Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Diesterweg, Adolph: Über das Verderben auf den deutschen Universitäten. Essen, 1836.

Bild:
<< vorherige Seite

6) Die leitende Behörde macht die Reihenfolge der Vor-
lesungen und ihre Vertheilung auf einzelne Semester bekannt.
Es sei ein Rathschlag, kein Zwang.

7) Der Student muß sich bescheinigen lassen, ob und
wie er an einer Vorlesung Theil genommen habe. Der Leh-
rer darf nur bescheinigen, was er weiß -- auf Amtseid und
Pflicht.

8) Stipendien werden nur dem ertheilt, der sich durch
specielle, in jeder Hinsicht glaubwürdige Zeugnisse als ein jun-
ger Mann von Geist und Strebkraft ausweiset.

9) Die Lehrer stehen auf fixem Gehalt. Keiner bezieht
Honorare. (Ob die Studenten eine Zahlung [und welche] an
die Universitätskasse zu machen haben, wird der Weisheit der
Staatsbehörden überlassen.)

U. s. w.

B.

1) Der akademische Senat, d. h. das corpus aller Leh-
rer ohne Ausnahme, beräth alle allgemeinen, jede Facultät ihre
besondern Angelegenheiten, und die Glieder derselben theilen
sich ihre Bemerkungen über die, ihrer Facultät angehörigen
Studenten mit.

2) Angeregt werden wissenschaftliche Versammlungen un-
ter ihnen.

3) Es wird ein Gesellschaftshaus für Professoren und
Studenten errichtet, zu geselliger Unterhaltung, Erheiterung
und Ausbildung.

4) Für Kräftigung des Leibes der Studenten wird ge-
sorgt durch Gymnastik aller Art.

U. s. w.

6) Die leitende Behoͤrde macht die Reihenfolge der Vor-
leſungen und ihre Vertheilung auf einzelne Semeſter bekannt.
Es ſei ein Rathſchlag, kein Zwang.

7) Der Student muß ſich beſcheinigen laſſen, ob und
wie er an einer Vorleſung Theil genommen habe. Der Leh-
rer darf nur beſcheinigen, was er weiß — auf Amtseid und
Pflicht.

8) Stipendien werden nur dem ertheilt, der ſich durch
ſpecielle, in jeder Hinſicht glaubwuͤrdige Zeugniſſe als ein jun-
ger Mann von Geiſt und Strebkraft ausweiſet.

9) Die Lehrer ſtehen auf fixem Gehalt. Keiner bezieht
Honorare. (Ob die Studenten eine Zahlung [und welche] an
die Univerſitaͤtskaſſe zu machen haben, wird der Weisheit der
Staatsbehoͤrden uͤberlaſſen.)

U. ſ. w.

B.

1) Der akademiſche Senat, d. h. das corpus aller Leh-
rer ohne Ausnahme, beraͤth alle allgemeinen, jede Facultaͤt ihre
beſondern Angelegenheiten, und die Glieder derſelben theilen
ſich ihre Bemerkungen uͤber die, ihrer Facultaͤt angehoͤrigen
Studenten mit.

2) Angeregt werden wiſſenſchaftliche Verſammlungen un-
ter ihnen.

3) Es wird ein Geſellſchaftshaus fuͤr Profeſſoren und
Studenten errichtet, zu geſelliger Unterhaltung, Erheiterung
und Ausbildung.

4) Fuͤr Kraͤftigung des Leibes der Studenten wird ge-
ſorgt durch Gymnaſtik aller Art.

