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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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Des Cammer-Wesens 4 Abschnitt, von der
kommt das Geld, und also kann er es geben. Sind die
Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich-
tigkeit, so ist dieses Jnteresse leicht einzutreiben. Es sind
nur Gesetze nöthig, daß ein solcher Kauf alsdenn ungül-
tig seyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld
zum Nutzen der Armen verfallen soll, wenn nicht der
geschlossene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget
wird, der an dem Orte die fürstliche Einnahme zu
besorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder
verkauft werden, Kleinigkeiten, so sind die Unter-
schleife durch scharfe Straf-Gesetze, so viel es mög-
lich ist, zu verhindern. Werden diese Gesetze in dem
Fall, wenn dergleichen Unterschleife entdekket worden,
genau beobachtet, so wird gewiß der durch die wider al-
les Vermuthen gemachte Unterschleife gewürkter Scha-
de geringer seyn, als der, der durch die Menge der
Accis-Bedienten entstehet, wenn man zugleich deren
Besoldung mit im Anschlage bringet.

Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §.
111. erinnert haben, das kann auch hier wieder-
hohlet werden. Nur ist dasjenige zu verändern,
was die Beschaffenheit der Sache zu verändern,
gebiethet. Man kann bey diesem Stükke des
Christiani Teutophyli entdeckte Gold-Grube der
Universal-Accise nachlesen.

Der vierte Abschnitt,
von der regelmäßigen Anwendung
der jährlichen Einkünfte eines
Fürsten.
§. 113.
Absicht die-
ses Abschnit-
tes.

Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey
der Einrichtung einer wirthschaftlichen Aus-

gabe

Des Cammer-Weſens 4 Abſchnitt, von der
kommt das Geld, und alſo kann er es geben. Sind die
Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich-
tigkeit, ſo iſt dieſes Jntereſſe leicht einzutreiben. Es ſind
nur Geſetze noͤthig, daß ein ſolcher Kauf alsdenn unguͤl-
tig ſeyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld
zum Nutzen der Armen verfallen ſoll, wenn nicht der
geſchloſſene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget
wird, der an dem Orte die fuͤrſtliche Einnahme zu
beſorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder
verkauft werden, Kleinigkeiten, ſo ſind die Unter-
ſchleife durch ſcharfe Straf-Geſetze, ſo viel es moͤg-
lich iſt, zu verhindern. Werden dieſe Geſetze in dem
Fall, wenn dergleichen Unterſchleife entdekket worden,
genau beobachtet, ſo wird gewiß der durch die wider al-
les Vermuthen gemachte Unterſchleife gewuͤrkter Scha-
de geringer ſeyn, als der, der durch die Menge der
Accis-Bedienten entſtehet, wenn man zugleich deren
Beſoldung mit im Anſchlage bringet.

Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §.
111. erinnert haben, das kann auch hier wieder-
hohlet werden. Nur iſt dasjenige zu veraͤndern,
was die Beſchaffenheit der Sache zu veraͤndern,
gebiethet. Man kann bey dieſem Stuͤkke des
Chriſtiani Teutophyli entdeckte Gold-Grube der
Univerſal-Acciſe nachleſen.

Der vierte Abſchnitt,
von der regelmaͤßigen Anwendung
der jaͤhrlichen Einkuͤnfte eines
Fuͤrſten.
§. 113.
Abſicht die-
ſes Abſchnit-
tes.

Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey
der Einrichtung einer wirthſchaftlichen Aus-

gabe
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[648/0668] Des Cammer-Weſens 4 Abſchnitt, von der kommt das Geld, und alſo kann er es geben. Sind die Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, von Wich- tigkeit, ſo iſt dieſes Jntereſſe leicht einzutreiben. Es ſind nur Geſetze noͤthig, daß ein ſolcher Kauf alsdenn unguͤl- tig ſeyn, und die gekaufte Sache oder das Kauf-Geld zum Nutzen der Armen verfallen ſoll, wenn nicht der geſchloſſene Kauf von beyden Theilen dem angezeiget wird, der an dem Orte die fuͤrſtliche Einnahme zu beſorgen hat. Sind die Sachen, welche gekauft oder verkauft werden, Kleinigkeiten, ſo ſind die Unter- ſchleife durch ſcharfe Straf-Geſetze, ſo viel es moͤg- lich iſt, zu verhindern. Werden dieſe Geſetze in dem Fall, wenn dergleichen Unterſchleife entdekket worden, genau beobachtet, ſo wird gewiß der durch die wider al- les Vermuthen gemachte Unterſchleife gewuͤrkter Scha- de geringer ſeyn, als der, der durch die Menge der Accis-Bedienten entſtehet, wenn man zugleich deren Beſoldung mit im Anſchlage bringet. Anmerk. Was wir in der Anmerkung des §. 111. erinnert haben, das kann auch hier wieder- hohlet werden. Nur iſt dasjenige zu veraͤndern, was die Beſchaffenheit der Sache zu veraͤndern, gebiethet. Man kann bey dieſem Stuͤkke des Chriſtiani Teutophyli entdeckte Gold-Grube der Univerſal-Acciſe nachleſen. Der vierte Abſchnitt, von der regelmaͤßigen Anwendung der jaͤhrlichen Einkuͤnfte eines Fuͤrſten. §. 113. Wir wollen hier die allgemeinen Regeln, die bey der Einrichtung einer wirthſchaftlichen Aus- gabe

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/668>, abgerufen am 28.03.2024.