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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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von der Aufmunterung zur Arbeit.
§. 132.

Haben Sie Geschicklichkeit zum Nutzen des StaatsFürs andere,
wenn sie
Vermögen
und Ge-
schicklichkeit
haben.

zu arbeiten, so werden sie auch mit der Ehre bestraft,
doch mit einer Art, die dem Staate nützlicher ist.
Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitsa
men Bürger eine Last, die wenig einbringen, und die
doch müssen besetzet werden, weil es die Wohlfarth
des Staats erfodert. Z. B. Vormundschaften, Auf-
sichten über öffentliche Gebäude, über die Straßen,
über verschiedene gemeinschaftliche Güther. z. B.
Kirchen-Güther, Zucht-Häuser, Armen-Cassen
und dergleichen. Die Policey verschaffet diesen Män-
nern diese Aemter. Sie sorget, daß diese nach der
Beschaffenheit des Beamten mit Titeln verknüpft
werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet diese
nicht Vormünder, sondern Vormundschafts - Räthe.
Nicht Zuchthaus - Aufseher, sondern Policey-Räthe,
und so ferner. Sie beobachtet hier genau das, was
wir §. 24. erinnert haben, und sie erhält ihren End-
zweck. Diese Männer lernen unvermerkt unter der
Aufsicht der Policey arbeiten. Und sie werden Män-
ner, die dem Staate aus verschiedenen Gründen an-
genehm und nützlich sind.

§. 133.

Haben diese Müßiggänger kein Vermögen, so müssenFürs dritte,
wenn sie kein
Vermögen
haben.

sie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn?
hier ist nichts übrig, als eine empfindliche Strafe. Wie
findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem
Endzwekke gemäß ist? Aus dem Lande jagen, dieß
ist keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh-
men. Auch in dieses williget die Policey nicht
(§. 36.). Geld-Strafen sind hier unmöglich, wenn
man nicht die strafen will, die sich mit ihrer Hände
Arbeit ernähren. Gefängniß-Strafe ist eine frucht-

bare
G g 2
von der Aufmunterung zur Arbeit.
§. 132.

Haben Sie Geſchicklichkeit zum Nutzen des StaatsFuͤrs andere,
wenn ſie
Vermoͤgen
und Ge-
ſchicklichkeit
haben.

zu arbeiten, ſo werden ſie auch mit der Ehre beſtraft,
doch mit einer Art, die dem Staate nuͤtzlicher iſt.
Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitſa
men Buͤrger eine Laſt, die wenig einbringen, und die
doch muͤſſen beſetzet werden, weil es die Wohlfarth
des Staats erfodert. Z. B. Vormundſchaften, Auf-
ſichten uͤber oͤffentliche Gebaͤude, uͤber die Straßen,
uͤber verſchiedene gemeinſchaftliche Guͤther. z. B.
Kirchen-Guͤther, Zucht-Haͤuſer, Armen-Caſſen
und dergleichen. Die Policey verſchaffet dieſen Maͤn-
nern dieſe Aemter. Sie ſorget, daß dieſe nach der
Beſchaffenheit des Beamten mit Titeln verknuͤpft
werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet dieſe
nicht Vormuͤnder, ſondern Vormundſchafts - Raͤthe.
Nicht Zuchthaus - Aufſeher, ſondern Policey-Raͤthe,
und ſo ferner. Sie beobachtet hier genau das, was
wir §. 24. erinnert haben, und ſie erhaͤlt ihren End-
zweck. Dieſe Maͤnner lernen unvermerkt unter der
Aufſicht der Policey arbeiten. Und ſie werden Maͤn-
ner, die dem Staate aus verſchiedenen Gruͤnden an-
genehm und nuͤtzlich ſind.

§. 133.

Haben dieſe Muͤßiggaͤnger kein Vermoͤgen, ſo muͤſſenFuͤrs dritte,
wenn ſie kein
Vermoͤgen
haben.

ſie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn?
hier iſt nichts uͤbrig, als eine empfindliche Strafe. Wie
findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem
Endzwekke gemaͤß iſt? Aus dem Lande jagen, dieß
iſt keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh-
men. Auch in dieſes williget die Policey nicht
(§. 36.). Geld-Strafen ſind hier unmoͤglich, wenn
man nicht die ſtrafen will, die ſich mit ihrer Haͤnde
Arbeit ernaͤhren. Gefaͤngniß-Strafe iſt eine frucht-

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[467/0487] von der Aufmunterung zur Arbeit. §. 132. Haben Sie Geſchicklichkeit zum Nutzen des Staats zu arbeiten, ſo werden ſie auch mit der Ehre beſtraft, doch mit einer Art, die dem Staate nuͤtzlicher iſt. Man hat im Staate viele Aemter, die dem arbeitſa men Buͤrger eine Laſt, die wenig einbringen, und die doch muͤſſen beſetzet werden, weil es die Wohlfarth des Staats erfodert. Z. B. Vormundſchaften, Auf- ſichten uͤber oͤffentliche Gebaͤude, uͤber die Straßen, uͤber verſchiedene gemeinſchaftliche Guͤther. z. B. Kirchen-Guͤther, Zucht-Haͤuſer, Armen-Caſſen und dergleichen. Die Policey verſchaffet dieſen Maͤn- nern dieſe Aemter. Sie ſorget, daß dieſe nach der Beſchaffenheit des Beamten mit Titeln verknuͤpft werden, die ihnen Ehre bringen. Sie nennet dieſe nicht Vormuͤnder, ſondern Vormundſchafts - Raͤthe. Nicht Zuchthaus - Aufſeher, ſondern Policey-Raͤthe, und ſo ferner. Sie beobachtet hier genau das, was wir §. 24. erinnert haben, und ſie erhaͤlt ihren End- zweck. Dieſe Maͤnner lernen unvermerkt unter der Aufſicht der Policey arbeiten. Und ſie werden Maͤn- ner, die dem Staate aus verſchiedenen Gruͤnden an- genehm und nuͤtzlich ſind. Fuͤrs andere, wenn ſie Vermoͤgen und Ge- ſchicklichkeit haben. §. 133. Haben dieſe Muͤßiggaͤnger kein Vermoͤgen, ſo muͤſſen ſie auf eine andere Art geheilet werden. Wie denn? hier iſt nichts uͤbrig, als eine empfindliche Strafe. Wie findet die Policey hier eine Art der Strafe, die ihrem Endzwekke gemaͤß iſt? Aus dem Lande jagen, dieß iſt keine Policey-Strafe (§. 39.). Das Leben neh- men. Auch in dieſes williget die Policey nicht (§. 36.). Geld-Strafen ſind hier unmoͤglich, wenn man nicht die ſtrafen will, die ſich mit ihrer Haͤnde Arbeit ernaͤhren. Gefaͤngniß-Strafe iſt eine frucht- bare Fuͤrs dritte, wenn ſie kein Vermoͤgen haben. G g 2

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/487>, abgerufen am 28.03.2024.