U. ſ. w.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0093" n="75"/>
          <p>6) Die leitende Beho&#x0364;rde macht die Reihenfolge der Vor-<lb/>
le&#x017F;ungen und ihre Vertheilung auf einzelne Seme&#x017F;ter bekannt.<lb/>
Es &#x017F;ei ein Rath&#x017F;chlag, kein Zwang.</p><lb/>
          <p>7) Der Student muß &#x017F;ich be&#x017F;cheinigen la&#x017F;&#x017F;en, <hi rendition="#g">ob</hi> und<lb/><hi rendition="#g">wie</hi> er an einer Vorle&#x017F;ung Theil genommen habe. Der Leh-<lb/>
rer darf nur be&#x017F;cheinigen, was er weiß &#x2014; auf Amtseid und<lb/>
Pflicht.</p><lb/>
          <p>8) Stipendien werden nur dem <choice><sic>ertheit</sic><corr>ertheilt</corr></choice>, der &#x017F;ich durch<lb/>
&#x017F;pecielle, in jeder Hin&#x017F;icht glaubwu&#x0364;rdige Zeugni&#x017F;&#x017F;e als ein jun-<lb/>
ger Mann von Gei&#x017F;t und Strebkraft auswei&#x017F;et.</p><lb/>
          <p>9) Die Lehrer &#x017F;tehen auf fixem Gehalt. Keiner bezieht<lb/>
Honorare. (Ob die Studenten eine Zahlung [und welche] an<lb/>
die Univer&#x017F;ita&#x0364;tska&#x017F;&#x017F;e zu machen haben, wird der Weisheit der<lb/>
Staatsbeho&#x0364;rden u&#x0364;berla&#x017F;&#x017F;en.)</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">U. &#x017F;. w.</hi> </p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#aq">B.</hi> </head><lb/>
          <p>1) Der akademi&#x017F;che Senat, d. h. das <hi rendition="#aq">corpus</hi> aller Leh-<lb/>
rer ohne Ausnahme, bera&#x0364;th alle allgemeinen, jede Faculta&#x0364;t ihre<lb/>
be&#x017F;ondern Angelegenheiten, und die Glieder der&#x017F;elben theilen<lb/>
&#x017F;ich ihre Bemerkungen u&#x0364;ber die, ihrer Faculta&#x0364;t angeho&#x0364;rigen<lb/>
Studenten mit.</p><lb/>
          <p>2) Angeregt werden wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Ver&#x017F;ammlungen un-<lb/>
ter ihnen.</p><lb/>
          <p>3) Es wird ein Ge&#x017F;ell&#x017F;chaftshaus fu&#x0364;r Profe&#x017F;&#x017F;oren und<lb/>
Studenten errichtet, zu ge&#x017F;elliger Unterhaltung, Erheiterung<lb/>
und Ausbildung.</p><lb/>
          <p>4) Fu&#x0364;r Kra&#x0364;ftigung des Leibes der Studenten wird ge-<lb/>
&#x017F;orgt durch Gymna&#x017F;tik aller Art.</p><lb/>
          <p> <hi rendition="#c">U. &#x017F;. w.</hi> </p>
        </div><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[75/0093] 6) Die leitende Behoͤrde macht die Reihenfolge der Vor- leſungen und ihre Vertheilung auf einzelne Semeſter bekannt. Es ſei ein Rathſchlag, kein Zwang. 7) Der Student muß ſich beſcheinigen laſſen, ob und wie er an einer Vorleſung Theil genommen habe. Der Leh- rer darf nur beſcheinigen, was er weiß — auf Amtseid und Pflicht. 8) Stipendien werden nur dem ertheilt, der ſich durch ſpecielle, in jeder Hinſicht glaubwuͤrdige Zeugniſſe als ein jun- ger Mann von Geiſt und Strebkraft ausweiſet. 9) Die Lehrer ſtehen auf fixem Gehalt. Keiner bezieht Honorare. (Ob die Studenten eine Zahlung [und welche] an die Univerſitaͤtskaſſe zu machen haben, wird der Weisheit der Staatsbehoͤrden uͤberlaſſen.) U. ſ. w. B. 1) Der akademiſche Senat, d. h. das corpus aller Leh- rer ohne Ausnahme, beraͤth alle allgemeinen, jede Facultaͤt ihre beſondern Angelegenheiten, und die Glieder derſelben theilen ſich ihre Bemerkungen uͤber die, ihrer Facultaͤt angehoͤrigen Studenten mit. 2) Angeregt werden wiſſenſchaftliche Verſammlungen un- ter ihnen. 3) Es wird ein Geſellſchaftshaus fuͤr Profeſſoren und Studenten errichtet, zu geſelliger Unterhaltung, Erheiterung und Ausbildung. 4) Fuͤr Kraͤftigung des Leibes der Studenten wird ge- ſorgt durch Gymnaſtik aller Art. U. ſ. w.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/diesterweg_universitaeten_1836
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/diesterweg_universitaeten_1836/93
Zitationshilfe: Diesterweg, Adolph: Über das Verderben auf den deutschen Universitäten. Essen, 1836, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/diesterweg_universitaeten_1836/93>, abgerufen am 18.04.2024.