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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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von der Aufmunterung zur Arbeit.
Fürs erste: Es muß keiner, wer im Staate woh-
net, gegen Jnteresse ein Capital verborgen,
der nicht dieß vorher dem Policey-Collegio anzei-
get, und wiederum kein Capital einnehmen, der
nicht diesem Collegio hievon Nachricht giebt.
Dieß können Gesetze bestimmen, und diese kön-
nen den Gehorsam durch Strafe erzwingen.
Diese Befehle sind allen und auch dem Staate
nüzlich.
Fürs andere: Das Policey-Collegium führet ein
richtiges Register über alle ausstehende Capita-
lien. Jn diesem wird angemerket, wer etwas
verborget, an wem und wenn es ist verborget
worden.
Fürs dritte: Findet es nun das Policey-Colle-
gium, daß ein zur Arbeit geneigter Bürger ein
Capital nöthig hat, und daß es bey ihm sicher
stehen werde, so siehet es in dem Register nach,
wo ein Capital ohne Nachtheil des Besitzers
aufzukündigen. Es befiehlet dem Gläubiger
dieses aufzukündigen und es diesem Bürger zu
borgen, es sey denn, daß er ein anderes noch
nicht verborgtes Capital zu dieser Absicht aus-
machen könne. Man wird es mir leicht ver-
willigen, daß der Sache hiedurch geholfen sey,
und daß kein Grund vorhanden, warum sich
jemand hierüber beschweren sollte. Ein jeder
genießet die Jnteressen von seinem Capital, und
das Capital stehet in Sicherheit. Von dem
Credit-Wesen, werde ich zu seiner Zeit umständ-
licher reden.
§. 126.

Wie kann die Policey einige Hülfe zum Vertriebund in dem
vierten Fall
zu thun.

der verfertigten Werke verschaffen. Dieß war der
andere Punkt, den wir §. 122. angenommen haben.

Es
von der Aufmunterung zur Arbeit.
Fuͤrs erſte: Es muß keiner, wer im Staate woh-
net, gegen Jntereſſe ein Capital verborgen,
der nicht dieß vorher dem Policey-Collegio anzei-
get, und wiederum kein Capital einnehmen, der
nicht dieſem Collegio hievon Nachricht giebt.
Dieß koͤnnen Geſetze beſtimmen, und dieſe koͤn-
nen den Gehorſam durch Strafe erzwingen.
Dieſe Befehle ſind allen und auch dem Staate
nuͤzlich.
Fuͤrs andere: Das Policey-Collegium fuͤhret ein
richtiges Regiſter uͤber alle ausſtehende Capita-
lien. Jn dieſem wird angemerket, wer etwas
verborget, an wem und wenn es iſt verborget
worden.
Fuͤrs dritte: Findet es nun das Policey-Colle-
gium, daß ein zur Arbeit geneigter Buͤrger ein
Capital noͤthig hat, und daß es bey ihm ſicher
ſtehen werde, ſo ſiehet es in dem Regiſter nach,
wo ein Capital ohne Nachtheil des Beſitzers
aufzukuͤndigen. Es befiehlet dem Glaͤubiger
dieſes aufzukuͤndigen und es dieſem Buͤrger zu
borgen, es ſey denn, daß er ein anderes noch
nicht verborgtes Capital zu dieſer Abſicht aus-
machen koͤnne. Man wird es mir leicht ver-
willigen, daß der Sache hiedurch geholfen ſey,
und daß kein Grund vorhanden, warum ſich
jemand hieruͤber beſchweren ſollte. Ein jeder
genießet die Jntereſſen von ſeinem Capital, und
das Capital ſtehet in Sicherheit. Von dem
Credit-Weſen, werde ich zu ſeiner Zeit umſtaͤnd-
licher reden.
§. 126.

Wie kann die Policey einige Huͤlfe zum Vertriebund in dem
vierten Fall
zu thun.

der verfertigten Werke verſchaffen. Dieß war der
andere Punkt, den wir §. 122. angenommen haben.

Es
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[463/0483] von der Aufmunterung zur Arbeit. Fuͤrs erſte: Es muß keiner, wer im Staate woh- net, gegen Jntereſſe ein Capital verborgen, der nicht dieß vorher dem Policey-Collegio anzei- get, und wiederum kein Capital einnehmen, der nicht dieſem Collegio hievon Nachricht giebt. Dieß koͤnnen Geſetze beſtimmen, und dieſe koͤn- nen den Gehorſam durch Strafe erzwingen. Dieſe Befehle ſind allen und auch dem Staate nuͤzlich. Fuͤrs andere: Das Policey-Collegium fuͤhret ein richtiges Regiſter uͤber alle ausſtehende Capita- lien. Jn dieſem wird angemerket, wer etwas verborget, an wem und wenn es iſt verborget worden. Fuͤrs dritte: Findet es nun das Policey-Colle- gium, daß ein zur Arbeit geneigter Buͤrger ein Capital noͤthig hat, und daß es bey ihm ſicher ſtehen werde, ſo ſiehet es in dem Regiſter nach, wo ein Capital ohne Nachtheil des Beſitzers aufzukuͤndigen. Es befiehlet dem Glaͤubiger dieſes aufzukuͤndigen und es dieſem Buͤrger zu borgen, es ſey denn, daß er ein anderes noch nicht verborgtes Capital zu dieſer Abſicht aus- machen koͤnne. Man wird es mir leicht ver- willigen, daß der Sache hiedurch geholfen ſey, und daß kein Grund vorhanden, warum ſich jemand hieruͤber beſchweren ſollte. Ein jeder genießet die Jntereſſen von ſeinem Capital, und das Capital ſtehet in Sicherheit. Von dem Credit-Weſen, werde ich zu ſeiner Zeit umſtaͤnd- licher reden. §. 126. Wie kann die Policey einige Huͤlfe zum Vertrieb der verfertigten Werke verſchaffen. Dieß war der andere Punkt, den wir §. 122. angenommen haben. Es und in dem vierten Fall zu thun.

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/483>, abgerufen am 24.04.2024.