Quod sit poena manicarum lignearum, quibus adulteri & alii ante templa stant inclusi. Dither. in continuatione Thes. Pract. Besold. v. Geigen/ pag. 760. berichtet/ daß den zänckischen Weibern/ Mägden und andern derg'eichen Personen/ auch Jungen/ die Geigen angeschlagen/ oder sie auch ins Narren - Häußlein gesteckt würden/ Andr. Schneiderum, Comment. in Ordin. Judic. prov. Sueviae tit. 19. n. 31. anführende/ mit dem Zusatz/ daß man Theils Delinquenten zu Ulm auffden Block stellete/ bey welchem der Büttel stünde/ dem Verbrecher würde auch ein Papier auff die Brust gehefftet/ drauff mit grossen Buchstaben geschrieben zu befinden/ was er gethan und begangen hätte.
CAPVT XIX. Vom Laak/ I.
ETlicher Orthen ist dieses so viel als der Pranger/ drum derselbe auch der Schmachkaak genennet wird.
Jacob. Alemann. in Palaestr. Consult. 1. pag. 46.
Dessen gedencket gleichfals D. Justus Oldekop, in der warhafften Beschreibung eines nie erhörten Peinlichen Processus, pag. 118. ibi: am Kaak und Pranger ausstreichen und ewig verweisen.
II. Anderswo ist es eine von Holtz gemachte/ und bey Teichen oder fliessenden Wassern auffgeführte Machine, drin die Diebe/ welche in Gärten/ Wiesen/ oder auf den Felde Getraide/ Gras/ Obst/ Kraut/ Rüben und andere Küchen - Speise gestohlen/ gesetzet/ daß unten dran gemachte Led durch einen Riegel aufgezogen / und sie dadurch ins Wasser geworffen/ wieder herausgezogen/ und/ nach Grösse und Vielheit des Verbrechens/ solches etlichemahl w ederholet wird.
III. Theils Orthen ist es formiret wie ein Korb/ drin unten der Boden aufgehet.
Quod sit poena manicarum lignearum, quibus adulteri & alii ante templa stant inclusi. Dither. in continuatione Thes. Pract. Besold. v. Geigen/ pag. 760. berichtet/ daß den zänckischen Weibern/ Mägden und andern derg'eichen Personen/ auch Jungen/ die Geigen angeschlagen/ oder sie auch ins Narren - Häußlein gesteckt würden/ Andr. Schneiderum, Comment. in Ordin. Judic. prov. Sueviae tit. 19. n. 31. anführende/ mit dem Zusatz/ daß man Theils Delinquenten zu Ulm auffden Block stellete/ bey welchem der Büttel stünde/ dem Verbrecher würde auch ein Papier auff die Brust gehefftet/ drauff mit grossen Buchstaben geschrieben zu befinden/ was er gethan und begangen hätte.
CAPVT XIX. Vom Laak/ I.
ETlicher Orthen ist dieses so viel als der Pranger/ drum derselbe auch der Schmachkaak genennet wird.
Jacob. Alemann. in Palaestr. Consult. 1. pag. 46.
Dessen gedencket gleichfals D. Justus Oldekop, in der warhafften Beschreibung eines nie erhörten Peinlichen Processus, pag. 118. ibi: am Kaak und Pranger ausstreichen und ewig verweisen.
II. Anderswo ist es eine von Holtz gemachte/ und bey Teichen oder fliessenden Wassern auffgeführte Machine, drin die Diebe/ welche in Gärten/ Wiesen/ oder auf den Felde Getraide/ Gras/ Obst/ Kraut/ Rüben und andere Küchen - Speise gestohlen/ gesetzet/ daß unten dran gemachte Led durch einen Riegel aufgezogen / und sie dadurch ins Wasser geworffen/ wieder herausgezogen/ und/ nach Grösse und Vielheit des Verbrechens/ solches etlichemahl w ederholet wird.
