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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Fünftes Capitel.
über diesen Punkt in Frage. Eine solche Bestimmung findet
sich im Königl. Würtembergischen Hausgesetze vom 1sten Jan.
1808. §. 7. (bei Reyscher B. III.), sie ist aber in das jetzt
gültige Würtembergische Hausgesetz vom 8. Jun. 1828. nicht
wieder aufgenommen.

112. Eine Veränderung in der Ordnung der Thron-
folge kann nur mit Einwilligung sämmtlicher betheiligten
Mitglieder des königlichen Hauses, unter Vertretung der
noch unmündigen, statt haben. Nicht minder muß die
Stände-Versammlung einwilligen. Willkührliche Änderun-
gen und ungewisse Verhältnisse sind für eine absolute Re-
gierung doppelt gefährlich, wie die Geschichte der Pyrenäi-
schen Halbinsel zeigt, die Geschichte der Cimbrischen, wenn
nicht vorgebeugt wird, vielleicht zeigen mag.

Die königlichen Rechte.

113. Der König besitzt vermöge der Regierung die
gesammte vollziehende Gewalt, und wie er schon auf die
Berathung der Gesetze einigen Einfluß übt (Ernennung von
Pärs; königliche Mitglieder), so kommt kein Gesetz ohne
des Königs Zustimmung zu Stande.

114. Er allein ist Verkündiger der Gesetze.

115. Er hat das Recht, ohne Weiteres auf dem
Grunde der bestehenden Gesetze Verordnungen zu erlassen,
welche zur vollständigen Ausführung der Gesetze dienen;
auch trifft der König vermöge der ihm zustehenden Ober-
aufsicht, wo das Wohl des Staats Eile erfordert, ohne
Mitwirkung der Stände gesetzliche Verfügungen (Ordon-
nancen), und legt diese erst hintennach den Ständen zur
verfassungsmäßigen Zustimmung vor. Die in solchen Ver-
fügungen enthaltene Abänderung in den Gesetzen darf

Fuͤnftes Capitel.
uͤber dieſen Punkt in Frage. Eine ſolche Beſtimmung findet
ſich im Koͤnigl. Wuͤrtembergiſchen Hausgeſetze vom 1ſten Jan.
1808. §. 7. (bei Reyſcher B. III.), ſie iſt aber in das jetzt
guͤltige Wuͤrtembergiſche Hausgeſetz vom 8. Jun. 1828. nicht
wieder aufgenommen.

112. Eine Veraͤnderung in der Ordnung der Thron-
folge kann nur mit Einwilligung ſaͤmmtlicher betheiligten
Mitglieder des koͤniglichen Hauſes, unter Vertretung der
noch unmuͤndigen, ſtatt haben. Nicht minder muß die
Staͤnde-Verſammlung einwilligen. Willkuͤhrliche Änderun-
gen und ungewiſſe Verhaͤltniſſe ſind fuͤr eine abſolute Re-
gierung doppelt gefaͤhrlich, wie die Geſchichte der Pyrenaͤi-
ſchen Halbinſel zeigt, die Geſchichte der Cimbriſchen, wenn
nicht vorgebeugt wird, vielleicht zeigen mag.

Die königlichen Rechte.

113. Der Koͤnig beſitzt vermoͤge der Regierung die
geſammte vollziehende Gewalt, und wie er ſchon auf die
Berathung der Geſetze einigen Einfluß uͤbt (Ernennung von
Paͤrs; koͤnigliche Mitglieder), ſo kommt kein Geſetz ohne
des Koͤnigs Zuſtimmung zu Stande.

114. Er allein iſt Verkuͤndiger der Geſetze.

115. Er hat das Recht, ohne Weiteres auf dem
Grunde der beſtehenden Geſetze Verordnungen zu erlaſſen,
welche zur vollſtaͤndigen Ausfuͤhrung der Geſetze dienen;
auch trifft der Koͤnig vermoͤge der ihm zuſtehenden Ober-
aufſicht, wo das Wohl des Staats Eile erfordert, ohne
Mitwirkung der Staͤnde geſetzliche Verfuͤgungen (Ordon-
nancen), und legt dieſe erſt hintennach den Staͤnden zur
verfaſſungsmaͤßigen Zuſtimmung vor. Die in ſolchen Ver-
fuͤgungen enthaltene Abaͤnderung in den Geſetzen darf

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[90/0102] Fuͤnftes Capitel. *⁾ uͤber dieſen Punkt in Frage. Eine ſolche Beſtimmung findet ſich im Koͤnigl. Wuͤrtembergiſchen Hausgeſetze vom 1ſten Jan. 1808. §. 7. (bei Reyſcher B. III.), ſie iſt aber in das jetzt guͤltige Wuͤrtembergiſche Hausgeſetz vom 8. Jun. 1828. nicht wieder aufgenommen. 112. Eine Veraͤnderung in der Ordnung der Thron- folge kann nur mit Einwilligung ſaͤmmtlicher betheiligten Mitglieder des koͤniglichen Hauſes, unter Vertretung der noch unmuͤndigen, ſtatt haben. Nicht minder muß die Staͤnde-Verſammlung einwilligen. Willkuͤhrliche Änderun- gen und ungewiſſe Verhaͤltniſſe ſind fuͤr eine abſolute Re- gierung doppelt gefaͤhrlich, wie die Geſchichte der Pyrenaͤi- ſchen Halbinſel zeigt, die Geſchichte der Cimbriſchen, wenn nicht vorgebeugt wird, vielleicht zeigen mag. Die königlichen Rechte. 113. Der Koͤnig beſitzt vermoͤge der Regierung die geſammte vollziehende Gewalt, und wie er ſchon auf die Berathung der Geſetze einigen Einfluß uͤbt (Ernennung von Paͤrs; koͤnigliche Mitglieder), ſo kommt kein Geſetz ohne des Koͤnigs Zuſtimmung zu Stande. 114. Er allein iſt Verkuͤndiger der Geſetze. 115. Er hat das Recht, ohne Weiteres auf dem Grunde der beſtehenden Geſetze Verordnungen zu erlaſſen, welche zur vollſtaͤndigen Ausfuͤhrung der Geſetze dienen; auch trifft der Koͤnig vermoͤge der ihm zuſtehenden Ober- aufſicht, wo das Wohl des Staats Eile erfordert, ohne Mitwirkung der Staͤnde geſetzliche Verfuͤgungen (Ordon- nancen), und legt dieſe erſt hintennach den Staͤnden zur verfaſſungsmaͤßigen Zuſtimmung vor. Die in ſolchen Ver- fuͤgungen enthaltene Abaͤnderung in den Geſetzen darf

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/102>, abgerufen am 19.03.2024.