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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von dem Hochverrath.
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-
terthanen) zum Staatszweck bestimmt. III. eine
bestimmte Verfassung, als Inbegriff derjenigen
gesetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den
Umfang und die Grenzen der Regierung be-
stimmen. Nach diesen drey nothwendigen
Eigenschaften zerfällt auch der Hochverrath
in drey verschiedene Arten. Es giebt einen
Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-
oberhaupt
und an der Staatsverfassung *).

§. 199.

I. Hochverrath an der Vereinigung der
Staatsglieder selbst
. Diese Hauptart des Hoch-
verraths kann, vermöge ihres Gegenstandes
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-
bung des Zwecks der bürgerlichen Gesellschaft,
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller
ist. Wer den Oberherrn zum Despoten machte
oder machen wollte, würde in diese Art des
Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung,
der in dem bestimmten Staat zum Zweck der
bürgerlichen Gesellschaft vereinigten Theile.
Wer den Staat in Anarchie zu stürzen, ihm
unterworfene Personen zu entziehen ***), Län-

der
*) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-
kannten Unterschied zwischen Hochverrath und Lan-
desverrath
. Vergl. Klein psinl. R. 509.
**) Vergl. Löwenstern in den gelehrten Beyträgen
zur Schwerinischen Intelligenz. Jahrg
. 1776. Nr. 2--5.
***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. "qui civem hosti tradiderit.
L. 4. D. eod. "cujus dolo malo exercitus P. R. in insi-
dias deductus hostibusque proditus erit
. Daher auch, wer
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.
Pütt-

Von dem Hochverrath.
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-
terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine
beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen
geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den
Umfang und die Grenzen der Regierung be-
ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen
Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath
in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen
Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-
oberhaupt
und an der Staatsverfaſſung *).

§. 199.

I. Hochverrath an der Vereinigung der
Staatsglieder ſelbſt
. Dieſe Hauptart des Hoch-
verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-
bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft,
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller
iſt. Wer den Oberherrn zum Despoten machte
oder machen wollte, würde in dieſe Art des
Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung,
der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der
bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile.
Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm
unterworfene Perſonen zu entziehen ***), Län-

der
*) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-
kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan-
desverrath
. Vergl. Klein psinl. R. 509.
**) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen
zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg
. 1776. Nr. 2—5.
***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit.
L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi-
dias deductus hoſtibusque proditus erit
. Daher auch, wer
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.
Pütt-
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[151/0179] Von dem Hochverrath. die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un- terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den Umfang und die Grenzen der Regierung be- ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats- oberhaupt und an der Staatsverfaſſung *). §. 199. I. Hochverrath an der Vereinigung der Staatsglieder ſelbſt. Dieſe Hauptart des Hoch- verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes (§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe- bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft, welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller iſt. Wer den Oberherrn zum Despoten machte oder machen wollte, würde in dieſe Art des Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung, der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile. Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm unterworfene Perſonen zu entziehen ***), Län- der *) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe- kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan- desverrath. Vergl. Klein psinl. R. 509. **) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg. 1776. Nr. 2—5. ***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit. L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi- dias deductus hoſtibusque proditus erit. Daher auch, wer die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet. Pütt-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/179>, abgerufen am 29.03.2024.