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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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Gerechtigkeit werden, ohne daß er nöthig hätte,
solche zu erkaufen; und zwar vollständig ohne
Verweigerung, und schnell ohne Verzug, den Ge-
setzen gemäß.

Section 12.

Jedermann kann, bei hinreichender Sicher-
heit, einen Bürgen stellen, außer für Hauptverbre-
chen, wo der Verdacht überzeugend und die Wahr-
scheinlichkeit groß ist; und das Recht der Habeas-
Corpus Acta
soll nicht aufgehoben werden können,
es sey denn daß die öffentliche Sicherheit bei Auf-
ruhr und feindlichem Einfall es erfordern.

Section 13.

Alle Strafen sollen den Vergehungen ange-
messen seyn; der wahre Zweck aller Strafmittel
soll Besserung, nicht Vertilgung des Menschenge-
schlechts seyn.

Section 14.

Niemand soll Schulden halber verhaftet wer-
den können, es sey denn, daß er sein Vermögen
nicht den Gläubigern überlassen wolle, wie es die
Gesetze vorschreiben, oder in Fällen, wo großer Ver-
dacht eines Betrugs Statt findet.

Section 15.

Es soll kein Gesetz ex post facto, noch ir-
gend gegen die Rechte früherer Verträge gegeben

Gerechtigkeit werden, ohne daß er noͤthig haͤtte,
ſolche zu erkaufen; und zwar vollſtaͤndig ohne
Verweigerung, und ſchnell ohne Verzug, den Ge-
ſetzen gemaͤß.

Section 12.

Jedermann kann, bei hinreichender Sicher-
heit, einen Buͤrgen ſtellen, außer fuͤr Hauptverbre-
chen, wo der Verdacht uͤberzeugend und die Wahr-
ſcheinlichkeit groß iſt; und das Recht der Habeas-
Corpus Acta
ſoll nicht aufgehoben werden koͤnnen,
es ſey denn daß die oͤffentliche Sicherheit bei Auf-
ruhr und feindlichem Einfall es erfordern.

Section 13.

Alle Strafen ſollen den Vergehungen ange-
meſſen ſeyn; der wahre Zweck aller Strafmittel
ſoll Beſſerung, nicht Vertilgung des Menſchenge-
ſchlechts ſeyn.

Section 14.

Niemand ſoll Schulden halber verhaftet wer-
den koͤnnen, es ſey denn, daß er ſein Vermoͤgen
nicht den Glaͤubigern uͤberlaſſen wolle, wie es die
Geſetze vorſchreiben, oder in Faͤllen, wo großer Ver-
dacht eines Betrugs Statt findet.

Section 15.

Es ſoll kein Geſetz ex post facto, noch ir-
gend gegen die Rechte fruͤherer Vertraͤge gegeben

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[173/0187] Gerechtigkeit werden, ohne daß er noͤthig haͤtte, ſolche zu erkaufen; und zwar vollſtaͤndig ohne Verweigerung, und ſchnell ohne Verzug, den Ge- ſetzen gemaͤß. Section 12. Jedermann kann, bei hinreichender Sicher- heit, einen Buͤrgen ſtellen, außer fuͤr Hauptverbre- chen, wo der Verdacht uͤberzeugend und die Wahr- ſcheinlichkeit groß iſt; und das Recht der Habeas- Corpus Acta ſoll nicht aufgehoben werden koͤnnen, es ſey denn daß die oͤffentliche Sicherheit bei Auf- ruhr und feindlichem Einfall es erfordern. Section 13. Alle Strafen ſollen den Vergehungen ange- meſſen ſeyn; der wahre Zweck aller Strafmittel ſoll Beſſerung, nicht Vertilgung des Menſchenge- ſchlechts ſeyn. Section 14. Niemand ſoll Schulden halber verhaftet wer- den koͤnnen, es ſey denn, daß er ſein Vermoͤgen nicht den Glaͤubigern uͤberlaſſen wolle, wie es die Geſetze vorſchreiben, oder in Faͤllen, wo großer Ver- dacht eines Betrugs Statt findet. Section 15. Es ſoll kein Geſetz ex post facto, noch ir- gend gegen die Rechte fruͤherer Vertraͤge gegeben

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/187>, abgerufen am 23.04.2024.