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Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.

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Zweyter Theil.
wendet werden, oder auf den kranken menschlichen Körper
leichter und vortheilhafter würken zu können.

§ 352.

Diese künstliche Veränderung wird ihre Bereitung
genennt, und die Vorschrift zur Bereitung eines Arzney-
körpers
, heißt eine Formel. -- Auf dem zufälligen
Unterschiede, daß einige Formeln für gewöhnlich immer, an-
dere nur für einzelne Fälle bestimmt und für sie eigends ge-
macht werden, beruht es, daß diese Bereitung den Gegen-
stand zweyer Künste ausmacht, nämlich der Pharmacie und
des Formulares.

§ 353.

a. Die Pharmacie lehrt diejenigen Bereitungen der
Arzneykörper kennen, welche wegen ihrer auf sehr viele
Krankheitsfälle passenden Würksamkeit für gewöhnlich in den
Officinen verfertigt, und daselbst für immer aufbewahrt
werden, und verbindet hiermit die Regeln, nach welchen
man bey Sammlung, Aufbewahrung und Bereitung der
Arzneykörper verfahren muß. Die Vorschriften, nach wel-
chen diese Bereitungen vorgenommen werden, heissen Offi-
cinalformeln
.

§ 354.

Wird die Pharmacie als eine eigne Kunst (Apotheker-
kunst) betrachtet, welche deshalb auch ein besonderes Stu-
dium erfordert, so werden in ihren Umfang auch die Hülfs-
kenntnisse aufgenommen, welche sie mit der dynamischen
Pharmakologie gemein hat, nämlich die Droguenlehre.

§ 355.

b. Das Formulare oder die Receptirkunst
lehrt die Regeln, nach welchen der Arzt solche Bereitungen

der

Zweyter Theil.
wendet werden, oder auf den kranken menſchlichen Koͤrper
leichter und vortheilhafter wuͤrken zu koͤnnen.

§ 352.

Dieſe kuͤnſtliche Veraͤnderung wird ihre Bereitung
genennt, und die Vorſchrift zur Bereitung eines Arzney-
koͤrpers
, heißt eine Formel. — Auf dem zufaͤlligen
Unterſchiede, daß einige Formeln fuͤr gewoͤhnlich immer, an-
dere nur fuͤr einzelne Faͤlle beſtimmt und fuͤr ſie eigends ge-
macht werden, beruht es, daß dieſe Bereitung den Gegen-
ſtand zweyer Kuͤnſte ausmacht, naͤmlich der Pharmacie und
des Formulares.

§ 353.

a. Die Pharmacie lehrt diejenigen Bereitungen der
Arzneykoͤrper kennen, welche wegen ihrer auf ſehr viele
Krankheitsfaͤlle paſſenden Wuͤrkſamkeit fuͤr gewoͤhnlich in den
Officinen verfertigt, und daſelbſt fuͤr immer aufbewahrt
werden, und verbindet hiermit die Regeln, nach welchen
man bey Sammlung, Aufbewahrung und Bereitung der
Arzneykoͤrper verfahren muß. Die Vorſchriften, nach wel-
chen dieſe Bereitungen vorgenommen werden, heiſſen Offi-
cinalformeln
.

§ 354.

Wird die Pharmacie als eine eigne Kunſt (Apotheker-
kunſt) betrachtet, welche deshalb auch ein beſonderes Stu-
dium erfordert, ſo werden in ihren Umfang auch die Huͤlfs-
kenntniſſe aufgenommen, welche ſie mit der dynamiſchen
Pharmakologie gemein hat, naͤmlich die Droguenlehre.

§ 355.

b. Das Formulare oder die Receptirkunſt
lehrt die Regeln, nach welchen der Arzt ſolche Bereitungen

der
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[106/0124] Zweyter Theil. wendet werden, oder auf den kranken menſchlichen Koͤrper leichter und vortheilhafter wuͤrken zu koͤnnen. § 352. Dieſe kuͤnſtliche Veraͤnderung wird ihre Bereitung genennt, und die Vorſchrift zur Bereitung eines Arzney- koͤrpers, heißt eine Formel. — Auf dem zufaͤlligen Unterſchiede, daß einige Formeln fuͤr gewoͤhnlich immer, an- dere nur fuͤr einzelne Faͤlle beſtimmt und fuͤr ſie eigends ge- macht werden, beruht es, daß dieſe Bereitung den Gegen- ſtand zweyer Kuͤnſte ausmacht, naͤmlich der Pharmacie und des Formulares. § 353. a. Die Pharmacie lehrt diejenigen Bereitungen der Arzneykoͤrper kennen, welche wegen ihrer auf ſehr viele Krankheitsfaͤlle paſſenden Wuͤrkſamkeit fuͤr gewoͤhnlich in den Officinen verfertigt, und daſelbſt fuͤr immer aufbewahrt werden, und verbindet hiermit die Regeln, nach welchen man bey Sammlung, Aufbewahrung und Bereitung der Arzneykoͤrper verfahren muß. Die Vorſchriften, nach wel- chen dieſe Bereitungen vorgenommen werden, heiſſen Offi- cinalformeln. § 354. Wird die Pharmacie als eine eigne Kunſt (Apotheker- kunſt) betrachtet, welche deshalb auch ein beſonderes Stu- dium erfordert, ſo werden in ihren Umfang auch die Huͤlfs- kenntniſſe aufgenommen, welche ſie mit der dynamiſchen Pharmakologie gemein hat, naͤmlich die Droguenlehre. § 355. b. Das Formulare oder die Receptirkunſt lehrt die Regeln, nach welchen der Arzt ſolche Bereitungen der

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Zitationshilfe: Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdach_propaedeutik_1800/124>, abgerufen am 24.04.2024.