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Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

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Staatsverfassung der Alten. Rom.

47. Drei Staatsgewalten waren: König, Senat
und Adelsversammlung, aber die letztere stand zu-
höchst. König, Senat, alle höheren Obrigkeiten gingen
aus der Adels-Wahl hervor und waren Mitglieder des
Adels. Der König, auf stattlichem Kronland, war der
Feldherr, übte das Recht der Opfer für das Volk, war
Oberrichter und Vollzieher des Rechts und der Gesetze,
doch blieb die Berufung von ihm an den Adel offen.
Der Senat war ein Ausschuß der Adelsgeschlechter; er
übte, gleich dem Könige, eine bloß übertragene, ausfüh-
rende, vorbereitende Gewalt, die indeß lebenslänglich war.
Starb der König, so traten die zehn Vorsitzer des Senats
in den Genuß der höchsten Würde, und beantragten, oft
sehr verspätet, eine neue Königs-Wahl. Die Adels-
geschlechter Roms gingen von drei Stämmen (tribus) aus,
jeder zu hundert Geschlechtern, daher auch die drei Centu-
rien geheißen. Versammelt schaarte sich der Adel nach je
zehn Geschlechtern, Curien genannt; ihrer sind dreißig;
jede der dreißig Curien gab eine Stimme. Die Belie-
bung der Mehrzahl der Curien, nicht der Köpfe, war
Adelsschluß, ja auch in der einzelnen Curie entschieden nur
die gentes; die Kopfzahl gab bloß innerhalb der gens den
Ausschlag. Waltete gleich Anfangs ein Unterschied im
Rechte zwischen den drei nach und nach zusammengekom-
menen Stämmen ob, so trat doch bald wesentliche Gleich-
heit ein, und auch der zuletzt aufgenommene Stamm der
Luceres, lange geringeren Geblüts geachtet, durfte seit
Tarquinius Priscus sein Hundert in den Adelsrath der
nun Dreihundert senden.

48. Der Adel besaß auch die Übermacht des Vermö-
gens. Sein Ackerland zwar, dicht um die Stadt herum,

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Staatsverfaſſung der Alten. Rom.

47. Drei Staatsgewalten waren: Koͤnig, Senat
und Adelsverſammlung, aber die letztere ſtand zu-
hoͤchſt. Koͤnig, Senat, alle hoͤheren Obrigkeiten gingen
aus der Adels-Wahl hervor und waren Mitglieder des
Adels. Der Koͤnig, auf ſtattlichem Kronland, war der
Feldherr, uͤbte das Recht der Opfer fuͤr das Volk, war
Oberrichter und Vollzieher des Rechts und der Geſetze,
doch blieb die Berufung von ihm an den Adel offen.
Der Senat war ein Ausſchuß der Adelsgeſchlechter; er
uͤbte, gleich dem Koͤnige, eine bloß uͤbertragene, ausfuͤh-
rende, vorbereitende Gewalt, die indeß lebenslaͤnglich war.
Starb der Koͤnig, ſo traten die zehn Vorſitzer des Senats
in den Genuß der hoͤchſten Wuͤrde, und beantragten, oft
ſehr verſpaͤtet, eine neue Koͤnigs-Wahl. Die Adels-
geſchlechter Roms gingen von drei Staͤmmen (tribus) aus,
jeder zu hundert Geſchlechtern, daher auch die drei Centu-
rien geheißen. Verſammelt ſchaarte ſich der Adel nach je
zehn Geſchlechtern, Curien genannt; ihrer ſind dreißig;
jede der dreißig Curien gab eine Stimme. Die Belie-
bung der Mehrzahl der Curien, nicht der Koͤpfe, war
Adelsſchluß, ja auch in der einzelnen Curie entſchieden nur
die gentes; die Kopfzahl gab bloß innerhalb der gens den
Ausſchlag. Waltete gleich Anfangs ein Unterſchied im
Rechte zwiſchen den drei nach und nach zuſammengekom-
menen Staͤmmen ob, ſo trat doch bald weſentliche Gleich-
heit ein, und auch der zuletzt aufgenommene Stamm der
Luceres, lange geringeren Gebluͤts geachtet, durfte ſeit
Tarquinius Priscus ſein Hundert in den Adelsrath der
nun Dreihundert ſenden.

48. Der Adel beſaß auch die Übermacht des Vermoͤ-
gens. Sein Ackerland zwar, dicht um die Stadt herum,

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[33/0045] Staatsverfaſſung der Alten. Rom. 47. Drei Staatsgewalten waren: Koͤnig, Senat und Adelsverſammlung, aber die letztere ſtand zu- hoͤchſt. Koͤnig, Senat, alle hoͤheren Obrigkeiten gingen aus der Adels-Wahl hervor und waren Mitglieder des Adels. Der Koͤnig, auf ſtattlichem Kronland, war der Feldherr, uͤbte das Recht der Opfer fuͤr das Volk, war Oberrichter und Vollzieher des Rechts und der Geſetze, doch blieb die Berufung von ihm an den Adel offen. Der Senat war ein Ausſchuß der Adelsgeſchlechter; er uͤbte, gleich dem Koͤnige, eine bloß uͤbertragene, ausfuͤh- rende, vorbereitende Gewalt, die indeß lebenslaͤnglich war. Starb der Koͤnig, ſo traten die zehn Vorſitzer des Senats in den Genuß der hoͤchſten Wuͤrde, und beantragten, oft ſehr verſpaͤtet, eine neue Koͤnigs-Wahl. Die Adels- geſchlechter Roms gingen von drei Staͤmmen (tribus) aus, jeder zu hundert Geſchlechtern, daher auch die drei Centu- rien geheißen. Verſammelt ſchaarte ſich der Adel nach je zehn Geſchlechtern, Curien genannt; ihrer ſind dreißig; jede der dreißig Curien gab eine Stimme. Die Belie- bung der Mehrzahl der Curien, nicht der Koͤpfe, war Adelsſchluß, ja auch in der einzelnen Curie entſchieden nur die gentes; die Kopfzahl gab bloß innerhalb der gens den Ausſchlag. Waltete gleich Anfangs ein Unterſchied im Rechte zwiſchen den drei nach und nach zuſammengekom- menen Staͤmmen ob, ſo trat doch bald weſentliche Gleich- heit ein, und auch der zuletzt aufgenommene Stamm der Luceres, lange geringeren Gebluͤts geachtet, durfte ſeit Tarquinius Priscus ſein Hundert in den Adelsrath der nun Dreihundert ſenden. 48. Der Adel beſaß auch die Übermacht des Vermoͤ- gens. Sein Ackerland zwar, dicht um die Stadt herum, 3

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/45>, abgerufen am 28.03.2024.