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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. II. Titel II. Abschnitt.
für einen unter dem bestimmten Strafgesetz ent-
haltenen Fall
*). Sie begreift 1) die Straf-
milderung
(mitigatio poenae), die Bestim-
mung eines der Qualität nach geringeren Straf-
übels
für einen unter dem bestimmten Gesetz
enthaltenen Fall **), 2) die Strafschärfung,
die Bestimmung eines der Qualität nach
grössern Strafübels für einen unter dem be-
stimmten Gesetz enthaltenen Fall.

I. Von der Milderung.
§. 102.

Der Richter kann von der gesetzlichen
Strafe für einen unter dem bestimmten Gesetz
enthaltenen Fall nur dann abweichen, wenn
ein gesetzlicher Grund dazu vorhanden ist ***).

Ein
*) Die Strafänderung unterscheidet sich daher genau
von der Strafverwandlung.
**) Der Begriff von Milderung passt daher so wenig
auf Bestrafung bey Anwendung unbestimmter Straf-
gesetze, als bey gelindern Strafen für Fälle, die
gar nicht unter einem gewissen bestimmten Gesetz
enthalten sind. Vergl. Feuerbach Rev. Thl. I. S.
223. ff. und Heisler Diss. de justis poenas mitigandi
causis.
§. 1. sq. -- Der Unterschied der Strafmil-
derung von Begnadigung, Abolition etc. ergiebt sich
von selbst.
***) Ein angeblicher Milderungsgrund, der diese
Eigenschaft nicht hat, ist eine causa mitigandi spuria. --
Da wir im peinlichen Recht es nur mit rechtlichen
Bestimmungen zu thun haben, so ist die Einthei-
lung, in Milderungs und aus Gnade und aus Gerechtigkeit
(mit. ex capite gratiae -- ex cap. justitiae)
für das peinl.
Recht ganz untauglich.

I. Buch. II. Theil. II. Titel II. Abſchnitt.
für einen unter dem beſtimmten Strafgeſetz ent-
haltenen Fall
*). Sie begreift 1) die Straf-
milderung
(mitigatio poenae), die Beſtim-
mung eines der Qualität nach geringeren Straf-
übels
für einen unter dem beſtimmten Geſetz
enthaltenen Fall **), 2) die Strafſchärfung,
die Beſtimmung eines der Qualität nach
gröſsern Strafübels für einen unter dem be-
ſtimmten Geſetz enthaltenen Fall.

I. Von der Milderung.
§. 102.

Der Richter kann von der geſetzlichen
Strafe für einen unter dem beſtimmten Geſetz
enthaltenen Fall nur dann abweichen, wenn
ein geſetzlicher Grund dazu vorhanden iſt ***).

Ein
*) Die Strafänderung unterſcheidet ſich daher genau
von der Strafverwandlung.
**) Der Begriff von Milderung paſst daher ſo wenig
auf Beſtrafung bey Anwendung unbeſtimmter Straf-
geſetze, als bey gelindern Strafen für Fälle, die
gar nicht unter einem gewiſſen beſtimmten Geſetz
enthalten ſind. Vergl. Feuerbach Rev. Thl. I. S.
223. ff. und Heisler Diſſ. de juſtis poenas mitigandi
cauſis.
§. 1. ſq. — Der Unterſchied der Strafmil-
derung von Begnadigung, Abolition etc. ergiebt ſich
von ſelbſt.
***) Ein angeblicher Milderungsgrund, der dieſe
Eigenſchaft nicht hat, iſt eine cauſa mitigandi ſpuria.
Da wir im peinlichen Recht es nur mit rechtlichen
Beſtimmungen zu thun haben, ſo iſt die Einthei-
lung, in Milderungs und aus Gnade und aus Gerechtigkeit
(mit. ex capite gratiae — ex cap. juſtitiae)
für das peinl.
Recht ganz untauglich.
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[80/0108] I. Buch. II. Theil. II. Titel II. Abſchnitt. für einen unter dem beſtimmten Strafgeſetz ent- haltenen Fall *). Sie begreift 1) die Straf- milderung (mitigatio poenae), die Beſtim- mung eines der Qualität nach geringeren Straf- übels für einen unter dem beſtimmten Geſetz enthaltenen Fall **), 2) die Strafſchärfung, die Beſtimmung eines der Qualität nach gröſsern Strafübels für einen unter dem be- ſtimmten Geſetz enthaltenen Fall. I. Von der Milderung. §. 102. Der Richter kann von der geſetzlichen Strafe für einen unter dem beſtimmten Geſetz enthaltenen Fall nur dann abweichen, wenn ein geſetzlicher Grund dazu vorhanden iſt ***). Ein *) Die Strafänderung unterſcheidet ſich daher genau von der Strafverwandlung. **) Der Begriff von Milderung paſst daher ſo wenig auf Beſtrafung bey Anwendung unbeſtimmter Straf- geſetze, als bey gelindern Strafen für Fälle, die gar nicht unter einem gewiſſen beſtimmten Geſetz enthalten ſind. Vergl. Feuerbach Rev. Thl. I. S. 223. ff. und Heisler Diſſ. de juſtis poenas mitigandi cauſis. §. 1. ſq. — Der Unterſchied der Strafmil- derung von Begnadigung, Abolition etc. ergiebt ſich von ſelbſt. ***) Ein angeblicher Milderungsgrund, der dieſe Eigenſchaft nicht hat, iſt eine cauſa mitigandi ſpuria. — Da wir im peinlichen Recht es nur mit rechtlichen Beſtimmungen zu thun haben, ſo iſt die Einthei- lung, in Milderungs und aus Gnade und aus Gerechtigkeit (mit. ex capite gratiae — ex cap. juſtitiae) für das peinl. Recht ganz untauglich.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/108>, abgerufen am 19.04.2024.