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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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Des Cammer-Wesens 2. Abschnitt,
Wir haben die Haupt-Regeln vestgesetzet, die welche
noch fehlen, sind unmittelbare Folgen aus diesen.
Wir wollen es versuchen, ob wir bey der Beobachtung
dieser Regeln, die Quellen der fürstlichen Einkünfte ge-
nau und nach denjenigen Grenzen werden bestimmen
können, die ihnen von der Wohlfarth des Staats
gesetzet werden. Da der Reichthum des Staats und
der Unterthanen die Haupt-Quelle der fürstlichen Ein-
künfte (§. 21.). Da ferner der Reichthum des Staats
nicht nur in liegenden Güthern, sondern auch in den
fürstlichen Rechten bestehet, wodurch er alles, was sich
im Staate befindet, zum Nutzen des Staats soweit
verwenden kann, in wie weit es die Wohlfarth der
Unterthanen erlaubet. (§. 696 sq. I. N.) so wird man
es uns leicht verwilligen, daß wir die Quellen der fürst-
lichen Einkünfte in drey Classen vertheilen.

Die erste Classe sasset die liegenden Güter in sich,
die kein Eigenthum der Unterthanen, sondern
ein Eigenthum des Staats sind, diese werden
die Domainen genennet.
Die andere Classe begreift die fürstlichen Rechte
die aus dem Ober-Eigenthum (dominio emi-
nente
) fliessen. Diese werden insbesondere
Regalien genennet. Siehe §. 700 I. N.
Die dritte Classe bestehet in dem Reichthum der
Unterthanen. Wir wollen jede Claße besonders
untersuchen.
Das andere Capitel.
Von den Domainen.
§. 27.
Gedankeu
anderer von
dem Nutzen
der Domai-
nen.

Jch fange an, von einem Stükke der besondern Quel-
le fürstlicher Einkünfte zu handeln, das wo

nicht

Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt,
Wir haben die Haupt-Regeln veſtgeſetzet, die welche
noch fehlen, ſind unmittelbare Folgen aus dieſen.
Wir wollen es verſuchen, ob wir bey der Beobachtung
dieſer Regeln, die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte ge-
nau und nach denjenigen Grenzen werden beſtimmen
koͤnnen, die ihnen von der Wohlfarth des Staats
geſetzet werden. Da der Reichthum des Staats und
der Unterthanen die Haupt-Quelle der fuͤrſtlichen Ein-
kuͤnfte (§. 21.). Da ferner der Reichthum des Staats
nicht nur in liegenden Guͤthern, ſondern auch in den
fuͤrſtlichen Rechten beſtehet, wodurch er alles, was ſich
im Staate befindet, zum Nutzen des Staats ſoweit
verwenden kann, in wie weit es die Wohlfarth der
Unterthanen erlaubet. (§. 696 ſq. I. N.) ſo wird man
es uns leicht verwilligen, daß wir die Quellen der fuͤrſt-
lichen Einkuͤnfte in drey Claſſen vertheilen.

Die erſte Claſſe ſaſſet die liegenden Guͤter in ſich,
die kein Eigenthum der Unterthanen, ſondern
ein Eigenthum des Staats ſind, dieſe werden
die Domainen genennet.
Die andere Claſſe begreift die fuͤrſtlichen Rechte
die aus dem Ober-Eigenthum (dominio emi-
nente
) flieſſen. Dieſe werden insbeſondere
Regalien genennet. Siehe §. 700 I. N.
Die dritte Claſſe beſtehet in dem Reichthum der
Unterthanen. Wir wollen jede Claße beſonders
unterſuchen.
Das andere Capitel.
Von den Domainen.
§. 27.
Gedankeu
anderer von
dem Nutzen
der Domai-
nen.

Jch fange an, von einem Stuͤkke der beſondern Quel-
le fuͤrſtlicher Einkuͤnfte zu handeln, das wo

nicht
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[574/0594] Des Cammer-Weſens 2. Abſchnitt, Wir haben die Haupt-Regeln veſtgeſetzet, die welche noch fehlen, ſind unmittelbare Folgen aus dieſen. Wir wollen es verſuchen, ob wir bey der Beobachtung dieſer Regeln, die Quellen der fuͤrſtlichen Einkuͤnfte ge- nau und nach denjenigen Grenzen werden beſtimmen koͤnnen, die ihnen von der Wohlfarth des Staats geſetzet werden. Da der Reichthum des Staats und der Unterthanen die Haupt-Quelle der fuͤrſtlichen Ein- kuͤnfte (§. 21.). Da ferner der Reichthum des Staats nicht nur in liegenden Guͤthern, ſondern auch in den fuͤrſtlichen Rechten beſtehet, wodurch er alles, was ſich im Staate befindet, zum Nutzen des Staats ſoweit verwenden kann, in wie weit es die Wohlfarth der Unterthanen erlaubet. (§. 696 ſq. I. N.) ſo wird man es uns leicht verwilligen, daß wir die Quellen der fuͤrſt- lichen Einkuͤnfte in drey Claſſen vertheilen. Die erſte Claſſe ſaſſet die liegenden Guͤter in ſich, die kein Eigenthum der Unterthanen, ſondern ein Eigenthum des Staats ſind, dieſe werden die Domainen genennet. Die andere Claſſe begreift die fuͤrſtlichen Rechte die aus dem Ober-Eigenthum (dominio emi- nente) flieſſen. Dieſe werden insbeſondere Regalien genennet. Siehe §. 700 I. N. Die dritte Claſſe beſtehet in dem Reichthum der Unterthanen. Wir wollen jede Claße beſonders unterſuchen. Das andere Capitel. Von den Domainen. §. 27. Jch fange an, von einem Stuͤkke der beſondern Quel- le fuͤrſtlicher Einkuͤnfte zu handeln, das wo nicht

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/594>, abgerufen am 19.04.2024.