Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

Bild:
<< vorherige Seite

sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.

XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.

XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.

Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.

CAPUT XIIX.

Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.

I.

BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.

XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.

XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle.

Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq.

CAPUT XIIX.

Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen.

I.

BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0760" n="744"/>
sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in                      gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich                      durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden /                      überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die                      cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet.</p>
        <p>XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern /                      wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot                      machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen.</p>
        <p>XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und                      Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über                      einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand -                      Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den                      Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an                      Leib und Leben gestrafft werden solle.</p>
        <p>Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5.                      pag. 89. &amp; seqq.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CAPUT XIIX.</head>
        <argument>
          <p>Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der                          Geigen.</p>
        </argument>
        <p>I.</p>
        <p>BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder                      auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem                      sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran                      eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den                      Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern                      verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget /                      oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch                          wohl
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[744/0760] sondern wird/ auf der Gläubiger Vegehren/ in gefängliche Hafft gezogen. Und/ wo er vorsetzlichen muthwilligen Vetrugs sich durch sein Aufborgen zu unterhalten/ andere Leuthe aber damit zugefehrden / überwunden/ hierüber auch noch am Leibe gestrafft/ von welchen allen ihn die cessio bonorum nichts hilft/ noch befreyet. XXI. In vielen vornehmen Handeis - Städten/ als Franckfurth am Mäyn und andern / wenn ein Kaufmann/ der zugleich ein Raths - Herr mit ist/ einen banckerot machet/ wird derselbe aus den Rath gestossen. XXII. In den neuen Mandato der Hänse - Städte wieder die muthwillige Falliten und Banckerottirer/ so zu Lübeck Anno 1620 gedruckt/ ist verordnet/ daß über einen Banckerottirer/ nach vorhergehender Declaration nicht allein die Schand - Glocke geläutet/ sondern auch derselbe mit öffentlicher Anstellung an den Pranger/ ewiger Verweisung/ und/ nach vermerkten Umständen/ als ein Dieb an Leib und Leben gestrafft werden solle. Jacob Moller/ von Bauckerottirern/ Falliten und verdorbenen Kaufleuthen/ c. 5. pag. 89. & seqq. CAPUT XIIX. Vom Laster - Stein/ Spannung in die Futter - Wannen/ und Anthuung der Geigen. I. BEy etlichen Städten hat man in den Ambt - und Rath - Häusern länglichte/ oder auch wohl runde/ [an theils Orthen als Manns- oder Weiber - Köpffe/ nachdem sie diesem oder tjenen zutragen angehenget werden/ formirte] Steine/ daran eiserne Ketten und Hals - Bänder gemacht sind/ welche man den Dieben/ so den Staupen-Schlag noch nicht verdienet/ oder den gemeinen Huren/ und andern verruchten gottlosen Leuthen an die Hälse/ oder über die Achseln her henget / oder in die Hände giebt/ sie solcher gestalt öffentlich vorstellet/ oder auch wohl

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/760
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/760>, abgerufen am 25.04.2024.