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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752.

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Fünfftes Capitel,
§. 16.
Sehepunckt der Jnteressenten und der
Fremden.

Wir haben vorher die Zuschauer in Mitglie-
der, Theilnehmer und Fremde eingetheilt (§. 7.),
man kan aber daraus zu gegenwärtiger Absicht
zwey Classen machen: Der Jnteressenten und
der Fremden. Jhr Unterschied ist dieser, daß
Fremde, als Fremde von einer Sache nicht mehr
wissen können, als was öffentlich geschiehet;
als bey einer Käyserwahl können die Fremden
nichts mehr wissen, als was öffentlich vorgehet:
die Einzüge und Aufzüge der Gesandten und an-
wesenden Fürsten: die Zusammenkünffte, aller-
hand Solennitäten: zu den Geschäfften selbst wer-
den Fremde nicht zugelassen, und also können sie
dieselben auch nicht durch sich selbst wissen; son-
dern müssen sie erst von denen Theilnehmern, als
den Zuschauern, in Erfahrung bringen. Nun
heisset das an einer Sache geheim, was nur die
Theilhaber wissen (§. 18. C. 3.); daher wissen
die Fremden unmittelbar von einer geheimen Sa-
che nichts: aber die Mitglieder sind nach ihren
verschiedenen Gattungen Zuschauer des Ge-
heimen.

§. 17.
Sehepunckt eines der zum ersten mahl zur
Sache kommt.

Es ist ferner ein Hauptumstand, ob man bey
einer Sache zum ersten mahle einen Zuschauer
abgiebt, oder ob man schon mehrmahlen dabey

gewe-
Fuͤnfftes Capitel,
§. 16.
Sehepunckt der Jntereſſenten und der
Fremden.

Wir haben vorher die Zuſchauer in Mitglie-
der, Theilnehmer und Fremde eingetheilt (§. 7.),
man kan aber daraus zu gegenwaͤrtiger Abſicht
zwey Claſſen machen: Der Jntereſſenten und
der Fremden. Jhr Unterſchied iſt dieſer, daß
Fremde, als Fremde von einer Sache nicht mehr
wiſſen koͤnnen, als was oͤffentlich geſchiehet;
als bey einer Kaͤyſerwahl koͤnnen die Fremden
nichts mehr wiſſen, als was oͤffentlich vorgehet:
die Einzuͤge und Aufzuͤge der Geſandten und an-
weſenden Fuͤrſten: die Zuſammenkuͤnffte, aller-
hand Solennitaͤten: zu den Geſchaͤfften ſelbſt wer-
den Fremde nicht zugelaſſen, und alſo koͤnnen ſie
dieſelben auch nicht durch ſich ſelbſt wiſſen; ſon-
dern muͤſſen ſie erſt von denen Theilnehmern, als
den Zuſchauern, in Erfahrung bringen. Nun
heiſſet das an einer Sache geheim, was nur die
Theilhaber wiſſen (§. 18. C. 3.); daher wiſſen
die Fremden unmittelbar von einer geheimen Sa-
che nichts: aber die Mitglieder ſind nach ihren
verſchiedenen Gattungen Zuſchauer des Ge-
heimen.

§. 17.
Sehepunckt eines der zum erſten mahl zur
Sache kommt.

Es iſt ferner ein Hauptumſtand, ob man bey
einer Sache zum erſten mahle einen Zuſchauer
abgiebt, oder ob man ſchon mehrmahlen dabey

gewe-
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[104/0140] Fuͤnfftes Capitel, §. 16. Sehepunckt der Jntereſſenten und der Fremden. Wir haben vorher die Zuſchauer in Mitglie- der, Theilnehmer und Fremde eingetheilt (§. 7.), man kan aber daraus zu gegenwaͤrtiger Abſicht zwey Claſſen machen: Der Jntereſſenten und der Fremden. Jhr Unterſchied iſt dieſer, daß Fremde, als Fremde von einer Sache nicht mehr wiſſen koͤnnen, als was oͤffentlich geſchiehet; als bey einer Kaͤyſerwahl koͤnnen die Fremden nichts mehr wiſſen, als was oͤffentlich vorgehet: die Einzuͤge und Aufzuͤge der Geſandten und an- weſenden Fuͤrſten: die Zuſammenkuͤnffte, aller- hand Solennitaͤten: zu den Geſchaͤfften ſelbſt wer- den Fremde nicht zugelaſſen, und alſo koͤnnen ſie dieſelben auch nicht durch ſich ſelbſt wiſſen; ſon- dern muͤſſen ſie erſt von denen Theilnehmern, als den Zuſchauern, in Erfahrung bringen. Nun heiſſet das an einer Sache geheim, was nur die Theilhaber wiſſen (§. 18. C. 3.); daher wiſſen die Fremden unmittelbar von einer geheimen Sa- che nichts: aber die Mitglieder ſind nach ihren verſchiedenen Gattungen Zuſchauer des Ge- heimen. §. 17. Sehepunckt eines der zum erſten mahl zur Sache kommt. Es iſt ferner ein Hauptumſtand, ob man bey einer Sache zum erſten mahle einen Zuſchauer abgiebt, oder ob man ſchon mehrmahlen dabey gewe-

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Zitationshilfe: Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/140>, abgerufen am 18.04.2024.