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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804.

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mich zwar die Form einer Gesetzlichkeit, (die Uebereinstimmung) p1c_XVI.002
erkennen, keinesweges aber, daß ich zum Handeln, p1c_XVI.003
am allerwenigsten zum consequent handeln verbunden sey, p1c_XVI.004
weil das Handeln in der Zeit ist, und sich das Gute und p1c_XVI.005
Böse nach einander beym Menschen wohl denken läßt. p1c_XVI.006
Eine praktische unbedingte Verbindlichkeit p1c_XVI.007
des Menschen zum Seyn und Handeln kann also gar keine p1c_XVI.008
Erkenntniß mehr seyn, eben deswegen weil sie unbedingt p1c_XVI.009
seyn soll. Sie muß demnach eine unmittelbare p1c_XVI.010
höhere Evidenz
seyn, daß der Mensch einem absolut p1c_XVI.011
nothwendigen
realen Wesen angehöre, welches ihn p1c_XVI.012
in seine gesetzliche Einheit aufnimmt, und ihn so durch einen p1c_XVI.013
höheren Naturtrieb antreibet, unter der Form der Gesetzlichkeit p1c_XVI.014
äußere Erscheinungen darzustellen, um sich des gesetzlichen p1c_XVI.015
Daseyns bewußt zu werden. Das Gewissen, p1c_XVI.016
welches zur Strafe der Selbstverachtung wird, wenn der p1c_XVI.017
Mensch dieser Anforderung nicht genug thut, ist also keine p1c_XVI.018
bloß wesenlose Form, kein bloßes verbietendes Gesetz. Es p1c_XVI.019
ist eine religiöse Jdee. Als Evidenz, die höhere unmittelbare p1c_XVI.020
Wahrnehmung vom Daseyn eines absolut p1c_XVI.021
realen gesetzlichen Wesens (Gott) welches seine innern heiligen p1c_XVI.022
Formen auch durch unsre Handlungen äußerlich dargestellt p1c_XVI.023
haben will. Das religiöse Gewissen ist also eine

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mich zwar die Form einer Gesetzlichkeit, (die Uebereinstimmung) p1c_XVI.002
erkennen, keinesweges aber, daß ich zum Handeln, p1c_XVI.003
am allerwenigsten zum consequent handeln verbunden sey, p1c_XVI.004
weil das Handeln in der Zeit ist, und sich das Gute und p1c_XVI.005
Böse nach einander beym Menschen wohl denken läßt. p1c_XVI.006
Eine praktische unbedingte Verbindlichkeit p1c_XVI.007
des Menschen zum Seyn und Handeln kann also gar keine p1c_XVI.008
Erkenntniß mehr seyn, eben deswegen weil sie unbedingt p1c_XVI.009
seyn soll. Sie muß demnach eine unmittelbare p1c_XVI.010
höhere Evidenz
seyn, daß der Mensch einem absolut p1c_XVI.011
nothwendigen
realen Wesen angehöre, welches ihn p1c_XVI.012
in seine gesetzliche Einheit aufnimmt, und ihn so durch einen p1c_XVI.013
höheren Naturtrieb antreibet, unter der Form der Gesetzlichkeit p1c_XVI.014
äußere Erscheinungen darzustellen, um sich des gesetzlichen p1c_XVI.015
Daseyns bewußt zu werden. Das Gewissen, p1c_XVI.016
welches zur Strafe der Selbstverachtung wird, wenn der p1c_XVI.017
Mensch dieser Anforderung nicht genug thut, ist also keine p1c_XVI.018
bloß wesenlose Form, kein bloßes verbietendes Gesetz. Es p1c_XVI.019
ist eine religiöse Jdee. Als Evidenz, die höhere unmittelbare p1c_XVI.020
Wahrnehmung vom Daseyn eines absolut p1c_XVI.021
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Formen auch durch unsre Handlungen äußerlich dargestellt p1c_XVI.023
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Zitationshilfe: Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. RXVI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/20>, abgerufen am 24.04.2024.