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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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von der Einrichtung des Kirchen-Wesens.
Priester läßt das Gesinde herzurufen, er wendet
hier seine Policey-Pflicht regelmäßig an. Dieß
geschiehet zu verschiedenen mahlen. Man betrachte
den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß
Mittel würksamer sey, als eine Menge von Policey-
Gesetzen und Policey-Strafen. Und so ferner.

§. 108.

Jst dieser mein Vorschlag, wie ich es glaube, ge-Ein beson-
derer Vor-
theil von
dieser.

gründet, so ist er auch zugleich hinreichend, zu bewei
sen, daß die Policey diese Maxime auch mit Nutzen
alsdenn gebrauchen könne, wenn sie einreißende Mo-
den, die ihr nachtheilig sind, endkräften will.

§. 109.

Die vierte Haupt-Regel: Werden in einemDie vierte
Haupt-
Regel.

Staate verschiedene Religionen geduldet, so hat
die Policey dahin zu sehen, daß diese also aus-
geübet werden, daß die Glieder der einen nicht
in eine Verbitterung wider die Glieder der an-
dern Religion gerathen.
Diese Verbitterung un-
terdrükket die allgemeine Regel, bey deren Beobach-
tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.),
sie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die
Policey zu erhalten suchet (§. 45.). Daher ist eine
solche Verbitterung der Absicht der Policey schlechter-
dings zuwider.

§. 110.

Wie ist diese Verbitterung zu verhindern? ManWie diese
anzuwenden.

durchsuche alle Mittel, die in dieser Beziehung nur
einen Schein der Möglichkeit haben, und man wird
kein besseres ersinnen können, als die Klugheit der
Priester. Gesetze und Strafen können hier sehr leicht

Mittel
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von der Einrichtung des Kirchen-Weſens.
Prieſter laͤßt das Geſinde herzurufen, er wendet
hier ſeine Policey-Pflicht regelmaͤßig an. Dieß
geſchiehet zu verſchiedenen mahlen. Man betrachte
den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß
Mittel wuͤrkſamer ſey, als eine Menge von Policey-
Geſetzen und Policey-Strafen. Und ſo ferner.

§. 108.

Jſt dieſer mein Vorſchlag, wie ich es glaube, ge-Ein beſon-
derer Vor-
theil von
dieſer.

gruͤndet, ſo iſt er auch zugleich hinreichend, zu bewei
ſen, daß die Policey dieſe Maxime auch mit Nutzen
alsdenn gebrauchen koͤnne, wenn ſie einreißende Mo-
den, die ihr nachtheilig ſind, endkraͤften will.

§. 109.

Die vierte Haupt-Regel: Werden in einemDie vierte
Haupt-
Regel.

Staate verſchiedene Religionen geduldet, ſo hat
die Policey dahin zu ſehen, daß dieſe alſo aus-
geuͤbet werden, daß die Glieder der einen nicht
in eine Verbitterung wider die Glieder der an-
dern Religion gerathen.
Dieſe Verbitterung un-
terdruͤkket die allgemeine Regel, bey deren Beobach-
tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.),
ſie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die
Policey zu erhalten ſuchet (§. 45.). Daher iſt eine
ſolche Verbitterung der Abſicht der Policey ſchlechter-
dings zuwider.

§. 110.

Wie iſt dieſe Verbitterung zu verhindern? ManWie dieſe
anzuwenden.

durchſuche alle Mittel, die in dieſer Beziehung nur
einen Schein der Moͤglichkeit haben, und man wird
kein beſſeres erſinnen koͤnnen, als die Klugheit der
Prieſter. Geſetze und Strafen koͤnnen hier ſehr leicht

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[453/0473] von der Einrichtung des Kirchen-Weſens. Prieſter laͤßt das Geſinde herzurufen, er wendet hier ſeine Policey-Pflicht regelmaͤßig an. Dieß geſchiehet zu verſchiedenen mahlen. Man betrachte den Erfolg, und man wird bald finden, daß dieß Mittel wuͤrkſamer ſey, als eine Menge von Policey- Geſetzen und Policey-Strafen. Und ſo ferner. §. 108. Jſt dieſer mein Vorſchlag, wie ich es glaube, ge- gruͤndet, ſo iſt er auch zugleich hinreichend, zu bewei ſen, daß die Policey dieſe Maxime auch mit Nutzen alsdenn gebrauchen koͤnne, wenn ſie einreißende Mo- den, die ihr nachtheilig ſind, endkraͤften will. Ein beſon- derer Vor- theil von dieſer. §. 109. Die vierte Haupt-Regel: Werden in einem Staate verſchiedene Religionen geduldet, ſo hat die Policey dahin zu ſehen, daß dieſe alſo aus- geuͤbet werden, daß die Glieder der einen nicht in eine Verbitterung wider die Glieder der an- dern Religion gerathen. Dieſe Verbitterung un- terdruͤkket die allgemeine Regel, bey deren Beobach- tung die Policey einen Eifer erfodert (§. 42.), ſie zernichtet auch die Religions-Freyheit, welche die Policey zu erhalten ſuchet (§. 45.). Daher iſt eine ſolche Verbitterung der Abſicht der Policey ſchlechter- dings zuwider. Die vierte Haupt- Regel. §. 110. Wie iſt dieſe Verbitterung zu verhindern? Man durchſuche alle Mittel, die in dieſer Beziehung nur einen Schein der Moͤglichkeit haben, und man wird kein beſſeres erſinnen koͤnnen, als die Klugheit der Prieſter. Geſetze und Strafen koͤnnen hier ſehr leicht Mittel Wie dieſe anzuwenden. F f 3

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/473>, abgerufen am 28.03.2024.