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Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756.

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von den Regalien.
Nahrungs-Geschäfte der Unterthanen zu schwächen,
zur Cammer könne gezogen werden. Jch will es be-
weisen, daß die Unterthanen in diesem Falle das Holz
um einen billigern Preiß bekommen können, als wenn
es ihrem freyen Handel überlassen wird. Der Beweiß
des ersten Punkts ist dieser: Der gröste Theil der
Unterthanen muß das Holz, was er gebraucht, von
andern kaufen. Diesem kann es also gleichgültig
seyn, ob er es von der Cammer oder von einem an-
dern kauft, wenn er es nur um einen billigen Preiß
haben kann. Wir wollen es bey dem andern Punkt,
den wir angenommen haben, beweisen, daß der Preiß
des Holzes geringer werden könne, wann sich die
Cammer diesen Handel anmaßet, als wenn er der
Freyheit der Unterthanen überlassen wird. Daher ist
es klar, daß die Cammer diesen Handel an sich ziehen
kann, ohne das Nahrungs-Geschäfte von dem grö-
sten Theile der Unterthanen zu schwächen. Es ist
demnach nichts übrig, das uns zurück hält, diesen Satz
allgemein zu machen, als der geringe Theil der Jnn-
wohner, der Holzungen eigenthümlich besitzet. Jch will
es beweisen, daß auch diese Ursache haben, meiner
Meynung beyzupflichten. Sie sollen ihre Holzun-
gen, wenn sie es verlangen, eigenthümlich behalten,
und dennoch soll es ihnen nützlich seyn, wenn sie die
Verwaltung des Holzes und den Handel der Cammer
überlassen. Jch will es beweisen, daß sie hiebey nichts
verliehren. Jch will es ferner beweisen, daß sie bey
dieser Einrichtung gewinnen. Meine Gründe, die
das erste unterstützen, sind diese. Sie fällen das Holz
entweder zu ihrem häußlichen Gebrauch *), oder zum
Verkauf. Das erste kann bleiben. Der, welcher
im Namen der Cammer die Aufsicht über das Holz
führet, kann ihnen jährlich so viel zu fällen anweisen,
als sie zu ihrem häußlichen Gebrauch nöthig haben.
Lassen sie es fällen zum Verkauf, so wollen sie es ent-

weder
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von den Regalien.
Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen,
zur Cammer koͤnne gezogen werden. Jch will es be-
weiſen, daß die Unterthanen in dieſem Falle das Holz
um einen billigern Preiß bekommen koͤnnen, als wenn
es ihrem freyen Handel uͤberlaſſen wird. Der Beweiß
des erſten Punkts iſt dieſer: Der groͤſte Theil der
Unterthanen muß das Holz, was er gebraucht, von
andern kaufen. Dieſem kann es alſo gleichguͤltig
ſeyn, ob er es von der Cammer oder von einem an-
dern kauft, wenn er es nur um einen billigen Preiß
haben kann. Wir wollen es bey dem andern Punkt,
den wir angenommen haben, beweiſen, daß der Preiß
des Holzes geringer werden koͤnne, wann ſich die
Cammer dieſen Handel anmaßet, als wenn er der
Freyheit der Unterthanen uͤberlaſſen wird. Daher iſt
es klar, daß die Cammer dieſen Handel an ſich ziehen
kann, ohne das Nahrungs-Geſchaͤfte von dem groͤ-
ſten Theile der Unterthanen zu ſchwaͤchen. Es iſt
demnach nichts uͤbrig, das uns zuruͤck haͤlt, dieſen Satz
allgemein zu machen, als der geringe Theil der Jnn-
wohner, der Holzungen eigenthuͤmlich beſitzet. Jch will
es beweiſen, daß auch dieſe Urſache haben, meiner
Meynung beyzupflichten. Sie ſollen ihre Holzun-
gen, wenn ſie es verlangen, eigenthuͤmlich behalten,
und dennoch ſoll es ihnen nuͤtzlich ſeyn, wenn ſie die
Verwaltung des Holzes und den Handel der Cammer
uͤberlaſſen. Jch will es beweiſen, daß ſie hiebey nichts
verliehren. Jch will es ferner beweiſen, daß ſie bey
dieſer Einrichtung gewinnen. Meine Gruͤnde, die
das erſte unterſtuͤtzen, ſind dieſe. Sie faͤllen das Holz
entweder zu ihrem haͤußlichen Gebrauch *), oder zum
Verkauf. Das erſte kann bleiben. Der, welcher
im Namen der Cammer die Aufſicht uͤber das Holz
fuͤhret, kann ihnen jaͤhrlich ſo viel zu faͤllen anweiſen,
als ſie zu ihrem haͤußlichen Gebrauch noͤthig haben.
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weder
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[593/0613] von den Regalien. Nahrungs-Geſchaͤfte der Unterthanen zu ſchwaͤchen, zur Cammer koͤnne gezogen werden. Jch will es be- weiſen, daß die Unterthanen in dieſem Falle das Holz um einen billigern Preiß bekommen koͤnnen, als wenn es ihrem freyen Handel uͤberlaſſen wird. Der Beweiß des erſten Punkts iſt dieſer: Der groͤſte Theil der Unterthanen muß das Holz, was er gebraucht, von andern kaufen. Dieſem kann es alſo gleichguͤltig ſeyn, ob er es von der Cammer oder von einem an- dern kauft, wenn er es nur um einen billigen Preiß haben kann. Wir wollen es bey dem andern Punkt, den wir angenommen haben, beweiſen, daß der Preiß des Holzes geringer werden koͤnne, wann ſich die Cammer dieſen Handel anmaßet, als wenn er der Freyheit der Unterthanen uͤberlaſſen wird. Daher iſt es klar, daß die Cammer dieſen Handel an ſich ziehen kann, ohne das Nahrungs-Geſchaͤfte von dem groͤ- ſten Theile der Unterthanen zu ſchwaͤchen. Es iſt demnach nichts uͤbrig, das uns zuruͤck haͤlt, dieſen Satz allgemein zu machen, als der geringe Theil der Jnn- wohner, der Holzungen eigenthuͤmlich beſitzet. Jch will es beweiſen, daß auch dieſe Urſache haben, meiner Meynung beyzupflichten. Sie ſollen ihre Holzun- gen, wenn ſie es verlangen, eigenthuͤmlich behalten, und dennoch ſoll es ihnen nuͤtzlich ſeyn, wenn ſie die Verwaltung des Holzes und den Handel der Cammer uͤberlaſſen. Jch will es beweiſen, daß ſie hiebey nichts verliehren. Jch will es ferner beweiſen, daß ſie bey dieſer Einrichtung gewinnen. Meine Gruͤnde, die das erſte unterſtuͤtzen, ſind dieſe. Sie faͤllen das Holz entweder zu ihrem haͤußlichen Gebrauch *), oder zum Verkauf. Das erſte kann bleiben. Der, welcher im Namen der Cammer die Aufſicht uͤber das Holz fuͤhret, kann ihnen jaͤhrlich ſo viel zu faͤllen anweiſen, als ſie zu ihrem haͤußlichen Gebrauch noͤthig haben. Laſſen ſie es faͤllen zum Verkauf, ſo wollen ſie es ent- weder P p

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Zitationshilfe: Darjes, Joachim Georg: Erste Gründe der Cameral-Wissenschaften. Jena, 1756, S. 593. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/darjes_cameralwissenschaften_1756/613>, abgerufen am 29.03.2024.