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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg.
blos in Hinsicht bestimmter Objecte oder ein-
zelner Handlungen beschränkt *).

§. 124.

Die Grösse der Strafbarkeit wird nächst
dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be-
stimmt durch die Extensität der Gefahr. Also
II. ist eine Handlung (äusserlich betrachtet)
um so strafbarer, auf je mehr Rechtsver-
letzungen
(der Zahl nach) sie gerichtet war,
oder je mehr sie wirklich verletzt hat
. Um so straf-
barer ist demnach eine Verletzung 1) auf je
mehr Rechte in einem und demselben Subject
sie gerichtet war, 2) in je mehr Subjecten sie
Rechte verletzt oder zu verletzen gesucht
hat.

§. 125.

Aus dem zweyten Satze folgt, dass 1)
Rechtsverletzungen, welche Rechte des Staates
selbst unmittelbar zum Object haben, in dem
höchsten, 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte
einer Gemeinheit im Staat zum Object haben
oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit
gefährden, den mittleren, 3) Rechtsverletzun-
gen an dem Einzelnen, den niedrigsten Grad der
Strafbarkeit haben.


§. 126.
*) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen
Rechte an sich zu einander selbst, ohne alle Rücksicht
auf das Subject der verletzten Rechte, bestimmt. Ob
und in wie ferne die Verletzung dieser Rechte in
der Person des Staats der Verletzung in der Person
des Einzelnen vorgehe, ist eine von der eben be-
antworteten ganz verschiednen Frage, welche jetzt
erst beantwortet werden soll.

Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
blos in Hinſicht beſtimmter Objecte oder ein-
zelner Handlungen beſchränkt *).

§. 124.

Die Gröſse der Strafbarkeit wird nächſt
dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be-
ſtimmt durch die Extenſität der Gefahr. Alſo
II. iſt eine Handlung (äuſſerlich betrachtet)
um ſo ſtrafbarer, auf je mehr Rechtsver-
letzungen
(der Zahl nach) ſie gerichtet war,
oder je mehr ſie wirklich verletzt hat
. Um ſo ſtraf-
barer iſt demnach eine Verletzung 1) auf je
mehr Rechte in einem und demſelben Subject
ſie gerichtet war, 2) in je mehr Subjecten ſie
Rechte verletzt oder zu verletzen geſucht
hat.

§. 125.

Aus dem zweyten Satze folgt, daſs 1)
Rechtsverletzungen, welche Rechte des Staates
ſelbſt unmittelbar zum Object haben, in dem
höchſten, 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte
einer Gemeinheit im Staat zum Object haben
oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit
gefährden, den mittleren, 3) Rechtsverletzun-
gen an dem Einzelnen, den niedrigſten Grad der
Strafbarkeit haben.


§. 126.
*) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen
Rechte an ſich zu einander ſelbſt, ohne alle Rückſicht
auf das Subject der verletzten Rechte, beſtimmt. Ob
und in wie ferne die Verletzung dieſer Rechte in
der Perſon des Staats der Verletzung in der Perſon
des Einzelnen vorgehe, iſt eine von der eben be-
antworteten ganz verſchiednen Frage, welche jetzt
erſt beantwortet werden ſoll.
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[101/0129] Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg. blos in Hinſicht beſtimmter Objecte oder ein- zelner Handlungen beſchränkt *). §. 124. Die Gröſse der Strafbarkeit wird nächſt dem Princip der Wichtigkeit des Rechts be- ſtimmt durch die Extenſität der Gefahr. Alſo II. iſt eine Handlung (äuſſerlich betrachtet) um ſo ſtrafbarer, auf je mehr Rechtsver- letzungen (der Zahl nach) ſie gerichtet war, oder je mehr ſie wirklich verletzt hat. Um ſo ſtraf- barer iſt demnach eine Verletzung 1) auf je mehr Rechte in einem und demſelben Subject ſie gerichtet war, 2) in je mehr Subjecten ſie Rechte verletzt oder zu verletzen geſucht hat. §. 125. Aus dem zweyten Satze folgt, daſs 1) Rechtsverletzungen, welche Rechte des Staates ſelbſt unmittelbar zum Object haben, in dem höchſten, 2) Rechtsverletzungen, welche Rechte einer Gemeinheit im Staat zum Object haben oder doch die Rechte aller in der Gemeinheit gefährden, den mittleren, 3) Rechtsverletzun- gen an dem Einzelnen, den niedrigſten Grad der Strafbarkeit haben. §. 126. *) Es wurde hier blos die Rangordnung der einzelnen Rechte an ſich zu einander ſelbſt, ohne alle Rückſicht auf das Subject der verletzten Rechte, beſtimmt. Ob und in wie ferne die Verletzung dieſer Rechte in der Perſon des Staats der Verletzung in der Perſon des Einzelnen vorgehe, iſt eine von der eben be- antworteten ganz verſchiednen Frage, welche jetzt erſt beantwortet werden ſoll.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/129>, abgerufen am 29.03.2024.