungen ſich in perſoͤnliche Streitigkeiten einlaͤßt. § 550.

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Zitationshilfe: Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdach_propaedeutik_1800/186>, abgerufen am 25.04.2024.