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Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752.

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von der Gewißheit der Geschichte etc.
mahl zum Nachtheil eines andern etwas aussagt,
nicht völligen Glauben finden. Daß er die Sache
wissen könne, ist, weil es seine Sache betrifft, kein
Zweifel: Aber eben daß es seine Sache ist, hin-
dert die Gewißheit; weil man etwa einen Vortheil
darunter vermuthen könte: Ja man weiß, daß
das Vergrössern und Verringern, das bey Erzeh-
lungen ohnedem leicht möglich ist (§. 6. C. 6.),
bey eigenen Sachen noch leichter möglich sey.
Ohngeachtet nun hier jeder Zeuge nützlich ist, so
bestehet doch das Ansehen eines Zeugens darinnen,
daß er in Ansehung der Sache fremde ist; und
solche unpartheyisch hat betrachten und ansehen
können. Wenn der ersten Aussage nicht völlig
Glauben beygemessen wird, weil es dem Aussa-
ger an Jahren fehlet, so daß man Leichtsinnig-
keit vermuthet, so wird das Ansehen eines Zeu-
gens darinne bestehen, daß derselbe seine völligen
Jahre hat, die zum reiffen Gebrauche des Ver-
standes gehören. Jst man nicht recht gewiß, ob
der Aussager würcklich ein Zuschauer gewesen ist,
welches er doch, wenn er die Sache auf sich
nimmt, gewesen seyn sollte, so wird des Zeugens
sein Ansehen darinnen bestehen, daß bey ihm in
Ansehung der Eigenschafft, daß er ein Zuschauer
gewesen, nicht der geringste Zweifel vorwaltet.

§. 31.
Dritte Art das Ansehen eines Aussagers zu
ergäntzen.

Daraus siehet man nun wie das Ansehen ei-
nes Autors durch Zeugen und Zeugnisse ergäntzt

wird.
U 3

von der Gewißheit der Geſchichte ꝛc.
mahl zum Nachtheil eines andern etwas ausſagt,
nicht voͤlligen Glauben finden. Daß er die Sache
wiſſen koͤnne, iſt, weil es ſeine Sache betrifft, kein
Zweifel: Aber eben daß es ſeine Sache iſt, hin-
dert die Gewißheit; weil man etwa einen Vortheil
darunter vermuthen koͤnte: Ja man weiß, daß
das Vergroͤſſern und Verringern, das bey Erzeh-
lungen ohnedem leicht moͤglich iſt (§. 6. C. 6.),
bey eigenen Sachen noch leichter moͤglich ſey.
Ohngeachtet nun hier jeder Zeuge nuͤtzlich iſt, ſo
beſtehet doch das Anſehen eines Zeugens darinnen,
daß er in Anſehung der Sache fremde iſt; und
ſolche unpartheyiſch hat betrachten und anſehen
koͤnnen. Wenn der erſten Ausſage nicht voͤllig
Glauben beygemeſſen wird, weil es dem Ausſa-
ger an Jahren fehlet, ſo daß man Leichtſinnig-
keit vermuthet, ſo wird das Anſehen eines Zeu-
gens darinne beſtehen, daß derſelbe ſeine voͤlligen
Jahre hat, die zum reiffen Gebrauche des Ver-
ſtandes gehoͤren. Jſt man nicht recht gewiß, ob
der Ausſager wuͤrcklich ein Zuſchauer geweſen iſt,
welches er doch, wenn er die Sache auf ſich
nimmt, geweſen ſeyn ſollte, ſo wird des Zeugens
ſein Anſehen darinnen beſtehen, daß bey ihm in
Anſehung der Eigenſchafft, daß er ein Zuſchauer
geweſen, nicht der geringſte Zweifel vorwaltet.

§. 31.
Dritte Art das Anſehen eines Ausſagers zu
ergaͤntzen.

Daraus ſiehet man nun wie das Anſehen ei-
nes Autors durch Zeugen und Zeugniſſe ergaͤntzt

wird.
U 3
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[309/0345] von der Gewißheit der Geſchichte ꝛc. mahl zum Nachtheil eines andern etwas ausſagt, nicht voͤlligen Glauben finden. Daß er die Sache wiſſen koͤnne, iſt, weil es ſeine Sache betrifft, kein Zweifel: Aber eben daß es ſeine Sache iſt, hin- dert die Gewißheit; weil man etwa einen Vortheil darunter vermuthen koͤnte: Ja man weiß, daß das Vergroͤſſern und Verringern, das bey Erzeh- lungen ohnedem leicht moͤglich iſt (§. 6. C. 6.), bey eigenen Sachen noch leichter moͤglich ſey. Ohngeachtet nun hier jeder Zeuge nuͤtzlich iſt, ſo beſtehet doch das Anſehen eines Zeugens darinnen, daß er in Anſehung der Sache fremde iſt; und ſolche unpartheyiſch hat betrachten und anſehen koͤnnen. Wenn der erſten Ausſage nicht voͤllig Glauben beygemeſſen wird, weil es dem Ausſa- ger an Jahren fehlet, ſo daß man Leichtſinnig- keit vermuthet, ſo wird das Anſehen eines Zeu- gens darinne beſtehen, daß derſelbe ſeine voͤlligen Jahre hat, die zum reiffen Gebrauche des Ver- ſtandes gehoͤren. Jſt man nicht recht gewiß, ob der Ausſager wuͤrcklich ein Zuſchauer geweſen iſt, welches er doch, wenn er die Sache auf ſich nimmt, geweſen ſeyn ſollte, ſo wird des Zeugens ſein Anſehen darinnen beſtehen, daß bey ihm in Anſehung der Eigenſchafft, daß er ein Zuſchauer geweſen, nicht der geringſte Zweifel vorwaltet. §. 31. Dritte Art das Anſehen eines Ausſagers zu ergaͤntzen. Daraus ſiehet man nun wie das Anſehen ei- nes Autors durch Zeugen und Zeugniſſe ergaͤntzt wird. U 3

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Zitationshilfe: Chladni, Johann Martin: Allgemeine Geschichtswissenschaft. Leipzig, 1752. , S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/chladni_geschichtswissenschaft_1752/345>, abgerufen am 25.04.2024.