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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.
nige, der ihm blos zufällige Hülfe leistet, 3)
der unmittelbare Gehülfe strafbarer, als der
entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch positive
Handlungen strafbarer, als der Gehülfe durch
negative Handlungen.

§. 150.

Ob der allgemeine Gehülfe strafbarer ist,
als der besondere (§. 57.) hängt von der Beur-
theilung der Absicht ab, mit welcher er bey
der That concurrirte. 1) War die Absicht
des Gehülfen gefährlicher als diejenige, die das
Gesetz zum Begriff des Verbrechens erfodert,
welches von dem Urheber begangen wird, so
ist der allgemeine Gehülfe strafbarer, als der
specielle *) 2) War sie weniger gefährlich, so
ist er weniger strafbar, als der specielle.

Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concursus antecedins
oder durch conc. concomitans geschieht, ob durch Ge-
brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an sich
auf die Strafbarkeit keinen Einfluss.




Zwey-
*) Wer z. E. bey einem Diebstahl die Leiter hält, in
der Meynung, dass der zu Bestehlende ermordet
werden solle und in der Absicht, damit er ermordet
werde, ist zwar nicht socius specialis aber er ist bey
allem dem strafbarer, als ein andrer, der diese Leiter
hält, in der Absicht, damit der andere bestohlen
werde und er selbst davon einen Gewinn bekom-
me. -- Gewöhnlich hält man ohne Unterschied
den soc spec. für strafbarer, als den generalis; allein
ohne allen Grund.

I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
nige, der ihm blos zufällige Hülfe leiſtet, 3)
der unmittelbare Gehülfe ſtrafbarer, als der
entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch poſitive
Handlungen ſtrafbarer, als der Gehülfe durch
negative Handlungen.

§. 150.

Ob der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer iſt,
als der beſondere (§. 57.) hängt von der Beur-
theilung der Abſicht ab, mit welcher er bey
der That concurrirte. 1) War die Abſicht
des Gehülfen gefährlicher als diejenige, die das
Geſetz zum Begriff des Verbrechens erfodert,
welches von dem Urheber begangen wird, ſo
iſt der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer, als der
ſpecielle *) 2) War ſie weniger gefährlich, ſo
iſt er weniger ſtrafbar, als der ſpecielle.

Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concurſus antecedins
oder durch conc. concomitans geſchieht, ob durch Ge-
brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an ſich
auf die Strafbarkeit keinen Einfluſs.




Zwey-
*) Wer z. E. bey einem Diebſtahl die Leiter hält, in
der Meynung, daſs der zu Beſtehlende ermordet
werden ſolle und in der Abſicht, damit er ermordet
werde, iſt zwar nicht ſocius ſpecialis aber er iſt bey
allem dem ſtrafbarer, als ein andrer, der dieſe Leiter
hält, in der Abſicht, damit der andere beſtohlen
werde und er ſelbſt davon einen Gewinn bekom-
me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterſchied
den ſoc ſpec. für ſtrafbarer, als den generalis; allein
ohne allen Grund.
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[116/0144] I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. nige, der ihm blos zufällige Hülfe leiſtet, 3) der unmittelbare Gehülfe ſtrafbarer, als der entfernte, §. 56.) 4) der Gehülfe durch poſitive Handlungen ſtrafbarer, als der Gehülfe durch negative Handlungen. §. 150. Ob der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer iſt, als der beſondere (§. 57.) hängt von der Beur- theilung der Abſicht ab, mit welcher er bey der That concurrirte. 1) War die Abſicht des Gehülfen gefährlicher als diejenige, die das Geſetz zum Begriff des Verbrechens erfodert, welches von dem Urheber begangen wird, ſo iſt der allgemeine Gehülfe ſtrafbarer, als der ſpecielle *) 2) War ſie weniger gefährlich, ſo iſt er weniger ſtrafbar, als der ſpecielle. Anmerk. Ob die Beyhülfe durch einen concurſus antecedins oder durch conc. concomitans geſchieht, ob durch Ge- brauch der Gemüths- oder Körperkräfte, hat an ſich auf die Strafbarkeit keinen Einfluſs. Zwey- *) Wer z. E. bey einem Diebſtahl die Leiter hält, in der Meynung, daſs der zu Beſtehlende ermordet werden ſolle und in der Abſicht, damit er ermordet werde, iſt zwar nicht ſocius ſpecialis aber er iſt bey allem dem ſtrafbarer, als ein andrer, der dieſe Leiter hält, in der Abſicht, damit der andere beſtohlen werde und er ſelbſt davon einen Gewinn bekom- me. — Gewöhnlich hält man ohne Unterſchied den ſoc ſpec. für ſtrafbarer, als den generalis; allein ohne allen Grund.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/144>, abgerufen am 18.04.2024.