III. Theils Orthen ist es formiret wie ein Korb/ drin unten der Boden aufgehet.
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Quod sit poena manicarum lignearum, quibus adulteri & alii ante templa stant inclusi. Dither. in continuatione Thes. Pract. Besold. v. Geigen/ pag. 760. berichtet/ daß den zänckischen Weibern/ Mägden und andern derg'eichen Personen/ auch Jungen/ die Geigen angeschlagen/ oder sie auch ins Narren - Häußlein gesteckt würden/ Andr. Schneiderum, Comment. in Ordin. Judic. prov. Sueviae tit. 19. n. 31. anführende/ mit dem Zusatz/ daß man Theils Delinquenten zu Ulm auffden Block stellete/ bey welchem der Büttel stünde/ dem Verbrecher würde auch ein Papier auff die Brust gehefftet/ drauff mit grossen Buchstaben geschrieben zu befinden/ was er gethan und begangen hätte.</p></div><div><head>CAPVT XIX. Vom Laak/ I.</head><p>ETlicher Orthen ist dieses so viel als der Pranger/ drum derselbe auch der Schmachkaak genennet wird.</p><p>Jacob. Alemann. in Palaestr. Consult. 1. pag. 46.</p><p>Dessen gedencket gleichfals D. Justus Oldekop, in der warhafften Beschreibung eines nie erhörten Peinlichen Processus, pag. 118. ibi: am Kaak und Pranger ausstreichen und ewig verweisen.</p><p>II. Anderswo ist es eine von Holtz gemachte/ und bey Teichen oder fliessenden Wassern auffgeführte Machine, drin die Diebe/ welche in Gärten/ Wiesen/ oder auf den Felde Getraide/ Gras/ Obst/ Kraut/ Rüben und andere Küchen - Speise gestohlen/ gesetzet/ daß unten dran gemachte Led durch einen Riegel aufgezogen / und sie dadurch ins Wasser geworffen/ wieder herausgezogen/ und/ nach Grösse und Vielheit des Verbrechens/ solches etlichemahl w ederholet wird.</p><p>III. Theils Orthen ist es formiret wie ein Korb/ drin unten der Boden aufgehet.</p></div></body></text></TEI>
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Quod sit poena manicarum lignearum, quibus adulteri & alii ante templa stant inclusi. Dither. in continuatione Thes. Pract. Besold. v. Geigen/ pag. 760. berichtet/ daß den zänckischen Weibern/ Mägden und andern derg'eichen Personen/ auch Jungen/ die Geigen angeschlagen/ oder sie auch ins Narren - Häußlein gesteckt würden/ Andr. Schneiderum, Comment. in Ordin. Judic. prov. Sueviae tit. 19. n. 31. anführende/ mit dem Zusatz/ daß man Theils Delinquenten zu Ulm auffden Block stellete/ bey welchem der Büttel stünde/ dem Verbrecher würde auch ein Papier auff die Brust gehefftet/ drauff mit grossen Buchstaben geschrieben zu befinden/ was er gethan und begangen hätte.
CAPVT XIX. Vom Laak/ I. ETlicher Orthen ist dieses so viel als der Pranger/ drum derselbe auch der Schmachkaak genennet wird.
Jacob. Alemann. in Palaestr. Consult. 1. pag. 46.
Dessen gedencket gleichfals D. Justus Oldekop, in der warhafften Beschreibung eines nie erhörten Peinlichen Processus, pag. 118. ibi: am Kaak und Pranger ausstreichen und ewig verweisen.
II. Anderswo ist es eine von Holtz gemachte/ und bey Teichen oder fliessenden Wassern auffgeführte Machine, drin die Diebe/ welche in Gärten/ Wiesen/ oder auf den Felde Getraide/ Gras/ Obst/ Kraut/ Rüben und andere Küchen - Speise gestohlen/ gesetzet/ daß unten dran gemachte Led durch einen Riegel aufgezogen / und sie dadurch ins Wasser geworffen/ wieder herausgezogen/ und/ nach Grösse und Vielheit des Verbrechens/ solches etlichemahl w ederholet wird.
III. Theils Orthen ist es formiret wie ein Korb/ drin unten der Boden aufgehet.
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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 748. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/764>, abgerufen am 28.03.2024.
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