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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Fünftes Capitel.
Fünftes Capitel.
Von der Staats-Regierung in der Form des
Königthums.

100. Wir sagen Königthum, weil unter demselben
seit lange die vollkommenste Form fürstlicher Herrschaft,
über einen größeren Staat geführt, verstanden wird. Die
Forderung des Königthums ist 1) Erblichkeit der Regie-
rung im königlichen Hause; 2) ein Inbegriff von Regie-
rungsrechten, welcher aus der ausübenden Gewalt, ver-
bunden mit einem Antheile an der gesetzgebenden Gewalt
(der nicht kleiner seyn darf als der Antheil, welcher nicht
in königlichen Händen liegt) hervorgeht; 3) Reichthum;
4) Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit.

Die Frage ist, ob die Erfüllung dieser Forderungen
mit einer guten Staatsordnung bestehe.

Erblichkeit des Königthums.

101. Die Untersuchung des Princips der Erblichkeit
setzt voraus, daß über die im neuern Europa längst prak-
tisch entschiedene Frage: Ob die Regierung am besten in
der Hand eines Einzigen und zwar auf Lebenslang ruhe?
schon bejahend entschieden sey. Man muß bereits erkannt
haben, daß eine dann und wann erscheinende Volks-
oder Stände-Versammlung weder zur Selbstherrschaft noch
zur Oberaufsicht tauge, daß ein regierendes Collegium
(Vollziehungs-Rath, Directorium) niemahls eine Willens-
Einheit im Auge des Volks bilde, immer nur einen Par-
thei-Sieg darstelle, der auch anders fallen könnte. Dann
erst kann es sich darum handeln, ob vielleicht die Wahl
des Würdigsten zu versuchen sey, oder ob die Erblichkeit
an und für sich einen Werth habe, wiewohl sie auch den

Fuͤnftes Capitel.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Staats-Regierung in der Form des
Koͤnigthums.

100. Wir ſagen Koͤnigthum, weil unter demſelben
ſeit lange die vollkommenſte Form fuͤrſtlicher Herrſchaft,
uͤber einen groͤßeren Staat gefuͤhrt, verſtanden wird. Die
Forderung des Koͤnigthums iſt 1) Erblichkeit der Regie-
rung im koͤniglichen Hauſe; 2) ein Inbegriff von Regie-
rungsrechten, welcher aus der ausuͤbenden Gewalt, ver-
bunden mit einem Antheile an der geſetzgebenden Gewalt
(der nicht kleiner ſeyn darf als der Antheil, welcher nicht
in koͤniglichen Haͤnden liegt) hervorgeht; 3) Reichthum;
4) Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit.

Die Frage iſt, ob die Erfuͤllung dieſer Forderungen
mit einer guten Staatsordnung beſtehe.

Erblichkeit des Königthums.

101. Die Unterſuchung des Princips der Erblichkeit
ſetzt voraus, daß uͤber die im neuern Europa laͤngſt prak-
tiſch entſchiedene Frage: Ob die Regierung am beſten in
der Hand eines Einzigen und zwar auf Lebenslang ruhe?
ſchon bejahend entſchieden ſey. Man muß bereits erkannt
haben, daß eine dann und wann erſcheinende Volks-
oder Staͤnde-Verſammlung weder zur Selbſtherrſchaft noch
zur Oberaufſicht tauge, daß ein regierendes Collegium
(Vollziehungs-Rath, Directorium) niemahls eine Willens-
Einheit im Auge des Volks bilde, immer nur einen Par-
thei-Sieg darſtelle, der auch anders fallen koͤnnte. Dann
erſt kann es ſich darum handeln, ob vielleicht die Wahl
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[82/0094] Fuͤnftes Capitel. Fuͤnftes Capitel. Von der Staats-Regierung in der Form des Koͤnigthums. 100. Wir ſagen Koͤnigthum, weil unter demſelben ſeit lange die vollkommenſte Form fuͤrſtlicher Herrſchaft, uͤber einen groͤßeren Staat gefuͤhrt, verſtanden wird. Die Forderung des Koͤnigthums iſt 1) Erblichkeit der Regie- rung im koͤniglichen Hauſe; 2) ein Inbegriff von Regie- rungsrechten, welcher aus der ausuͤbenden Gewalt, ver- bunden mit einem Antheile an der geſetzgebenden Gewalt (der nicht kleiner ſeyn darf als der Antheil, welcher nicht in koͤniglichen Haͤnden liegt) hervorgeht; 3) Reichthum; 4) Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit. Die Frage iſt, ob die Erfuͤllung dieſer Forderungen mit einer guten Staatsordnung beſtehe. Erblichkeit des Königthums. 101. Die Unterſuchung des Princips der Erblichkeit ſetzt voraus, daß uͤber die im neuern Europa laͤngſt prak- tiſch entſchiedene Frage: Ob die Regierung am beſten in der Hand eines Einzigen und zwar auf Lebenslang ruhe? ſchon bejahend entſchieden ſey. Man muß bereits erkannt haben, daß eine dann und wann erſcheinende Volks- oder Staͤnde-Verſammlung weder zur Selbſtherrſchaft noch zur Oberaufſicht tauge, daß ein regierendes Collegium (Vollziehungs-Rath, Directorium) niemahls eine Willens- Einheit im Auge des Volks bilde, immer nur einen Par- thei-Sieg darſtelle, der auch anders fallen koͤnnte. Dann erſt kann es ſich darum handeln, ob vielleicht die Wahl des Wuͤrdigſten zu verſuchen ſey, oder ob die Erblichkeit an und fuͤr ſich einen Werth habe, wiewohl ſie auch den

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/94>, abgerufen am 19.03.2024.